Zunächst werden folgende Anfragen aus der letzten Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 14.06.2017 beantwortet:

 

TOP 15.2

Herr Greiff: Fußweg Blickallee

 

Der Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern, Fahrradfahrern und älteren Bürgern mit Rollatoren auf dem Fußweg auf der Blickallee zu den Märkten ist wegen der Enge des Fußweges nicht möglich. Kann die Verwaltung überprüfen, ob durch eine einfache Verbreiterung des Weges der Verkehr verbessert werden kann?

 

 

Antwort der Verwaltung:

Eine Verbreiterung des Fuß-und Radweges ist derzeit nicht möglich, da die anliegende Grünfläche nach dem B-Plan „Ortskern“ als Ausgleichsfläche festgesetzt wurde.

Der überwiegende Teil der Grünfläche befindet sich nicht im Eigentum der Gemeinde.

 

 

 

TOP 15.3

Herr Eilers: Grundstück an Münsterstraße

 

Ist für das am Ende der Münsterstraße befindliche freie Baugrundstück ein Bebauungsplan erlassen worden? Darf dort gebaut werden, obwohl im Bereich des Grundstückes ein Zulauf zum Zitterbach verläuft und dieser  bei Starkregen über die Ufer tritt? Besteht für den Bauherren eine Ausgleichsverpflichtung für den Eingriff?

 

 

Antwort der Verwaltung:

Das Grundstück Münsterstraße 84 liegt nicht innerhalb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan weist für den Bereich des Grundstückes „Wohnbaufläche“ aus. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens wurde daher gem. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ geprüft. Die Baugenehmigung wurde seitens des Kreises Coesfeld erteilt, da sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Auch wird das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

 

Zur Entwässerung ist zu sagen, dass das Oberflächenwasser aus den anliegenden Ackerflächen und der Straßenentwässerung der L 550  resultiert. Es handelt sich dabei um kein unterhaltungspflichtiges Gewässer. Dieses Oberflächenwasser wird über einen Graben/Mulde über das Grundstück und schließlich über eine ca. 40 m lange Rohrleitung DN 300 in den Zitterbach geleitet.

 

Eine Ausgleichsverpflichtung für den Eingriff besteht für den Bauherrn nicht.

 

 

 

TOP 15.5

Herr Middrup: Kreisverkehr

 

An der 2. Ausfahrt am Kreisverkehr im Baugebiet Am Stopfer ist das Pflaster durch Wendemanöver von LKWs verschoben worden. Kann die Verwaltung prüfen, ob der Kreisverkehr wieder instandgesetzt werden kann?

 

 

Antwort der Verwaltung:

Die Schäden am Kreisverkehr im Baugebiet Am Stopfer wurden beseitigt.

 

 

 

TOP 15.6

Herr Albrecht: Beleuchtung

 

Herr Albrecht fragt an, ob der Fuß- und Radweg in Hohenholte zwischen der Straße „Auf dem Stift“ bei Vieth und der St.-Georg-Straße / Gräfte ein Schulweg ist und insofern zu beleuchten ist.

 

 

Antwort der Verwaltung:

Der o.g. Fuß- und Radweg ist kein Schulweg und daher nicht zwingend zu beleuchten. Folgeanträge wären aus den Gleichberechtigungsgrundsatz nur schwerlich abzulehnen.

Für eine Beleuchtung dieses Weges werden Kosten in Höhe von ca. 3000,-€ (Mast, Leuchte, Netzanschluss, Pflasterarbeiten) geschätzt.

 

 

 

Seitens der Ausschussmitglieder werden weiterhin folgende Anfragen gestellt: