2. Begründung
Sachverhalt und
Stellungnahme
Seitens der Gemeindeverwaltung ist im Zuge der Erschließung des 2. Bauabschnittes des Baugebietes „Am Habichtsbach“ eine Machbarkeitsstudie zur Entwässerung des Erschließungsgebietes beim Ingenieurbüro Rummler + Hartmann GmbH in Auftrag gegeben worden. Unter anderem sollte hier der generelle hydraulische Nachweis des Graben A vom Plangebiet bis zur Einleitung in das Regenrückhaltebecken „Hohenholter Straße“ geführt werden. Ferner hat sich eine weitere Machbarkeitsstudie mit dem Thema Mischwasserrückhaltung befasst. Hier sind zwei Varianten entwickelt worden, wobei die Variante B aus hydraulischer Sicht und der höheren Baukosten (1.400.000,- €) nicht weiter verfolgt werden soll. Bei der Variante A wird zurzeit noch geprüft, ob das Mischwasserbecken weiter in die Straße Hangwerfeld geschoben werden kann. Dieses scheint jedoch aufgrund des Platzbedarfes für ein solches Becken schwierig zu sein.
Ein weiteres Thema sind die Einleitungserlaubnisse für die Regenüberläufe 1, 2 und 5 (RÜ) aus den Mischgebieten, die am 30.04.2018 auslaufen und in den Graben A einleiten.
Deshalb ist ein Gespräch mit der Oberen und Unteren Wasserbehörde geführt worden, um die rechtlichen Fragestellungen zur Erschließung des Baugebietes Erweiterung Wohnpark Habichtsbach und die Verlängerung der Einleitungserlaubnisse zu klären.
Diese Erkenntnisse sind wichtiger Bestandteil des weiteren Bauleitplanverfahrens.
Zusammenstellung der Ergebnisse:
Aufgrund der topografischen Verhältnisse ist eine vollständige, ungedrosselte Ableitung der Niederschlagswassermengen in den Graben A möglich. Die Rückhaltung der anfallenden Wassermengen erfolgt am Retentionsraum an der Hohenholter Straße. Der hydraulische Nachweis zeigt, dass die vorhandenen Durchlässe bei einem Starkregenereignis zu einem Rückstau im Grabenprofil führen. Im Zuge der Erschließungsplanung sind die Durchlässe unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten den hydraulischen Erfordernissen anzupassen.
Bei der hydraulischen Berechnung im Baugebiet Erweiterung Wohnpark Habichtsbach und des Graben A sind die Flächen der 28. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Havixbeck berücksichtigt worden.
Das Gespräch mit der Oberen und Unteren
Wasserbehörde hat
ergeben, dass eine nachhaltige Lösung unserer Abwasserbeseitigung in den Graben
A den Bau eines Mischwasserspeichers beinhaltet.
Die Aufsichtsbehörden sehen den Graben A nach
Erschließung des Baugebietes Erweiterung Wohnpark Habichtsbach wasserrechtlich
nur noch als offenen Abwasserableiter mit der Konsequenz, dass der Graben A
aufgrund der Mischwasserableitungen abzudichten ist. Dieses könnte durch den
Einbau von Bentonit unterhalb der Grabensohle oder eine Verrohrung geschehen.
Hierfür sind erhebliche finanzielle Mittel
aufzubringen. Eine vollständige Grabenverrohrung ist im weiteren Verlauf im
Gewerbegebiet aufgrund der örtlichen liegenschaftlichen Verhältnisse schwierig.
Die hygienischen Probleme aus den Einleitungen der RÜs wären mit diesen
Lösungen immer noch nicht beseitigt.
Die Verlängerung der auslaufenden
Einleitungserlaubnisse für die RÜs wird durch den Bau des Mischwasserbeckens
gewährleistet. Die Obere Wasserbehörde signalisierte eine Genehmigungsdauer von
rd. 15 Jahren für den RÜ 5. Die Einleitungsstellen des RÜ 1 und RÜ 3 würden
entfallen.
Der Graben A hätte zukünftig nur eine
Einleitungsstelle aus der verlängerten Regenwasserkanalisation aus dem bereits
fertiggestellten Wohnpark Habichtsbach und dem Erweiterungsgebiet. Durch den
Bau des Mischwasserbeckens wird ein Speicherraum für das anfallende Abwasser
geschaffen. Insgesamt entsteht hierdurch ein Rückhaltevolumen von 1.000 m³ (700
m³ im Mischwasserspeicher und 300 m³ im Zulaufkanal). Ob es zu einer Reduktion
der Umbaumaßnahmen an den Durchlässen kommt, werden die weiteren Planungen
ergeben. Das Mischwasserbecken ist für ein 2-jähriges Regenereignis ausgelegt,
so dass darüber hinausgehende Regenereignisse über den Notüberlauf abgeschlagen
werden. Planmäßig soll das im Mischwasserbecken gesammelte Abwasser nach dem
Regenereignis über eine Pumpe dem Kanalnetz zugeführt und auf der Kläranlage
behandelt werden.
Die Baukosten belaufen sich nach vorliegender
Kostenschätzung auf ca. 1.300.000,- €. Die Kosten des Grunderwerbs sind hierin
nicht enthalten.
Die Kostenberechnung wird im Rahmen der LP 3
erarbeitet werden.
In Bezug auf den
Grunderwerb gibt es durch die Verrohrung des Graben A einen Zugewinn an
bebaubarer Fläche von 2.000 m².
Für den Bau des Mischwasserbeckens wird eine Fläche von 900 m² benötigt. Davon sind ca. 650 m² aus der geplanten vermarktungsfähigen Fläche des Baugebietes bereitzustellen, die aber als Parkplatz genutzt werden könnte.
Somit erhöht sich die bebaubare Fläche um 1.350 m².
Die vorgeschlagene Planung (Bau- und Betriebskosten) verursacht für einen Haushalt gemäß der Annahmen des Bundes der Steuerzahler eine Abwassergebühr von ca. 13,90 €/a. Hierbei wird ein 4 Personenhaushalt mit einem Abwasseranfall von 200 m³ (x 5 Cent) und einer Grundstücksgröße von 130 m² ( x 3 Cent)berücksichtigt.
Aus Sicht einer nachhaltigen Wasserwirtschaft und vor dem Hintergrund der Genehmigungsfragen ist der Graben A entsprechend der Variante A umzugestalten. Die Durchlässe sind zu vergrößern und das Mischwasserbecken ist zu bauen.
Information:
Die ARGE Havixbeck wird das Projekt in der Sitzung des Bau- und
Verkehrsausschusses am 05.02.2015 vorstellen.
1. Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, die
Umgestaltung des Graben A sowie den Bau des Mischwasserbeckens, auf Grundlage
der vorgestellten Machbarkeitsstudie zur Mischwasserrückhaltung, Variante A.
Die erforderlichen Mittel in Höhe von 1.300.000,- €
sind im Haushaltsplan 2015 unter dem Produkt 1106 – Entwässerung &
Abwasserbeseitigung bereitzustellen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Gesamtsumme der Auszahlungen
beträgt für die Variante A 1.300.000,- €. Diese ist im Haushaltsplan 2015
unter dem Produkt 1106 – Entwässerung & Abwasserbeseitigung
bereitzustellen.
Die Refinanzierung der
investiven Maßnahme erfolgt sukzessive über die Finanzierung von
kalkulatorischen Zinsen und kalkulatorischen Abschreibungen durch den
Gebührenzahler.
Klaus Gromöller