Der Gemeinderat hat am 18.12.2014 einen Beschluss dazu gefasst, das Ausschreibungsverfahren für die Grünpflege für die Jahre 2015 bis 2017 durchzuführen. Das Auftragsvolumen beträgt rund 120.000 €/a, somit für drei Jahre 360.000 €.

Nach den gesetzlichen Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung (§ 82 GO NRW) ist bis zur Rechtskraft des Haushalts 2015 allerdings Folgendes zu beachten:

  • Es dürfen zum einen nur Aufwendungen bzw. Auszahlungen getätigt werden, zu denen die Gemeinde Havixbeck rechtlich verpflichtet ist (z.B. gesetzliche Vorgaben, am 01.01.2015 bereits bestehende Vertragsverhältnisse).
  • Zum anderen dürfen Aufwendungen bzw. Auszahlungen getätigt werden, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Insoweit ist also eine zwingende Notwendigkeit im Sinne einer Unabweisbarkeit vorauszusetzen.

Die Durchführung der Grünpflegearbeiten ist grundsätzlich sinnvoll. Eine rechtliche oder vertragliche Verpflichtung, zwingend den ersten Pflegegang im April 2015 und damit im Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung durchzuführen, besteht allerdings nicht. Natürlich wäre es sinnvoll, turnusmäßig, wie in der Verwaltungsvorlage 084/2014 dargestellt, im April 2015 zu agieren. Von Seiten der Verwaltung ist man noch davon ausgegangen, dass der Haushaltsplan im April 2015 rechtskräftig ist und sich somit das Problem der vorläufigen Haushaltsführung nicht gestellt hätte. Eine zwingende Notwendigkeit im Sinne einer Unabweisbarkeit ist nicht gegeben. Es ist zwar wahrscheinlich, dass der bei Verzicht auf den Pflegegang im April 2015 erst zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführende erste Pflegegang in diesem Jahr im Ganzen teurer ist als ein Pflegegang im bisher üblichen Turnus, dies kann jedoch erst nach Vorlage eines Ausschreibungsergebnisses abschließend beurteilt werden.