Begründung
In Anbetracht
dessen, dass dringend Wohnraum für Flüchtlinge benötigt wird und kaum noch
Immobilienangebote vorliegen, muss darüber nachgedacht werden, ein Wohnheim für
Flüchtlinge und Asylbegehrende auf einem gemeindeeigenen Grundstück zu
errichten.
Im Gewerbegebiet
Hohenholter Straße III sind derzeit noch 3 Grundstücke frei. Hier könnte ein
Grundstück für die Errichtung eines Wohnheimes für die Unterbringung von ca. 80
Personen geplant werden.
Da der
rechtsverbindliche Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ jedoch
die gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausschließt, müssen die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Art der baulichen Nutzung Nr. 1.5 in
der Form geändert werden, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und
gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zulässig sind. Die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten bleiben weiterhin unzulässig.
Da die Grundzüge
der Planung durch die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet
Hohenholter Str. III“ nicht berührt werden, kann die begehrte Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13
BauGB erfolgen.
Um der betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ist der Änderungsplan
gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen.
Aus Gründen des
Immissionsschutzes ist als Träger öffentlicher Belange die Untere
Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Die sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind von der geplanten Änderung nicht betroffen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB.
Die Änderung soll in der Form erfolgen, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Art der baulichen Nutzung Nr. 1.5 so geändert werden, dass künftig im Gewerbegebiet auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zulässig sind. Die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten bleiben weiterhin unzulässig.
Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat, den geänderten Entwurf zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und aus Gründen des Immissionsschutzes die Untere Immissionsschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange im Verfahren zu beteiligen.
Das Änderungsgebiet umfasst den vollständigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Str. III“.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle
Auswirkungen
Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Str. III“ entstehen keine Kosten.
Klaus Gromöller