Sitzung: 11.02.2015 Ausschuss für Umwelt, Verkehr, Feuerwehr und Friedhof
Herr Wientges fasst
die Beratungen zu diesem Thema aus der letzten Sitzung des Bau- und
Verkehrsausschusses vom 05.02.2015 anhand einer Power-Point-Präsentation,
welche dem Protokoll als Anlage 3
beigefügt ist, kurz zusammen.
Für die Klärung von
offen gebliebenen wasserrechtlichen Fragen sei heute Herr Mollenhauer als
Leiter der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld und für technische Fragen
Herr Rummler vom Ingenieurbüro Rummler + Hartmann GmbH eingeladen worden.
Frau Bergmoser
fragt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit der Graben A den
Status eines Gewässers beibehalten könne. Herr Mollenhauer erklärt, dass der
Graben rechtlich gesehen zurzeit noch als Gewässer aufgefasst werde.
Vereinfacht gesagt würde der Gewässerstatus beibehalten, wenn die Gemeinde auf
die Umsetzung des Bebauungsplans Erweiterung Wohnpark Habichtsbach verzichten
würde.
Einige Ausschussmitglieder
äußern ihre Enttäuschung darüber, dass eine Renaturierung des Graben A unter
den genannten Randbedingungen nicht möglich sei. Herr Overs spricht sich für
den Erhalt des Graben A als Gewässer aus.
Es entsteht eine
Diskussion darüber, wie lange der Graben A von der Unteren Wasserbehörde noch
als Gewässer betrachtet werden wird. Herr Mollenhauer erläutert, dass
spätestens mit dem Abschluss der Bebauung der Erweiterung Wohnpark Habichtsbach
die Untere Wasserbehörde den Graben A neu bewerten müsse und feststellen werde,
dass dieser kein ausreichendes natürliches Einzugsgebiet habe und somit kein
Gewässer mehr sein könne, mit allen rechtlichen Konsequenzen, wie die
Abdichtung des Grabenprofils zum Grundwasserschutz, und der erforderlichen
Einzäunung. Spätestens, wenn 2018 die Einleitungserlaubnisse aus den
Regenüberläufen auslaufen, werde die Untere Wasserbehörde im Zuge des
Beteiligungsverfahrens der Oberen Wasserbehörde, die für diese
Einleitungsstellen zuständig ist, die Forderung nach Abdichtung und Einzäunung
des Gewässers stellen.
Da Mitglieder des
Bau- und Verkehrsausschusses im Zuschauerraum anwesend sind, öffnet Frau
Bergmoser die Sitzung. Herr Dirks stimmt den Ausführungen von Herrn Mollenhauer
über die geringe Wasserquantität des Graben A zu. Herr Krotoszynski fragt, ob
die Durchführung der dritten Variante zur Mischwasserrückhaltung (Variante C –
Abdichtung und Einzäunung des Grabens) die gesetzlichen Anforderungen zum
Erhalt des Gewässerstatus erfüllen werde. Herr Mollenhauer antwortet, dass
dieses der Fall wäre. Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass kein
verschmutztes Wasser in den Boden gelange und der Graben eingezäunt werde. Die
Geruchsproblematik wäre dann natürlich nicht gelöst.
Herr Mollenhauer
argumentiert in der Sitzung ähnlich wie in seinem Schreiben vom 03.02.2015, das
im Folgenden zitiert wird:
„Sehr geehrter Herr Wientges!
Ich beziehe mich auf das soeben mit Ihnen geführte
Telefonat.
Um möglichen Missverständnissen bzw. fehlleitenden
Rückschlüssen in der Diskussion um die Bewirtschaftung des Grabens A
vorzubeugen stelle ich im Fazit den 3 Spiegelpunkt wie folgt klar: Siehe rot markierten Textteil. Anm.
Salish: [Anm. der Schriftführerin: die
rot markierten Textteile werden in fetter Schrift hervorgehoben dargestellt.]
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Hermann
Mollenhauer
Ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage als auch das mit
Ihnen geführte Telefongespräch.
Etwas Grundsätzliches noch einmal vorweg:
Solange die langjährig schon bestehenden und
genehmigten Regenüberläufe Mischwasser=verdünntes häusliches Abwasser in
den Graben A abschlagen, werden sich alle mitgeführten sichtbaren
Inhaltsstoffe wie z. B. Toilettenpapier, Q-Tips, Kondome, Hygienetücher,
Kotreste etc. im gesamten Verlauf bis zum RRB an der Hohenholter Straße in
der Sohle und Böschung des Graben A wiederfinden lassen. Dies wird so sein,
egal ob der Graben A noch als Gewässer (derzeitiger Sachstand) oder zukünftig
nur noch als offener Mischwasserableiter einzustufen sein wird. Die Ausweisung
einer reinen Wohnbebauung bis an die Böschungsoberkante oder alternativ mit
einem Gewässerrandstreifen von 5 m Breite wird hieran leider auch nichts
ändern. Es birgt jedoch beides aus hiesiger Sicht ein erhebliches hygienisches
Gefährdungspotenzial für z. B. spielende Kinder und andere Bürger aus
eben diesem zukünftigen Baugebiet, dass es bis heute folgerichtig so nicht
gegeben hat, weil diese Fläche zur Zeit noch landwirtschaftlich genutzt wird.
Die bisherigen Planungsgespräche standen insofern unter dem Gedanken, eine insgesamt
wasserwirtschaftliche und zukunftsfähige Lösung zu kreieren, die sowohl den
Belangen der Oberen Wasserbehörde (zuständig für die bestehenden
Mischwassereinleitungen und den daran zu stellenden Anforderungen) als auch der
Unteren Wasserbehörde (zuständig für die Regenwassereinleitungen bzw. für die
Gewässerbewirtschaftung) Rechnung trägt!
Die Beseitigung eines Gewässers kann nicht durch einen
bloßen formellen Verwaltungsakt erwirkt werden, ohne dass aktive
Maßnahmen am Gewässer, wie z. B. Verrohren, Verfüllen erfolgen.
Ob eine Gewässereigenschaft gegeben ist oder nicht,
kann nur durch Tatsachenfeststellung zum Zeitpunkt der Beurteilung
erfolgen.
Der Verlust der letzten natürlichen
Einzugsgebietsfläche durch Ausweisung einer Baugebietsfläche stellt für sich
zwar keine aktive Beseitigung dar, ist aber ein kontinuierlicher Prozess, der
zeitlich, final gesehen zur Folge hat, dass frühestens mit Realisierung des
letzten Bauvorhabens festgestellt werden kann, dass die Gewässereigenschaft
dann nicht mehr gegeben ist. Ab diesem Zeitpunkt wäre der Graben A dann kein
Gewässer mehr, aber Bestandteil des Kanalsystems. Und da Kanäle bekanntlich
dicht sein müssen, gilt diese Anforderung auch an einem offenen Ableiter, der
zukünftig, außer dem Regentropfen, der auf die Grabenfläche fällt, nichts
anderes ableitet als abgeschlagenes Mischwasser und dem kein Oberflächenwasser
aus seinem letzten kleinen natürlichem Einzugsgebiet mehr zufließen kann.
Fazit:
Es kann im vorliegenden Fall also nicht darum gehen
ein Wohnbaugebiet auszuweisen, aber sich nicht den daraus ergebenden
erheblichen wasserwirtschaftlichen Konsequenzen fundiert zu stellen:
- Kein
neues Wohnbaugebiet: System bleibt unverändert, kein Handlungsbedarf, es
sei denn, dass mit Auslaufen der Einleitungserlaubnisse strengere
Anforderungen kraft dann geltender Gesetzeslage zu stellen sind
- Baugebiet
ohne Gewässerrandstreifen: Graben A zukünftig kein Gewässer mehr
(Tatsachenfeststellung, kein Genehmigungsverfahren)sondern nur noch Transportsystem:
Abdichtung und sichere Einzäunung für Zugang durch Dritte/Kinder
erforderlich
- Baugebiet
mit Gewässerrandstreifen: Graben A zukünftig zwar rechtlich noch
Gewässer aber weitestgehend ohne jegliche
Funktion für den Wasserhaushalt, Abdichtung und Einzäunung ebenso erforderlich , da man
keinem normaldenkenden Bürger vermitteln kann, dass hier ein gravierender
Unterschied zu vorgenannter Variante besteht, Gewässerrandstreifen dient
nur noch der bloßen Aufrechterhaltung der Minimal-Gewässereigenschaft für
ein auf ca. 2000 m2
reduziertes natürliches Einzugsgebiet mit adäquat geringem Abfluss und
nicht der Gewässerentwicklung durch Eigendynamik, die hier nur durch stoßartige Belastung aus den
Mischwasserüberläufen erzeugt werden kann!
Anmerkung: Die wasserwirtschaftlich begründete Forderung nach Einzäunung
bzw. Abdichtung würde der Kreis Coesfeld bei Vorliegen der zuvor beschriebenen
Rahmenbedingungen auch spätestens gegenüber der Bezirksregierung Münster
als zuständiger Zulassungsbehörde erheben, wenn die Erlaubnisse zur Einleitung
aus den vorhandenen Mischwasserüberläufen zur Verlängerung anstehen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Hermann
Mollenhauer“
Seitens von Frau
Bergmoser und Herrn Overs wird vorgeschlagen, eine zweite Meinung durch die
Kommunalagentur NRW bzgl. des Gewässerstatus des Graben A und der sich daraus
ergebenden Lösungsmöglichkeiten einzuholen. Andere Ausschussmitglieder teilen
ihre Meinung nicht, da Herr Mollenhauer als Experte anwesend sei.
Frau Bergmoser lässt
über ihren Vorschlag der Einholung einer zweiten Meinung durch die
Kommunalagentur NRW wie folgt abstimmen:
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich
abgelehnt: Ja: 2; Nein; 8; Enthaltungen: 1.
Herr Wientges fragt,
ob Herr Mollenhauer der Gemeinde Havixbeck die feste Zusage geben könne, dass,
wenn sie ein Mischwasserbecken gemäß der Variante A baue, der Graben A im
weiteren Verlauf nicht abgedichtet und eingezäunt werden müsse, da dieses
elementar fürs die Entscheidungsfindung sei. Herr Mollenhauer stimmt dem grundsätzlich
zu, sagt aber, dass er hierfür zunächst die Randbedingungen kennen müsse.
Insbesondere sei zu klären, welche Mischwassermengen nach dem Bau des
Mischwasserspeichers noch in den Graben A eingeleitet würden. Diese
Fragestellungen sollen möglichst kurzfristig mit der Oberen und Unteren
Wasserbehörde geklärt werden.
Hierauf bedankt Frau
Bergmoser sich bei Herrn Mollenhauer für sein Kommen.
Die endgültige
Entscheidung, wie mit dem Graben A weiteverfahren werden solle, wird ohne
formelle Abstimmung auf die Haupt- und Finanzausschusssitzung am 18.02.2015
vertagt.