Betreff
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hohenholter Straße III"
Vorlage
124/2015
Aktenzeichen
II 622-21/56
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

In Anbetracht dessen, dass dringend Wohnraum für Flüchtlinge benötigt wird und kaum noch Immobilienangebote vorliegen, muss darüber nachgedacht werden, ein Wohnheim für Flüchtlinge und Asylbegehrende auf einem gemeindeeigenen Grundstück zu errichten.

 

Im Gewerbegebiet Hohenholter Straße III sind derzeit noch 3 Grundstücke frei. Hier könnte ein Grundstück für die Errichtung eines Wohnheimes für die Unterbringung von ca. 80 Personen geplant werden.

 

Da der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ jedoch die gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche  Zwecke ausschließt, müssen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Art der baulichen Nutzung Nr. 1.5 in der Form geändert werden, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zulässig sind. Die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten bleiben weiterhin unzulässig.

 

Da die Grundzüge der Planung durch die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Str. III“ nicht berührt werden, kann die begehrte  Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgen.

 

Um der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ist der Änderungsplan gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

Aus Gründen des Immissionsschutzes ist als Träger öffentlicher Belange die Untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Die sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der geplanten Änderung nicht betroffen.

 

  

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB.

 

Die Änderung soll in der Form erfolgen, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Art der baulichen Nutzung Nr. 1.5 so geändert werden, dass künftig im Gewerbegebiet  auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zulässig sind.   Die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten bleiben weiterhin unzulässig.

 

Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat, den geänderten Entwurf zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats  öffentlich auszulegen und  aus Gründen des Immissionsschutzes die Untere Immissionsschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange im Verfahren zu beteiligen.

 

Das Änderungsgebiet umfasst den vollständigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Str. III“.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                      nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Str. III“ entstehen keine Kosten. 

 

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller