Begründung
Nach § 78 Abs. 1 GO NRW ist jede Gemeinde verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Aus ihr ist der Haushaltsplan zu entwickeln. In diesem Plan sind alle zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben voraussichtlichen Einzahlungen, die zu leistenden Auszahlungen sowie Aufwendungen und Erträge und Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen.
Gemäß § 80 Abs. 2 GO NRW wird der Entwurf der
Haushaltssatzung 2016 dem Gemeinderat in der Sitzung am 03.03.2016 vorgelegt.
Erläuterungen zum Haushaltsplan 2016 sind in den Anlagen der Haushaltssatzung enthalten.
Im Übrigen werden durch den Bürgermeister in der Ratssitzung am 03.03.2016
weitere Erläuterungen gegeben.
Beschlussvorschlag
Der in der Sitzung von der Verwaltung vorgelegte
Haushaltsentwurf für das Jahr 2016 wird zur weiteren Beratung an die Fraktionen
und Fachausschüsse verwiesen.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine