Betreff
Vorprüfung der gegen die Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 25. Mai 2014 erhobenen Einsprüche und Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl gem. § 40 KWahlG i.V.m. § 66 KWahlO
Vorlage
083/2014
Aktenzeichen
063-20/14
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

Der Wahlprüfungsausschuss prüft nach § 40 KWahlG i.V.m. § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) die gegen die am 25. Mai 2014 erfolgte Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck erhobenen Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vor.

Aufgabe des Gemeinderates ist es anschließend, über die erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen (§ 40 KWahlG).
Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung vom 27.05.2014 festgestellte endgültige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck wurde am 28.05.2014 im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck öffentlich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gem. § 39 KWahlG jeder Wahlberechtigte, die Leitungen der an der Wahl teilgenommenen Parteien und Wählergruppen sowie die Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl bis zum 29.06.2014 Einspruch erheben kann.
Ich gebe bekannt, dass innerhalb der Einspruchsfrist Einsprüche in jedweder Form nicht eingereicht wurden.

Fälle, die die Ungültigkeit der Wahl nach § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c begründen könnten, liegen nicht vor.

Somit ist nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d) festzustellen, dass die Wahl für gültig zu erklären ist.

 

Beschlussvorschlag
Für den Wahlprüfungsausschuss:

1.    Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest, dass zulässige Einsprüche gegen das Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 25. Mai 2014, welche die Ungültigkeit der Wahl begründen könnten, nicht vorliegen.

2.    Des Weiteren wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) festgestellt, dass Fälle im Sinne von § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG, die von entscheidendem Einfluss auf die Gültigkeit des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 25. Mai 2014 sein könnten, nicht vorliegen.

3.    Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 25. Mai 2014 zu beschließen.

Für den Gemeinderat:

Aufgrund des Vorprüfungsergebnisses des Wahlprüfungsausschusses vom 02.07.2014 stellt der Gemeinderat fest, dass Einsprüche und Fälle im Sinne des § 40 Abs. 1 KWahlG, die für die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck von entscheidender Bedeutung sein könnten, nicht vorliegen.

Die Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 25. Mai 2014 wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG für gültig erklärt.

 

Finanzielle Auswirkungen:                  nein