Sitzung: 22.03.2012 Ausschuss für Bau- und Gemeindeentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 032/2012
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes
zur 9. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Wohnpark Habichtsbach“ gem.
§ 2 Abs. 1 BauGB, und zwar
·
Änderung
der bebaubaren Fläche in einem Teilbereich des Bebauungsplanes (Flurstücke 1359
– 1362),
·
Überschreitung
der gartenseitigen rückwärtigen Baugrenze mit Garagen durch eine Ergänzung der
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Wohnpark Habichtsbach“ unter 4.1
sowie
·
Änderung
der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW
hinsichtlich der festgesetzten Hauptfirstrichtung von traufenständig auf giebelständig.
·
Änderung
der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW
hinsichtlich der Möglichkeit der Unterschreitung der festgesetzten Dachneigung
von mind. 25°
Der zu ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage 032/2012 als
Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.
Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat die Veränderung der im
Aufstellungsbeschluss umgrenzten bebaubaren Fläche in der Form, wie sie dem als
Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage Nr. 032/2012 beigefügten Planausschnitt
festgesetzt ist.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat die nachstehende Ergänzung der
textlichen Festsetzungen Nr. 4.1 zum Bebauungsplan „Wohnpark Habichtsbach“:
„Für den Bereich der Flurstücke 1359 – 1362 ist eine Überschreitung der
gartenseitigen rückwärtigen Baugrenzen mit der Garage bzw. dem Carport lediglich
bis zu einer Tiefe von 3,00 m zulässig.“
Außerdem beschließt der Gemeinderat die bauordnungsrechtlichen
Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW zum Bebauungsplan „Wohnpark
Habichtsbach“ für den Bereich der Flurstücke 1359 bis 1362 die festgesetzte
Hauptfirstrichtung von traufenständig auf giebelständig zu ändern.
Ferner beschließt der Gemeinderat die bauordnungsrechtlichen
Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW für den Bereich der Flurstücke 1359
bis 1362 in der Form zu ändern, dass für diese Grundstücke eine zulässige
Unterschreitung der festgesetzten Dachneigung von mind. 25° bei einer
vorgesehenen Dachbegrünung nicht zugelassen werden kann.
Die Verwaltungsvorlage 032/2012 liegt vor.
Ausschussvorsitzender Geschwinder erläutert, dass es sich bei den betreffenden Grundstücken um die letzten des Baugebietes „Wohnpark Habichtsbach“ handelt und erklärt die Wünsche der Bauherren.
Als zusätzliche Information wird mitgeteilt, dass es am 21.03.2012 einen Anruf des Vermarkters gegeben habe, in dem dieser mitteilte, dass es einen Interessenten für das Flurstück 1362 gebe. Dieser möchte jedoch, abweichend zum Antrag der anderen Bauherren, traufenständig bauen.
Seitens einiger Ausschussmitglieder und der Verwaltung werden Bedenken hinsichtlich dieses Wunsches in Bezug auf die gestalterische Uneinheitlichkeit geäußert.
Daher lässt Ausschussvorsitzender Geschwinder über den Beschlussvorschlag abstimmen.