Die Verwaltungsvorlage 006/2010 liegt vor.

Ausschuss für Bau und Verkehr am 04.02.2010, TOP 12

 

Ratsmitglied Dirks erklärt sich für befangen und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

 

Während der Beratung wird darauf eingegangen, dass bei der Zulassung von Wohnungen im Baugebiet eine Einschränkung festgeschrieben werden soll.

Frau Böse führt aus, dass der Wortlaut der Einschränkung in Anlehnung an den Bebauungsplan „Lütke Feld“ in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollte. Die Einschränkung lautet wie folgt:

 

Ausnahmsweise können im gesamten Plangebiet zugelassen werden, integrierte Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und deren Wohnflächen jeweils 150 m² nicht überschreiten und deren Verhältnis zur bebauten Nutzfläche des Gewerbebetriebes 1:3 nicht übersteigt.

 

 

Sodann wird zunächst nachfolgender Beschluss gefasst:

 

Zu Ordnungsnummer 1

Schreiben des Kreises Coesfeld vom 12.02.2009 und 24.02.2009

 

Zu 1.

Der Gemeinderat nimmt die Anregung der Unteren Landschaftsbehörde, die zum Schutze des Waldgebietes vorgesehene 20 m breite Gehölzpflanzung am Nord- und Ostrand des Plangebietes als „Öffentliche Grünfläche“ festzusetzen, zur Kenntnis und beschließt, dieser zu folgen.

 

Zu 2.

Der Gemeinderat beschließt, der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde, den entlang des Waldrandes verlaufenden Fußweg zur Stärkung der öffentlichen Kontrolle im Betrieb zu erhalten, nicht zu folgen.

Zu 3.

Der Gemeinderat stellt fest, dass der Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde, dass der in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz angesetzte Ausgleichsbiotopwert von 5,4 für die Anpflanzungsflächen aufgrund der zu erwartenden Fehlnutzungen der Flächen nicht anerkannt wird, hinfällig ist.

Zu 4.

Der Gemeinderat beschließt, der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde, für das ermittelte Kompensationsdefizit bis zum Satzungsbeschluss geeignete Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen oder dieses extern abzulösen im weiteren Verfahren zu folgen.

Zu 5.

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Grundwasser, dass die Wasserversorgung im Plangebiet vorrangig durch die Anbindung an das öffentliche Netz erfolgen soll, zur Kenntnis.

Zu 6.

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Grundwasser, dass für die Errichtung von Anlagen der Eigenwasserversorgung und der Nutzung von Erdwärme eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde in wasserrechtlicher Hinsicht erforderlich wird, zur Kenntnis.

Zu 7.

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Oberflächengewässer, dass für die Beseitigung des innerhalb des Plangebietes gelegenen Gewässers ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren gem. § 31 WHG durchzuführen ist und die Genehmigung vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen ist, zur Kenntnis. Der Hinweis wird beachtet.

Zu 8.

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der Brandschutzdienststelle, auf die gem. Industriebaurichtlinie erforderlichen Löschwassermengen zur Kenntnis und beschließt , einen entsprechenden Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.

Zu 9.

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der Brandschutzdienststelle auf die gem. der Vorschriften der BauO NRW und der Industriebaurichtlinie erforderlichen Feuerwehrumfahrten zur Kenntnis und stellt fest, dass diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind.

Zu 10.

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der Brandschutzdienststelle zu den notwendigen Grundstückszufahren bzw. –umfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sowie die erforderlichen Aufstellflächen für Rettungsgeräte und Fahrzeuge zur Kenntnis und stellt fest, dass diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden.

Zu 11.

Der Gemeinderat beschließt, der Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen, die nicht überbaubare Fläche zwischen Baugrenze und Grünstreifen im Nordwesten des Plangebietes zu bemaßen, zu folgen.

Zu 12.

Der Gemeinderat beschließt, der Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen, den Verweis in der Planzeichenlegende auf die Nummerierung der Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern zu korrigieren, zu folgen.

Zu Ordnungsnummer 4

Schreiben der Industrie und Handelskammer Nord Westfalen vom 27.01.2009

 

Der Gemeinderat beschließt auf Grund der rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 006/2010, 0-Nr. 4 nach Beratung der Anregung der Industrie- und Handelskammer NRW nicht zu folgen.

 

Zu Ordnungsnummer 17

Schreiben des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein Westfalen vom 04.02.2009

 

Zu 1.

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis, dass weitere Detaillierungen der Umweltprüfung nicht erforderlich sind, zur Kenntnis.

 

Zu 2.

Der Gemeinderat beschließt, der Anregung den entlang der Waldkante festgesetzten 20 m breiten Anpflanzungsstreifen als Waldfläche festzusetzen, nicht  zu folgen. Um eine Einschränkung der gewerblichen Nutzbarkeit der Bauflächen zu vermeiden, beschließt der Gemeinderat daher, die Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“ mit einem ergänzenden Anpflanzungsgebot.

 

Zu Ordnungsnummer B 1

Anregung des Herrn Franz S. auf Schaffung einer Wegeverbindung zwischen dem Gewerbegebiet Hohenholter Straße III und dem Ortskern

 

Der Gemeinderat beschließt auf Grund der rechtlichen Bewertung zu 0-Nr. B 1 in der Verwaltungsvorlage Nr. 06/10 nach Beratung, von der zusätzlichen Festsetzung einer Fläche mit Fahrrechten durch den Bereich des öffentlichen Grüns abzusehen.

 

Zu Ordnungsnummer B 2

Schreiben des Herrn Hermann-Josef B. vom 14.01.2009

 

Der Gemeinderat stellt fest, dass sich das Einspruchsschreiben des Herrn B. lediglich auf die seinerzeit geplante Zufahrtsstraße bezieht und sein Grundstück durch die neue Erschließungsmöglichkeit nicht tangiert wird. Der Einspruch ist somit gegenstandslos. 

 

Zu Ordnungsnummer V 1

Vermerk des Bürgermeisters zur Änderung der verkehrsmäßigen Erschließung des zukünftigen Gewerbegebietes

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, in dem auszulegenden Plan die verkehrliche Erschließung  über die Verlängerung der vorhandenen Erschließungsstraße und unter Einbeziehung des Flurstückes Gemarkung Havixbeck, Flur 24, Flurstück 1075 tlw. festzusetzen.

 

Abstimmungsergebnis: 21 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung

 

Sodann wird über die Ordnungsnummer B 3 abgestimmt:

 

Zu Ordnungsnummer B 3

 

Ausnahmsweise können im gesamten Plangebiet zugelassen werden, integrierte Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und deren Wohnflächen jeweils 150 m² nicht überschreiten und deren Verhältnis zur bebauten Nutzfläche des Gewerbebetriebes 1:3 nicht übersteigt.

 

Abstimmungsergebnis: 17 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung unter Berücksichtigung der vorangegangenen Einzelempfehlungen den Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ der Gemeinde Havixbeck mit Begründung einschließlich Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

Abstimmungsergebnis: 21 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung