Nach
Beratung ergeht folgender Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung und in Kenntnis der vorliegenden „Ermittlung der
Gebührensätze der Wasserverbandsgebühren für das Veranlagungsjahr 2017“ vom
28.10.2016 die folgende Satzung.
S a t z u n g
zur Änderung der Satzung der Gemeinde Havixbeck über
die Erhebung von Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen für Verbandslasten der Wasser- und Boden-verbände
vom 09.12.2016
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), und
gemäß § 125 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswasser-gesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV. NRW. S. 926), neu gefasst durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559),
aufgrund des § 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswasser-gesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV. NRW. S. 926) in der zuletzt durch Gesetz vom 05.03.2013 geänderten Form
(GV. NRW. S. 133) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448), hat der Rat der
Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 08.12.2016 folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Gemeinde Havixbeck über die Erhebung
von Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen für Verbands-lasten der Wasser- und Bodenverbände vom
29.09.1992 (Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck Nr. 13 vom 01.10.1992, S. 58-61),
zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Havixbeck
über die Erhebung von Gebühren nach § 7 KAG NRW für Verbandslasten der Wasser-
und Boden-verbände vom 11.12.2015 (Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck Nr. 11 vom
23.12.2015, Seiten 86–87), wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
„Erfüllung der Unterhaltungspflicht
Im gesamten Gebiet der Gemeinde Havixbeck wird die
Unterhaltungspflicht bei fließenden Gewässern II. Ordnung oder sonstigen
fließenden Gewässern gemäß § 62 Abs. 3 LWG in der durch Gesetz vom 08.07.2016
neu gefassten Form (gemäß § 91 Abs. 3 LWG in der zuletzt durch Gesetz vom
05.03.2013 geänderten Form) von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.“
§ 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Gebührenpflichtig gemäß § 64 Abs. 1 LWG in der durch
Gesetz vom 08.07.2016 neu gefassten Form (gemäß § 92 Abs. 1 LWG in der zuletzt
durch Gesetz vom 05.03.2013 geänderten Form) sind die Eigentümer von
Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken
Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet).“
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der
jährliche Gebührensatz für das Kalenderjahr 2016 beträgt:
I.
Für Flächen im
Bereich des Wasser- und Bodenverbandes
„IV
Havixbeck-Roxel“
8,74 Euro
II.
Für Flächen im
Bereich des Wasser- und Bodenverbandes
„Münsterische
Aa Oberlauf“
8,96 Euro
III.
Für Flächen im
Bereich des Wasser- und Bodenverbandes
„Obere Stever“
10,74 Euro
Die Flächen
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden bei der Berechnung mit dem Faktor
4 multipliziert.
IV.
Für Flächen im
Bereich des Wasser- und Bodenverbandes
„Steinfurter
Aa“
3,42 Euro“
Artikel II
Diese Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde
Havixbeck über die Erhebung von Gebühren nach § 7 KAG NRW für Verbandslasten
der Wasser- und Bodenverbände tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Gleichzeitig beschließt
der Gemeinderat, dass das für die befestigten Flächen ermittelte Aufkommen der
Wasserverbandsgebühren für das Jahr 2017 in Höhe von voraussichtlich 13.412,29
€ von der Gemeinde Havixbeck zu Lasten der Betriebskostenabrechnung für die
Abwasserbeseitigung im Jahr 2017 getragen wird.
Die
Verwaltungsvorlage 115/2016 liegt vor.
Haupt- und
Finanzausschuss vom 30.11.2016 TOP 14
Abstimmungsergebnis: