Mit E-Mail vom 31.03.2015 stellt Herr Lipper eine Anfrage an die Verwaltung, ob in Havixbeck eine Wohnraumschutzsatzung erlassen werden könne.

Die Anfrage wird durch Herrn Gromöller vorgelesen und ist dem Protokoll als Anlage 1 beigefügt.

 

Antwort der Verwaltung:

 

Um eine Wohnraumsatzung erlassen zu können müssen die rechtlichen Grundlagen gegeben sein. Die Landesregierung NRW hat am 24.01.2012 die „Kündigungssperrfristverordnung“ beschlossen. Sie trat am 10.02.2012 in Kraft. Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 577 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Auftrag des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW hatte die Firma F+B (Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH, Hamburg) per Gutachten Grundlagen für die Feststellung der Gebietskulisse erarbeitet. Hiernach ergab sich für 37 Gemeinden eine Einstufung in eine Gebietskulisse mit einem längeren Kündigungsschutz. Für diese 37 Gemeinden kann laut Verwaltungsvorlage der Stadt Münster, diese bezieht sich auf die Firma F+B, eine derzeitige und zukünftige Wohnungsmarktlage im Sinne des § 577 a Abs. 2 BGB unterstellt werden. Die Gemeinde Havixbeck steht nicht auf dieser Liste. Folglich fehlt die Rechtsgrundlage zum Erlass der Wohnraumschutzsatzung.