Sitzung: 24.11.2010 Ausschuss für Umwelt, Verkehr, Feuerwehr und Friedhof
Durch einen
Bürger wurde ich und Frau Ludewig auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass es
in mehreren Fällen (Stapeler Str., Wirtschaftsweg Richtung Sportplatz) zu
beobachten war, dass es zu einer Vergrößerung von Ackerflächen durch die
Reduzierung des Grünstreifens gekommen ist.
An diesen Stellen wurde im Vorfeld durch Gifteinsatz ein Teil des Grünstreifens
vernichtet. Neben den tödlichen Auswirkungen auf die Flora sind auch
Vergiftungserscheinungen bei Hunden aufgetreten.
Fragen an die Verwaltung:
1. Ist der Einsatz von Giften – Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden/Herbiziden,
u.ä.) an dieser Stelle erlaubt? Bzw. welche Beschränkungen existieren für ihren
Einsatz?
2. Wie ist der Umstand der Flächenvergrößerung durch die Reduzierung des
Grünflächenstreifens zu beurteilen bzw. entgegenzuwirken.
3. Welche Schritte leitet die Verwaltung aus diesen Informationen/Fragen ab?
Antwort der
Verwaltung:
zu 1. Nach § 64 Landschaftsgesetz ist
es u.a. verboten, die Bodendecke auf Feldrainen …, an Straßen- und Wegrändern …. zu vernichten oder mit chemischen Mitteln
niedrig zu halten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben
unberührt.
Ob diese Voraussetzungen im
vorliegenden Fall erfüllt sind, muss geprüft werden.
zu 2. Hinsichtlich der Flächenvergrößerungen
muss geprüft werden, wie sich die Grundstückseigentumsverhältnisse in dem
betreffenden Bereich darstellen.
zu 3. Hinsichtlich des Einsatzes von
Spritzmitteln wird die zuständige Behörde – untere Landschaftsbehörde beim
Kreis Coesfeld – eingeschaltet. Im übrigen wird die Frage der
Eigentumsverhältnisse geklärt. Sollte sich zeigen, dass die Beackerung in die
Wegeparzelle hineinragt, wird der Eigentümer der Ackerfläche seitens der
Verwaltung aufgefordert, dies zukünftig zu unterlassen.