Begründung
Neben
der konkret-personellen Besetzung ist auch über die Verteilung der
Ausschussvorsitze sowie über deren Stellvertretung zu entscheiden.
Zwei
Verfahrensweisen sind möglich:
1. Vorherige Einigung der Fraktionen:
Haben
sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird
der Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so
bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den
Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder (§ 58 Abs. 5 Satz 1
GO NRW).
2. Fehlende Einigung der Fraktionen:
Soweit
eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze
in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der
Mitgliederzahl der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen
können sich zusammenschließen (§ 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW).
Gem.
§ 58 Abs. 5 Satz 3 GO NRW entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das
der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren
Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die
Vorsitzenden (§ 58 Abs. 5 Satz 4 GO NRW).
Scheidet
ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion,
der er angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger (§ 58 Abs. 5 Satz 5 GO NRW).
Die
Sätze 1 bis 5 gelten gem. § 58 Abs. 5 Satz 6 GO NRW für stellvertretende
Vorsitze entsprechend.
Zu
Ihrer Information füge ich Ihnen in der Anlage ausgehend von den
Mitgliederzahlen der Fraktionen im neu gewählten Rat eine Übersicht über die
Reihenfolge der Zugriffsrechte auf die Ausschussvorsitze bei.
Beschlussvorschlag
ohne
Finanzielle Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Für
die Übernahme von Ausschussvorsitzen wird neben dem für alle
Ausschussmitglieder gezahlten Sitzungsgeld keine weitere Aufwandsentschädigung
geleistet.