Frau Böse erklärt, dass in Deutschland ein Denkmalschutzgesetz seit 1980 bestehe. Man habe daraufhin im gesamten Land eine Schnellinventarisation  der schützenswerten Objekte durchgeführt. In Havixbeck habe man seinerzeit ca. 150 Objekte aufgelistet.

 

Die Führung der Denkmallisten obliege den Gemeinden. Die Denkmalliste ist in drei Teilbereiche zu gliedern:

-      Baudenkmäler – aktuell 64 Objekte in Havixbeck

-      Bodendenkmäler (z.Zt. 4 Objekte)

-      Bewegliche Denkmäler

 

 

Die Gemeinden treffen ihre Entscheidungen im Bereich Denkmalschutz und Denkmalpflege im Benehmen mit dem Westf. Amt für Denkmalpflege beim LWL. Diese Stelle ist für den denkmalfachlichen Aspekt zuständig. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat das Amt für Denkmalpflege die Möglichkeit, die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde, das ist das zuständige Landesministerium, einzuholen.

 

Auf eine Zustimmung des Eigentümers bei der Frage, ob ein Denkmal in die Denkmalliste einzutragen ist, kommt es rechtlich nicht an. Umso wichtiger ist es, die Eigentümer frühzeitig zu informieren und im Verfahren mit einzubinden.

 

Wenn ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist, entsteht für den Eigentümer eine Verpflichtung, das Denkmal zu erhalten. Werden Änderungen am Objekt vorgenommen, bedarf es einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt auch für Maßnahmen in der näheren Umgebung von Denkmälern.

 

Die Eintragungen in die Denkmalliste der Gemeinde erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses, wobei die Vorberatung in diesem Ausschuss stattfindet (deshalb ist in diesem Ausschuss auch die sachverständige Bürgerin für Denkmalpflege beteiligt).

 

 

Nach dem Bericht von Frau Böse erfolgen Detailfragen der Ausschussmitglieder, die von ihr beantwortet werden.

 

Auf Wunsch der Ausschussmitglieder wird dem Protokoll die aktuelle Denkmalliste (aus Datenschutzgründen jedoch ohne Angabe des Eigentümers) als Anlage 4 beigefügt.