Ratsmitglied Frau Leufgen führt aus, dass ein auf privatem Grund liegender Weiher vor einigen Tagen auf Anordnung des Eigentümers zu 2/3 zugekippt wurde.

Dieser Weiher ist, bzw. war, mit dem Kanalnetz der Gemeinde Havixbeck verbunden.

 

In welcher Form kann die Gemeinde den Rat über

- die möglichen Auswirkungen der Versiegelung

- den in diesem Zusammenhang möglicherweise vorhandenen Siebenbachverlauf unter Einbeziehung  der Ursprungsquelle

informieren.

 

Vielleicht kann das ja ein Tagesordnungspunkt in einer der nächsten UA-Sitzungen werden.

 

Antwort der Verwaltung:

Bei dem sog. Weiher auf einem Grundstück an der Gennericher Straße handelt es sich nach einer rechtlichen Bewertung des Kreises Coesfeld - untere Wasserbehörde - um einen privaten Gartenteich, der nicht unter die Vorschriften des Wasserrechts fällt. Auch der geltende Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine nachhaltige Sicherung dieses Teiches fordern. Über ein anderes Privatgrundstück wurde allerdings in der Vergangenheit Regenwasser, das von Privatgrundstücken sowie über einen Straßenseitengraben gesammelt wurde, in diesen Teich geleitet. Wiederum über private Grundstücke fand die Ableitung des Regenwassers statt mit einer Anbindung an die gemeindliche Regenwasserkanalisation im Bereich des Rabertsweg. Eine rechtliche Sicherung der Leitungsführungen auf den Privatgrundstücken ist nicht vorhanden; der genaue Verlauf der Leitungen wurde erst jetzt mittels Kamerabefahrung ermittelt. Mit dem Eigentümer des Gartenteiches ist seitens der Gemeinde vereinbart worden, dass die Zu- und Ablaufsituation zunächst nicht verändert wird, um Rückstauereignisse, die auch andere Privatgrundstücke tangierten, zu vermeiden. Darüber hinaus wird zur Zeit geprüft, wie das gesammelte Regenwasser ordnungsgemäß an den vorhandenen Regenwasserkanal im Bereich der Gennericher Straße angeschlossen werden kann, damit eine Leitung über Privatgrundstücke zukünftig unterbleiben kann.

Als Zwischenergebnis kann festgestellt werden, dass einem Verfüllen des Teiches aus rechtlichen Gründen nichts entgegensteht. Die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Regenwasserabflusses ist gewährleistet und wird zukünftig öffentliche rechtlich erfolgen.

 

Im Rahmen der nächsten Sitzungsfolge kann durch mündlichen Vortrag der Verwaltung der Sachverhalt noch weiter im Detail dargestellt werden.