Betreff
Beratung über die Aufstellung eines Planes zur Änderung des Bebauungsplanes "Gennerich II" (Zulassung von großflächigem Einzelhandel).
Vorlage
078/2010
Aktenzeichen
IV 622-21/35
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Im Bereich an der Straße An der Feuerwache/L 550 befindet sich seit Jahren ein Lidl Discountmarkt. Der geltende Bebauungsplan weist diese Fläche zurzeit als Mischgebiet aus. Nachweislich des vom Rat der Gemeinde Havixbeck beschlossenen Einzelhandelskonzeptes für die Gemeinde Havixbeck erfüllt dieser Markt Nahversorgungsfunktionen.

 

Die derzeitige Verkaufsfläche soll erweitert werden, so dass zukünftig eine Verkaufsfläche von 1.009 m² entsteht. Hierdurch wird die Grenze zur Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebes überschritten, so dass diese Art der baulichen Nutzung mit der bisherigen Mischgebietsfestsetzung nicht mehr abgedeckt ist und vielmehr die Ausweisung einer Sonderbaufläche (großflächiger Einzelhandel – Lebensmitteldiscountmarkt) erforderlich wird.

 

Bereits zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Havixbeck im Jahr 2009 war bekannt, dass eine Lidl-Erweiterung vorgesehen ist, die die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet. Obwohl durch das damals zugrunde liegende Gutachten der BBE Handelsgesellschaft Münster der Nachweis erbracht wurde, dass durch die Erweiterung eine Schädigung des zentralen Versorgungsbereiches bzw. des Nahversorgungszentrums nicht eintritt, hat die Bezirksregierung Münster bereits in ihrer Stellungnahme zum Einzelhandelskonzept zum Ausdruck gebracht, dass im Falle verbindlicher Bauleitplanung durch die planende Gemeinde der Nachweis zu erbringen ist, dass der dann großflächige Einzelhandelsbetrieb der üblicherweise in den zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln ist, auch außerhalb dieses Bereiches keine zentrenschädlichen Auswirkungen entfaltet.

 

Die BBE Handelsberatung Münster hat hierzu eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse für die Gemeinde Havixbeck erstellt und kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorgesehene Planung städtebaulich negative Auswirkungen nicht eintreten, gleichwohl wird zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches empfohlen, die Randsortimente (Non-Food-Bereich 2 wie z.B. Textilien, Schreib- und Papierwaren, Spielwaren) zu beschränken. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf berücksichtigt eine derartige Beschränkung, und zwar in der Form, dass Randsortimente lediglich eine Verkaufsfläche von maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten dürfen.

 

Dieser Verwaltungsvorlage ist ein Planentwurf, der Entwurf der Planbegründung, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. UVPG sowie die Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse der BBE Handelsberatung Münster beigefügt.

 

Ich empfehle Ihnen, die Änderung des Bebauungsplanes Gennerich II entsprechend den vorliegenden Unterlagen zu beschließen, und zwar im Verfahren nach § 13 a BauGB, da die entsprechenden rechtlichen Vorgaben für dieses Verfahren erfüllt sind.

 

Der Beschluss über die Aufstellung dieses Planes ist ortsüblich bekannt zu machen. Darüber hinaus ist der Plan mit seinen Anlagen für die Öffentlichkeit zugänglich auszulegen, wobei Informationen über allgemeine Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung erfolgen sollen und Gelegenheit zur Stellungnahme besteht.

 

Die vorgetragenen Anregungen und Bedenken werden dem Gemeinderat danach mit einer entsprechenden rechtlichen Bewertung zur gesonderten Beschlussfassung vorgelegt.

1. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, die Aufstellung eines Planes zur 4. förmlichen Änderung des Bebauungsplanes „Gennerich II“ entsprechend dem der Verwaltungsvorlage 078/2010 beigefügten Plan.

 

Die Planänderung soll in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.

Finanzielle Auswirkungen:            ja        nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

 

Keine.

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller

 

 

 

Anlage