Betreff
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen
Vorlage
057/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

Neben der konkret-personellen Besetzung ist auch über die Verteilung der Ausschussvorsitze sowie über deren Stellvertretung zu entscheiden.

 

Zwei Verfahrensweisen sind möglich:

 

1. Vorherige Einigung der Fraktionen:

 

Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird der Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder (§ 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW).

 

2. Fehlende Einigung der Fraktionen:

 

Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahl der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen (§ 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW).

 

Gem. § 58 Abs. 5 Satz 3 GO NRW entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden (§ 58 Abs. 5 Satz 4 GO NRW).

Scheidet ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger (§ 58 Abs. 5 Satz 5 GO NRW).

 

Die Sätze 1 bis 5 gelten gem. § 58 Abs. 5 Satz 6 GO NRW für stellvertretende Vorsitze entsprechend.

 

Zu Ihrer Information füge ich Ihnen in der Anlage ausgehend von den Mitgliederzahlen der Fraktionen im neu gewählten Rat eine Übersicht über die Reihenfolge der Zugriffsrechte auf die Ausschussvorsitze bei.

 

Beschlussvorschlag

ohne

 

Finanzielle Auswirkungen:                       nein

 

Finanzielle Auswirkungen

Für die Übernahme von Ausschussvorsitzen wird neben dem für alle Ausschussmitglieder gezahlten Sitzungsgeld keine weitere Aufwandsentschädigung geleistet.