Herr Wientges fasst die Beratungen zu diesem Thema aus der letzten Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 05.02.2015 anhand einer Power-Point-Präsentation, welche dem Protokoll als Anlage 3 beigefügt ist, kurz zusammen.

Für die Klärung von offen gebliebenen wasserrechtlichen Fragen sei heute Herr Mollenhauer als Leiter der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld und für technische Fragen Herr Rummler vom Ingenieurbüro Rummler + Hartmann GmbH eingeladen worden.

 

Frau Bergmoser fragt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit der Graben A den Status eines Gewässers beibehalten könne. Herr Mollenhauer erklärt, dass der Graben rechtlich gesehen zurzeit noch als Gewässer aufgefasst werde. Vereinfacht gesagt würde der Gewässerstatus beibehalten, wenn die Gemeinde auf die Umsetzung des Bebauungsplans Erweiterung Wohnpark Habichtsbach verzichten würde.

 

Einige Ausschussmitglieder äußern ihre Enttäuschung darüber, dass eine Renaturierung des Graben A unter den genannten Randbedingungen nicht möglich sei. Herr Overs spricht sich für den Erhalt des Graben A als Gewässer aus.

 

Es entsteht eine Diskussion darüber, wie lange der Graben A von der Unteren Wasserbehörde noch als Gewässer betrachtet werden wird. Herr Mollenhauer erläutert, dass spätestens mit dem Abschluss der Bebauung der Erweiterung Wohnpark Habichtsbach die Untere Wasserbehörde den Graben A neu bewerten müsse und feststellen werde, dass dieser kein ausreichendes natürliches Einzugsgebiet habe und somit kein Gewässer mehr sein könne, mit allen rechtlichen Konsequenzen, wie die Abdichtung des Grabenprofils zum Grundwasserschutz, und der erforderlichen Einzäunung. Spätestens, wenn 2018 die Einleitungserlaubnisse aus den Regenüberläufen auslaufen, werde die Untere Wasserbehörde im Zuge des Beteiligungsverfahrens der Oberen Wasserbehörde, die für diese Einleitungsstellen zuständig ist, die Forderung nach Abdichtung und Einzäunung des Gewässers stellen.

 

Da Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses im Zuschauerraum anwesend sind, öffnet Frau Bergmoser die Sitzung. Herr Dirks stimmt den Ausführungen von Herrn Mollenhauer über die geringe Wasserquantität des Graben A zu. Herr Krotoszynski fragt, ob die Durchführung der dritten Variante zur Mischwasserrückhaltung (Variante C – Abdichtung und Einzäunung des Grabens) die gesetzlichen Anforderungen zum Erhalt des Gewässerstatus erfüllen werde. Herr Mollenhauer antwortet, dass dieses der Fall wäre. Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass kein verschmutztes Wasser in den Boden gelange und der Graben eingezäunt werde. Die Geruchsproblematik wäre dann natürlich nicht gelöst.

 

Herr Mollenhauer argumentiert in der Sitzung ähnlich wie in seinem Schreiben vom 03.02.2015, das im Folgenden zitiert wird:

 

„Sehr geehrter Herr Wientges!

 

Ich beziehe mich auf das soeben mit Ihnen geführte Telefonat.

Um möglichen Missverständnissen bzw. fehlleitenden Rückschlüssen in der Diskussion um die Bewirtschaftung des Grabens A vorzubeugen stelle ich im Fazit den 3 Spiegelpunkt wie folgt klar: Siehe rot markierten Textteil. Anm. Salish: [Anm. der Schriftführerin: die rot markierten Textteile werden in fetter Schrift hervorgehoben dargestellt.]

 

 

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Hermann Mollenhauer

 

 

Ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage als auch das mit Ihnen geführte Telefongespräch.

Etwas Grundsätzliches noch einmal vorweg:

 

Solange die langjährig schon bestehenden und genehmigten Regenüberläufe Mischwasser=verdünntes häusliches Abwasser  in den Graben A  abschlagen, werden sich alle mitgeführten sichtbaren Inhaltsstoffe wie z. B. Toilettenpapier, Q-Tips, Kondome, Hygienetücher, Kotreste etc.  im gesamten Verlauf bis zum RRB an der Hohenholter Straße in der Sohle und Böschung des Graben A wiederfinden lassen. Dies wird so sein, egal ob der Graben A noch als Gewässer (derzeitiger Sachstand) oder zukünftig nur noch als offener Mischwasserableiter einzustufen sein wird. Die Ausweisung einer reinen Wohnbebauung bis an die Böschungsoberkante oder alternativ mit einem Gewässerrandstreifen von 5 m Breite wird hieran leider auch nichts ändern. Es birgt jedoch beides aus hiesiger Sicht ein erhebliches hygienisches Gefährdungspotenzial  für z. B. spielende Kinder und andere Bürger aus eben diesem zukünftigen Baugebiet, dass es bis heute folgerichtig so nicht gegeben hat, weil diese Fläche zur Zeit noch landwirtschaftlich genutzt wird. Die bisherigen Planungsgespräche standen insofern unter dem Gedanken, eine insgesamt wasserwirtschaftliche und zukunftsfähige Lösung zu kreieren, die sowohl den Belangen der Oberen Wasserbehörde (zuständig für die bestehenden Mischwassereinleitungen und den daran zu stellenden Anforderungen) als auch der Unteren Wasserbehörde (zuständig für die Regenwassereinleitungen bzw. für die Gewässerbewirtschaftung) Rechnung trägt!

 

Die Beseitigung eines Gewässers kann nicht durch einen bloßen formellen Verwaltungsakt erwirkt werden, ohne dass aktive Maßnahmen am Gewässer, wie z. B. Verrohren, Verfüllen erfolgen.

Ob eine Gewässereigenschaft gegeben ist oder nicht, kann nur durch Tatsachenfeststellung zum Zeitpunkt der Beurteilung erfolgen.

Der Verlust der letzten natürlichen Einzugsgebietsfläche durch Ausweisung einer Baugebietsfläche stellt für sich zwar keine aktive Beseitigung dar, ist aber ein kontinuierlicher Prozess, der zeitlich, final gesehen zur Folge hat, dass frühestens mit Realisierung des letzten Bauvorhabens festgestellt werden kann, dass die Gewässereigenschaft dann nicht mehr gegeben ist. Ab diesem Zeitpunkt wäre der Graben A dann kein Gewässer mehr, aber Bestandteil des Kanalsystems. Und da Kanäle bekanntlich dicht sein müssen, gilt diese Anforderung auch an einem offenen Ableiter, der zukünftig, außer dem Regentropfen, der auf die Grabenfläche fällt, nichts anderes ableitet als abgeschlagenes Mischwasser und dem kein Oberflächenwasser aus seinem letzten kleinen natürlichem Einzugsgebiet mehr zufließen kann.

 

Fazit:

 

Es kann im vorliegenden Fall also nicht darum gehen ein Wohnbaugebiet auszuweisen, aber sich nicht den daraus ergebenden erheblichen wasserwirtschaftlichen Konsequenzen fundiert zu stellen:

 

  • Kein neues Wohnbaugebiet: System bleibt unverändert, kein Handlungsbedarf, es sei denn, dass mit Auslaufen der Einleitungserlaubnisse strengere Anforderungen kraft dann geltender Gesetzeslage zu stellen sind
  • Baugebiet ohne Gewässerrandstreifen: Graben A zukünftig kein Gewässer mehr (Tatsachenfeststellung, kein Genehmigungsverfahren)sondern nur noch Transportsystem: Abdichtung und sichere Einzäunung für Zugang durch Dritte/Kinder erforderlich
  • Baugebiet mit Gewässerrandstreifen: Graben A zukünftig zwar rechtlich  noch Gewässer aber weitestgehend ohne jegliche Funktion für den Wasserhaushalt, Abdichtung und Einzäunung ebenso erforderlich , da man keinem normaldenkenden Bürger vermitteln kann, dass hier ein gravierender Unterschied zu vorgenannter Variante besteht, Gewässerrandstreifen dient nur noch der bloßen Aufrechterhaltung der Minimal-Gewässereigenschaft für ein auf ca. 2000 m2 reduziertes natürliches Einzugsgebiet mit adäquat geringem Abfluss und nicht der Gewässerentwicklung durch Eigendynamik, die hier nur durch stoßartige Belastung aus den Mischwasserüberläufen erzeugt werden kann!

 

Anmerkung: Die wasserwirtschaftlich begründete Forderung nach Einzäunung bzw. Abdichtung würde der Kreis Coesfeld bei Vorliegen der zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen auch spätestens gegenüber der  Bezirksregierung Münster als zuständiger Zulassungsbehörde erheben, wenn die Erlaubnisse zur Einleitung aus den vorhandenen Mischwasserüberläufen zur Verlängerung anstehen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Hermann Mollenhauer“

 

 

 

Seitens von Frau Bergmoser und Herrn Overs wird vorgeschlagen, eine zweite Meinung durch die Kommunalagentur NRW bzgl. des Gewässerstatus des Graben A und der sich daraus ergebenden Lösungsmöglichkeiten einzuholen. Andere Ausschussmitglieder teilen ihre Meinung nicht, da Herr Mollenhauer als Experte anwesend sei.

 

Frau Bergmoser lässt über ihren Vorschlag der Einholung einer zweiten Meinung durch die Kommunalagentur NRW wie folgt abstimmen:

 

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich abgelehnt: Ja: 2; Nein; 8; Enthaltungen: 1.

 

Herr Wientges fragt, ob Herr Mollenhauer der Gemeinde Havixbeck die feste Zusage geben könne, dass, wenn sie ein Mischwasserbecken gemäß der Variante A baue, der Graben A im weiteren Verlauf nicht abgedichtet und eingezäunt werden müsse, da dieses elementar fürs die Entscheidungsfindung sei. Herr Mollenhauer stimmt dem grundsätzlich zu, sagt aber, dass er hierfür zunächst die Randbedingungen kennen müsse. Insbesondere sei zu klären, welche Mischwassermengen nach dem Bau des Mischwasserspeichers noch in den Graben A eingeleitet würden. Diese Fragestellungen sollen möglichst kurzfristig mit der Oberen und Unteren Wasserbehörde geklärt werden.

 

Hierauf bedankt Frau Bergmoser sich bei Herrn Mollenhauer für sein Kommen.

 

Die endgültige Entscheidung, wie mit dem Graben A weiteverfahren werden solle, wird ohne formelle Abstimmung auf die Haupt- und Finanzausschusssitzung am 18.02.2015 vertagt.