Betreff
12. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Stapeler/Altenberger Straße" der Gemeinde Havixbeck
Vorlage
003/2016
Aktenzeichen
II 622-21/6
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Die Antragsteller möchten auf ihrem Grundstück ein 9 m x 5 m großes Carport in einem Abstand von 1 m zur Nachbargrenze Flurstück 413 errichten. Weiterhin soll die bereits vorhandene zur Erdgeschosswohnung gehörende Garage  um 5 m x 5 m erweitert und mit einem Pultdach versehen werden. Das Schreiben der Eigentümergemeinschaft ist der Verwaltungsvorlage Nr. 003/2016 als Anlage 3 beigefügt.

 

Laut Festsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Stapeler/Altenberger Straße“  sind auf den nicht überbaubaren Grundstücks-flächen Nebenanlagen und Garagen gem. § 14 der Baunutzungsverordnung nicht zulässig.

Die Errichtung des begehrten Carports sowie die gewünschte Erweiterung der vorhandenen Garage sind daher nur mit einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes durch Schaffung entsprechender Baufelder möglich.

 

Auch die beantragte Errichtung des Pultdaches auf der Garage (Bestand und Erweiterung) bedarf der Änderung der gestaltungsrechtlichen Vorschriften des Bebauungsplanes, da dieser für die Errichtung von Garagen nur Flachdächer vorsieht.

 

Da die Antragsteller keine andere Möglichkeit haben auf ihrem Grundstück das gewünschte Carport zu errichten und die Antragsgründe nachvollziehbar sind, sollte der begehrten Planänderung zugestimmt werden. Auch der Erweiterung der Garage sowie der Errichtung des südlich ausgerichteten Pultdaches kann zugestimmt werden, zumal auch die Grundzüge der Planung durch die gewünschte Planänderung nicht berührt werden und auch städtebauliche Gründe der Änderung nicht entgegenstehen.

 

Die angrenzenden betroffenen Grundstückseigentümer haben ausweislich einer hier vorliegenden Einverständniserklärung der Änderung zugestimmt.

 

Träger öffentlicher Belange sind von der begehrten Änderung nicht berührt, so dass es daher keiner Beteiligung bedarf.

 

Das Verfahren zur 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Stapeler/Altenberger Straße“ erfolgt gem. § 13 BauGB. Gem. § 13 Abs. 3 BauGB ist eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich.

 

Ich habe daher keine Bedenken, Ihnen die 12. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Stapeler/Altenberger Straße“ für den Bereich des Flurstücks 412 zu empfehlen.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Stapeler/Altenberger Straße“ gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), und zwar

 

- Schaffung eines neuen Baufeldes zur Errichtung eines Carports,

- Erweiterung von Baugrenzen zur Verlängerung der vorhandenen Garage,

- Änderung der Gestaltungsvorschriften bezüglich der Gestaltungsform des
  Garagendaches.

 

Der zu ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 003/2016 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.

 

Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat die 12. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Stapeler/Altenberger Straße“ gem. § 13 BauGB in der Form, dass auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 412 der Flur 14  ein Baufeld für ein Carport in einer Größenordnung von 9 m x 5 m geschaffen und für die Verlängerung der vorhandenen Garage das Baufeld in einer Größenordnung von 5 m x 5 m erweitert wird.

 

Weiterhin beschließt der Gemeinderat für das Flurstück 412 der Flur 14  die gestalterischen Vorschriften im Hinblick auf die Form des Garagendaches so zu ändern, dass für die bereits bestehende Garage einschließlich der geplanten Erweiterung die Errichtung eines Pultdaches mit südlicher Dachausrichtung ermöglicht wird.

  

Der Änderungsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, ist der Verwaltungsvorlage Nr. 003/2016 als Anlage 2 beigefügt.

 

Weiterhin wird die 12. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Stapeler/Altenberger Straße“ als Satzung beschlossen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                      nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Keine. Die Planänderungskosten werden von den Antragstellern getragen.

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller