Der Verwaltung liegen mit heutigem Datum 89 Eingaben aus der Havixbecker Bevölkerung (ca. 1,7 % der Gesamthaushalte) zum Haushaltsentwurf 2015 vor. Die Schreiben sind außerhalb der persönlichen Adressdaten und Unterschriften regelmäßig mit identischem Wortlaut verfasst und haben ihre Grundlage in einem vom Bund der Steuerzahler erstellten Musterschreiben. Die Schreiben sind wahlweise als „Beschwerde gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen“ oder als „Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Havixbeck für das Jahr 2015 gem. § 80 Abs. 3 GO NRW“ überschrieben. Ich gebe Ihnen hiermit Kenntnis vom Erhalt der entsprechenden Schreiben und möchte Ihnen exemplarisch ein Musterschreiben vorlesen.

 

Sämtliche Schreiben werden dem Ratsprotokoll als Anlage 2 im Ratsinformationssystem (nur online) beigefügt.

 

Rechtlich ist wie folgt mit den Eingaben umzugehen:

1. Nach § 24 Abs. 1 und 2 GO NRW in Verbindung mit § 5 der Hauptsatzung überweist der Rat – sofern er nicht unmittelbar entscheiden will – die Anregungen und Beschwerden an den Haupt- und Finanzausschuss oder an den Bürgermeister zur Erledigung. Die antragstellende Person oder Personengemeinschaft ist über die Stellungnahme zu ihren Anregungen und Beschwerden durch den Bürgermeister zu unterrichten.

2. § 80 Abs. 3 GO NRW sieht einen separaten Beschluss des Rates vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vor.

 

Da sich alle Schreiben gegen die im Haushaltsentwurf 2015 vorgesehene Erhöhung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B richten und sie überwiegend gleichen Wortlauts sind, schlage ich vor, dass der Gemeinderat diese dem Haupt- und Finanzausschuss zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung zuweist. Der Gemeinderat soll schließlich im letzten Tagesordnungspunkt vor Verabschiedung des Haushalts 2015 einen Beschluss über die endgültige Behandlung der eingelegten Einwendungen und Beschwerden fassen.