Betreff
Ergebnis der Auslegung des Entwurfes zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hohenholter Straße III" der Gemeinde Havixbeck
Vorlage
028/2016
Aktenzeichen
II 622-21/56
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am 10.12.2015 die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Str. III“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13  BauGB beschlossen.

 

Außerdem hat der Gemeinderat gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Änderungsplanes beschlossen, die in der Zeit vom 18.01.2016 bis 18.02.2016 vorgenommen wurde.

 

Während des Auslegungszeitraumes sind sowohl seitens der betroffenen Öffentlichkeit als auch seitens der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange (untere Immissionsschutzbehörde) keine Anregungen und Bedenken zur beabsichtigten Planänderung eingegangen.

 

Ich empfehle Ihnen daher, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Str. III“ unter Art der baulichen Nutzung Nr. 1.5 so zu ändern, dass künftig im Gewerbegebiet auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sind. Die gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Bau NVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten bleiben weiterhin unzulässig.

 

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ als Satzung.

 

Die Änderung erfolgt in der Form, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Art der baulichen Nutzung Nr. 1.5 so geändert werden, dass im Gewerbegebiet Hohenholter Str. III künftig auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Bau NVO ausnahmsweise zulässig sind. Die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 Bau NVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten bleiben weiterhin unzulässig. 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Str. III“ entstehen keine Kosten.

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller