Sitzung: 18.02.2010 Gemeinderat
Vorlage: 006/2010
Die Verwaltungsvorlage 006/2010 liegt vor.
Ausschuss für Bau und Verkehr am 04.02.2010, TOP 12
Ratsmitglied Dirks erklärt sich für befangen und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.
Während der Beratung wird darauf eingegangen, dass bei der Zulassung von Wohnungen im Baugebiet eine Einschränkung festgeschrieben werden soll.
Frau Böse führt aus, dass der Wortlaut der Einschränkung in Anlehnung an den Bebauungsplan „Lütke Feld“ in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollte. Die Einschränkung lautet wie folgt:
Ausnahmsweise
können im gesamten Plangebiet zugelassen werden, integrierte Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und deren Wohnflächen
jeweils 150 m² nicht überschreiten und deren Verhältnis zur bebauten Nutzfläche
des Gewerbebetriebes 1:3 nicht übersteigt.
Sodann wird zunächst nachfolgender Beschluss gefasst:
Zu Ordnungsnummer 1
Schreiben des Kreises Coesfeld vom 12.02.2009 und 24.02.2009
Zu 1.
Der Gemeinderat nimmt
die Anregung der Unteren Landschaftsbehörde, die zum Schutze des Waldgebietes
vorgesehene 20 m breite Gehölzpflanzung am Nord- und Ostrand des Plangebietes
als „Öffentliche Grünfläche“ festzusetzen, zur Kenntnis und beschließt, dieser
zu folgen.
Zu 2.
Der Gemeinderat
beschließt, der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde, den entlang des
Waldrandes verlaufenden Fußweg zur Stärkung der öffentlichen Kontrolle im
Betrieb zu erhalten, nicht zu folgen.
Zu 3.
Der Gemeinderat
stellt fest, dass der Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde, dass der in der
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz angesetzte Ausgleichsbiotopwert von 5,4 für die
Anpflanzungsflächen aufgrund der zu erwartenden Fehlnutzungen der Flächen nicht
anerkannt wird, hinfällig ist.
Zu 4.
Der Gemeinderat
beschließt, der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde, für das ermittelte
Kompensationsdefizit bis zum Satzungsbeschluss geeignete Ausgleichsmaßnahmen
festzusetzen oder dieses extern abzulösen im weiteren Verfahren zu folgen.
Zu 5.
Der Gemeinderat nimmt
den Hinweis des Fachdienstes Grundwasser, dass die Wasserversorgung im
Plangebiet vorrangig durch die Anbindung an das öffentliche Netz erfolgen soll,
zur Kenntnis.
Zu 6.
Der Gemeinderat nimmt
den Hinweis des Fachdienstes Grundwasser, dass für die Errichtung von Anlagen
der Eigenwasserversorgung und der Nutzung von Erdwärme eine Abstimmung mit der
Unteren Wasserbehörde in wasserrechtlicher Hinsicht erforderlich wird, zur
Kenntnis.
Zu 7.
Der Gemeinderat nimmt
den Hinweis des Fachdienstes Oberflächengewässer, dass für die Beseitigung des
innerhalb des Plangebietes gelegenen Gewässers ein wasserrechtliches
Genehmigungsverfahren gem. § 31 WHG durchzuführen ist und die Genehmigung vor
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen
ist, zur Kenntnis. Der Hinweis wird beachtet.
Zu 8.
Der Gemeinderat nimmt
den Hinweis der Brandschutzdienststelle, auf die gem. Industriebaurichtlinie
erforderlichen Löschwassermengen zur Kenntnis und beschließt , einen
entsprechenden Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.
Zu 9.
Der Gemeinderat nimmt
den Hinweis der Brandschutzdienststelle auf die gem. der Vorschriften der BauO
NRW und der Industriebaurichtlinie erforderlichen Feuerwehrumfahrten zur
Kenntnis und stellt fest, dass diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu
berücksichtigen sind.
Zu 10.
Der Gemeinderat nimmt
den Hinweis der Brandschutzdienststelle zu den notwendigen Grundstückszufahren
bzw. –umfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sowie die erforderlichen Aufstellflächen
für Rettungsgeräte und Fahrzeuge zur Kenntnis und stellt fest, dass diese im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden.
Zu 11.
Der Gemeinderat
beschließt, der Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen, die nicht überbaubare
Fläche zwischen Baugrenze und Grünstreifen im Nordwesten des Plangebietes zu
bemaßen, zu folgen.
Zu 12.
Der Gemeinderat
beschließt, der Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen, den Verweis in der
Planzeichenlegende auf die Nummerierung der Festsetzung zur Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern zu korrigieren, zu folgen.
Zu Ordnungsnummer 4
Schreiben der Industrie und Handelskammer Nord Westfalen vom 27.01.2009
Der Gemeinderat
beschließt auf Grund der rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 006/2010,
0-Nr. 4 nach Beratung der Anregung der Industrie- und Handelskammer NRW nicht
zu folgen.
Zu Ordnungsnummer 17
Schreiben des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein Westfalen vom 04.02.2009
Zu 1.
Der Gemeinderat nimmt
den Hinweis, dass weitere Detaillierungen der Umweltprüfung nicht erforderlich
sind, zur Kenntnis.
Zu 2.
Der Gemeinderat
beschließt, der Anregung den entlang der Waldkante festgesetzten 20 m breiten
Anpflanzungsstreifen als Waldfläche festzusetzen, nicht zu folgen. Um eine Einschränkung der
gewerblichen Nutzbarkeit der Bauflächen zu vermeiden, beschließt der
Gemeinderat daher, die Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“ mit einem ergänzenden
Anpflanzungsgebot.
Zu Ordnungsnummer B 1
Anregung des Herrn Franz S. auf Schaffung einer Wegeverbindung zwischen dem Gewerbegebiet Hohenholter Straße III und dem Ortskern
Der Gemeinderat beschließt auf Grund der
rechtlichen Bewertung zu 0-Nr. B 1 in der Verwaltungsvorlage Nr. 06/10 nach
Beratung, von der zusätzlichen Festsetzung einer Fläche mit Fahrrechten durch
den Bereich des öffentlichen Grüns abzusehen.
Zu Ordnungsnummer B 2
Schreiben des Herrn Hermann-Josef B. vom 14.01.2009
Der Gemeinderat
stellt fest, dass sich das Einspruchsschreiben des Herrn B. lediglich auf die
seinerzeit geplante Zufahrtsstraße bezieht und sein Grundstück durch die neue Erschließungsmöglichkeit
nicht tangiert wird. Der Einspruch ist somit gegenstandslos.
Zu Ordnungsnummer V 1
Vermerk des Bürgermeisters zur Änderung der verkehrsmäßigen Erschließung des zukünftigen Gewerbegebietes
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung, in dem auszulegenden Plan die verkehrliche
Erschließung über die Verlängerung der
vorhandenen Erschließungsstraße und unter Einbeziehung des Flurstückes
Gemarkung Havixbeck, Flur 24, Flurstück 1075 tlw. festzusetzen.
Abstimmungsergebnis: 21 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
Sodann wird über die Ordnungsnummer B 3 abgestimmt:
Zu Ordnungsnummer B 3
Ausnahmsweise können im gesamten Plangebiet
zugelassen werden, integrierte Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
Gewerbebetrieb zugeordnet sind und deren Wohnflächen jeweils 150 m² nicht
überschreiten und deren Verhältnis zur bebauten Nutzfläche des Gewerbebetriebes
1:3 nicht übersteigt.
Abstimmungsergebnis: 17 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung
unter Berücksichtigung der vorangegangenen Einzelempfehlungen den Entwurf des
Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ der Gemeinde Havixbeck
mit Begründung einschließlich Umweltbericht für die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen.
Abstimmungsergebnis: 21 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung