Durch einen Bürger wurde ich und Frau Ludewig auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass es in mehreren Fällen (Stapeler Str., Wirtschaftsweg Richtung Sportplatz) zu beobachten war, dass es zu einer Vergrößerung von Ackerflächen durch die Reduzierung des Grünstreifens gekommen ist.
An diesen Stellen wurde im Vorfeld durch Gifteinsatz ein Teil des Grünstreifens vernichtet. Neben den tödlichen Auswirkungen auf die Flora sind auch Vergiftungserscheinungen bei Hunden aufgetreten.


Fragen an die Verwaltung:
1. Ist der Einsatz von Giften – Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden/Herbiziden, u.ä.) an dieser Stelle erlaubt? Bzw. welche Beschränkungen existieren für ihren Einsatz?
2. Wie ist der Umstand der Flächenvergrößerung durch die Reduzierung des Grünflächenstreifens zu beurteilen bzw. entgegenzuwirken.
3. Welche Schritte leitet die Verwaltung aus diesen Informationen/Fragen ab?

Antwort der Verwaltung:

zu 1. Nach § 64 Landschaftsgesetz ist es u.a. verboten, die Bodendecke auf Feldrainen …, an Straßen- und Wegrändern  …. zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben unberührt.

Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, muss geprüft werden.

 

zu 2. Hinsichtlich der Flächenvergrößerungen muss geprüft werden, wie sich die Grundstückseigentumsverhältnisse in dem betreffenden Bereich darstellen.

 

zu 3. Hinsichtlich des Einsatzes von Spritzmitteln wird die zuständige Behörde – untere Landschaftsbehörde beim Kreis Coesfeld – eingeschaltet. Im übrigen wird die Frage der Eigentumsverhältnisse geklärt. Sollte sich zeigen, dass die Beackerung in die Wegeparzelle hineinragt, wird der Eigentümer der Ackerfläche seitens der Verwaltung aufgefordert, dies zukünftig zu unterlassen.