Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung und in Kenntnis der vorliegenden „Ermittlung der Gebührensätze der Wasserverbandsgebühren für das Veranlagungsjahr 2017“ vom 28.10.2016 die folgende Satzung.

 

S a t z u n g

 

zur Änderung der Satzung der Gemeinde Havixbeck über die Erhebung von Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für Verbandslasten der Wasser- und Boden-verbände

 

vom 09.12.2016

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), und gemäß § 125 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswasser-gesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), neu gefasst durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), aufgrund des § 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswasser-gesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) in der zuletzt durch Gesetz vom 05.03.2013 geänderten Form (GV. NRW. S. 133) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448), hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 08.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Die Satzung der Gemeinde Havixbeck über die Erhebung von Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für Verbands-lasten der Wasser- und Bodenverbände vom 29.09.1992 (Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck Nr. 13 vom 01.10.1992, S. 58-61), zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Havixbeck über die Erhebung von Gebühren nach § 7 KAG NRW für Verbandslasten der Wasser- und Boden-verbände vom 11.12.2015 (Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck Nr. 11 vom 23.12.2015, Seiten 86–87), wird wie folgt geändert:

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

„Erfüllung der Unterhaltungspflicht

 

Im gesamten Gebiet der Gemeinde Havixbeck wird die Unterhaltungspflicht bei fließenden Gewässern II. Ordnung oder sonstigen fließenden Gewässern gemäß § 62 Abs. 3 LWG in der durch Gesetz vom 08.07.2016 neu gefassten Form (gemäß § 91 Abs. 3 LWG in der zuletzt durch Gesetz vom 05.03.2013 geänderten Form) von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.“

 

§ 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Gebührenpflichtig gemäß § 64 Abs. 1 LWG in der durch Gesetz vom 08.07.2016 neu gefassten Form (gemäß § 92 Abs. 1 LWG in der zuletzt durch Gesetz vom 05.03.2013 geänderten Form) sind die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet).“

 

 

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2)      Der jährliche Gebührensatz für das Kalenderjahr 2016 beträgt:

 

I.              Für Flächen im Bereich des Wasser- und Bodenverbandes

„IV Havixbeck-Roxel“

                                                                                                   8,74 Euro

 

II.            Für Flächen im Bereich des Wasser- und Bodenverbandes

„Münsterische Aa Oberlauf“

                                                                                                   8,96 Euro

 

III.           Für Flächen im Bereich des Wasser- und Bodenverbandes

„Obere Stever“

                                                                                                 10,74 Euro

 

Die Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden bei der Berechnung mit dem Faktor 4 multipliziert.

 

IV.           Für Flächen im Bereich des Wasser- und Bodenverbandes

„Steinfurter Aa“

                                                                                                   3,42 Euro“

 

Artikel II

 

Diese Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Havixbeck über die Erhebung von Gebühren nach § 7 KAG NRW für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

 

 

Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat, dass das für die befestigten Flächen ermittelte Aufkommen der Wasserverbandsgebühren für das Jahr 2017 in Höhe von voraussichtlich 13.412,29 € von der Gemeinde Havixbeck zu Lasten der Betriebskostenabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2017 getragen wird.

 

 


Die Verwaltungsvorlage 115/2016 liegt vor.

Haupt- und Finanzausschuss vom 30.11.2016 TOP 14

 

 


Abstimmungsergebnis: