Betreff
Vorprüfung der gegen die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Havixbeck vom 13.09.2015 erhobenen Einsprüche und Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl gem. § 40 KWahlG I.V.m. §§ 66 und 75 KWahlO
Vorlage
109/2015
Aktenzeichen
063-20/15
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

Der Wahlprüfungsausschuss prüft nach § 40 KWahlG i.V.m. §§ 66 und 75 a KWahlO die gegen die am 13.09.2015 erfolgte Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Havixbeck erhobenen Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vor.

Aufgabe des Gemeinderates ist es anschließend, über die erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen (§ 40 KWahlG).

 

Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung vom 15.09.2015 festgestellte endgültige Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Havixbeck wurde am 16.09.2015 im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck öffentlich bekanntgemacht (Amtsblatt Nr. 7 vom 17.09.2015).

In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gem. § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,
    sowie
  • die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 17.10.2015 einschließlich, Einspruch erheben kann, wenn er/sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten.


Ich gebe bekannt, dass innerhalb der Einspruchsfrist Einsprüche in jedweder Form nicht eingereicht wurden.

Fälle, die die Ungültigkeit der Wahl nach § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG begründen könnten, liegen nicht vor.



Somit ist nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d) durch den Gemeinderat festzustellen, dass die Wahl für gültig zu erklären ist.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Für den Wahlprüfungsausschuss:

1.    Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest, dass zulässige Einsprüche gegen das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Havixbeck vom 13.09.2015, welche die Ungültigkeit der Wahl begründen könnten, nicht vorliegen.

2.    Des Weiteren wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i.V.m. § 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO) festgestellt, dass Fälle im Sinne von § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG, die von entscheidendem Einfluss auf die Gültigkeit des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters vom 13.09.2015 sein könnten, nicht vorliegen.

3.    Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Havixbeck vom 13.09.2015 zu beschließen.

 

 

Für den Gemeinderat:

Aufgrund des Vorprüfungsergebnisses des Wahlprüfungsausschusses vom 18.11.2015 stellt der Gemeinderat fest, dass Einsprüche und Fälle im Sinne des § 40 Abs. 1 KWahlG i.V.m. § 75 a KWahlO, die für die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck von entscheidender Bedeutung sein könnten, nicht vorliegen.

 

Die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Havixbeck vom 13.09.2015 wird somit gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG für gültig erklärt.

 

Finanzielle Auswirkungen:                  nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Keine

 

 

 

 

Gemeinde Havixbeck

Der Bürgermeister

 

 

 

Monika Böse

Wahlleiterin