Sitzung: 22.03.2012 Ausschuss für Bau- und Gemeindeentwicklung
Zunächst
werden Anfragen der Ausschussmitglieder aus der Sitzung des Bau- und
Verkehrsausschusses vom 02.02.2012 beantwortet:
TOP 15.2 – Anfrage Herr Krotoszynski
An der Anne-Frank-Gesamtschule sind im Zuge
der Schulhofumgestaltung Fahrradständer entfernt worden. Können dafür an der
Dirkesallee, in Höhe der Werkräume, neue Fahrradständer aufgebaut werden?
Antwort
der Verwaltung:
Im Bereich der Dirkesallee sind vor der
Bibliothek bereits Fahrradständer installiert. In diesem Bereich ist die
Aufstellung weiterer Ständer nicht möglich. Die Dirkesallee darf nicht weiter
eingeengt werden. Sie ist als Rettungsumfahrt für Evakuierungsfälle mindestens
3,0 m freizuhalten. Denkbar wäre die Anordnung einer weiteren Aufstellfläche
mit entsprechenden Anlehnbügeln für Fahrräder in der Grünfläche vor dem
Technikbereich des Altbaues. Diese Fläche müsste entsprechend befestigt und die
Anlehnbügel eingebaut werden. Je nach Umfang können hier Kosten bis zu 10.000 €
entstehen. Im Haushalt 2012 sind hierfür bislang keine Mittel vorgesehen.
TOP 15.4 – Anfrage Frau von Hövel
Es wurde schon vor längerer Zeit
beschlossen, einen Gestaltungsbeirat einzurichten. Kann damit gerechnet werden,
dass möglichst noch im 1. Quartal eine erste Zusammenkunft der möglichen
Beiratsmitglieder stattfindet?
Antwort
der Verwaltung:
Zu diesem Thema wurde heute unter TOP 9
beraten.
TOP 15.5 – Frau von Hövel
Wurde die Verwaltung über ein Bauvorhaben in
der Bauernschaft Herkentrup informiert? Hier wurde ein alter Bauernhof
umgebaut. Die Gemeinde habe laut Mitteilung des Bauordnungsamtes in Coesfeld
keine Einwände geltend gemacht. Stimmt das?
Antwort
der Verwaltung:
Bereits im Jahr 1987 wurde eine
Nutzungsänderung des ehemals landwirtschaftlichen Gebäudes (Kötterhaus) zu
einem Wohnhaus mit Nebengebäude genehmigt. Damit wurde das Gebäude Herkentrup
15 der landwirtschaftlichen Nutzung auf Dauer entzogen.
Der Umbau und die Modernisierung des
Wohnhauses bei gleichzeitiger Errichtung einer 2. Wohneinheit wurde gem. § 35
(4) Nr. 5 BauGB (Erweiterung für Familienmangehörige) genehmigt, d. h. dass die
Erweiterung des Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter
folgenden Voraussetzungen möglich ist:
a) Das Gebäude ist zulässigerweise
errichtetet worden.
b) Die Erweiterung ist im Verhältnis zum
vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen.
c) Bei der Errichtung einer weiteren Wohnung
rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer
oder seiner Familie selbst genutzt wird.
Da es sich bei dem o. g. Bauvorhaben nicht
um die Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes handelt, bei dem
die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben muss, bestand
seitens der Verwaltung keine Möglichkeit, Einfluss auf die äußere Gestaltung
des Gebäudes zu nehmen. Die Voraussetzungen des oben erwähnten § 35 Abs. 4 Nr.
5 BauGB lagen vor. Somit war das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Hiernach
erfolgt die Beantwortung einer Frage aus der letzten Sitzung des Gemeinderates
vom 23.02.2012.
TOP 31 – Frage Herr Böttcher
Ist die Gemeinde Havixbeck für die
Unterhaltung des Kreisverkehrs im Bereich „Altenberger Str./Wohnpark
Habichtsbach“ zuständig, da sich dieser auf einer Kreisstraße befindet?
Antwort
der Verwaltung:
Im § 3 des Vertragsentwurfs mit dem Kreis
Coesfeld soll geregelt werden, dass die Straßenbaulast auf den Kreis Coesfeld
übergeht. Die Grünflächenpflege, dieses gilt auch für die Kreisfläche im
Mittelpunkt, obliegt der Gemeinde Havixbeck.
Es
werden weiterhin folgende Anfragen gestellt: