Begründung
Zu Punkt 1 des
Beschlussvorschlags:
Gem. § 57 Abs. 1 GO NRW
kann der Rat Ausschüsse bilden.
In
jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein
Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die
Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden (§ 57
Abs. 2 GO NRW). In § 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Havixbeck ist
geregelt, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss
wahrgenommen werden. Dieser führt die Bezeichnung „Haupt- und Finanzausschuss“.
In
der abgelaufenen Wahlperiode waren folgende Ausschüsse bei einer Ausschussgröße
von 11 Mitgliedern (Haupt- und Finanzausschuss mit 12 Mitgliedern inklusive
Bürgermeister) gebildet:
·
Haupt- und
Finanzausschuss
·
Rechnungsprüfungsausschuss
·
Bau- und
Verkehrsausschuss
·
Ausschuss für
Wirtschaftsförderung, Fremdenverkehr und Kultur
·
Ausschuss für
Jugend, Soziales, Schule und Sport
·
Ausschuss für
Umwelt, Denkmal, Friedhof und Verkehr
·
Wahlprüfungsausschuss.
Der
Rechnungsprüfungs- sowie der Wahlprüfungsausschuss tagen nicht in jeder
Sitzungsfolge, sondern nur bei entsprechendem Beratungsbedarf.
Um
die politischen Beratungen in den regelmäßig wiederkehrenden Sitzungsfolgen
zukünftig noch effektiver zu gestalten, schlägt die Verwaltung die Reduzierung
der übrigen vier Ausschüsse (Bau- und Verkehrsausschuss; Ausschuss für
Wirtschaftsförderung; Fremdenverkehr und Kultur; Ausschuss für Jugend,
Soziales, Schule und Sport; Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Friedhof und
Verkehr) in weitgehender Anlehnung an die Aufgabenwahrnehmung in den drei
Fachbereichen vor.
In
jüngerer Vergangenheit hat es wiederholt Unstimmigkeiten in der Frage gegeben,
welche Themen in welchem Gremium beraten werden. Auch sind bisweilen Themen
mehrfach in unterschiedlichen Ausschüssen erörtert worden. Aus meiner Sicht
liegt ein wesentlicher Grund hierfür darin, dass die Gemeinde Havixbeck bislang
nicht über eine Zuständigkeitsordnung verfügt.
Eine
Abfrage auf der letzten Arbeitskreissitzung der Hauptamtsleiter/innen der 11
kreisangehörigen Städte und Gemeinde mit dem Kreis Coesfeld am 09.04.2014 in Lüdinghausen
hat ergeben, dass mit Ausnahme der Gemeinde Havixbeck alle übrigen
Kreiskommunen eine solche Zuständigkeitsordnung haben.
§
58 Abs. 1 GO NRW bestimmt, dass der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der
Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse
regelt. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einen
Beschluss über die Befugnisse und damit über die Zuständigkeiten der einzelnen
Ausschüsse voraussetzt. Bislang hat der Havixbecker Gemeinderat einen solchen
jedoch nicht gefasst.
Daher
ist verwaltungsseitig der beigefügte Entwurf einer Zuständigkeitsordnung
erarbeitet worden, der eine eindeutige Zuordnung von Beratungsschwerpunkten –
insbesondere auch unter Berücksichtigung der Zuordnung der Produkte aus dem
Haushaltsplan – auf die Ausschüsse ermöglicht. Das Erfordernis und der Inhalt
des Entwurfs ist Vertretern der Fraktionen in einer Besprechung am 27.05.2014
in Grundzügen vorgestellt worden. Ich habe mit den Gesprächsteilnehmern
vereinbart, dass die Angelegenheit in den Fraktionen erörtert wird und ggf.
auch interfraktionell noch Gespräche geführt werden. Ich bitte Sie, mir etwaige
Änderungswünsche, Anregungen oder Ergänzungen vor der konstituierenden Ratssitzung
am 12.06.2014 mitzuteilen.
Natürlich
ist mir bewusst, dass der Zeitraum für den fraktionsinternen und
–übergreifenden Abstimmungsprozess zwischen dem Wahltag 25.05.2014 und der
konstituierenden Ratssitzung am 12.06.2014 sehr eng ist.
Daher
habe ich frühzeitig den Vorschlag unterbreitet, sich bereits vor dem Wahltermin
zumindest in Grundzügen mit dem Thema zu beschäftigen. Die von mir angebotene
frühere Beratung war jedoch ausdrücklich nicht gewünscht (vgl. TOP 15.2 der
Niederschrift zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 19.02.2014).
Insoweit bestand Konsens der „alten“ Ratsmitglieder darin, dass die „neuen“
Ratsmitglieder sich mit diesem Thema beschäftigen.
Eine
Entscheidung über die Zuständigkeitsordnung sollte jedoch unbedingt vor der
persönlichen Besetzung der Ausschüsse erfolgen.
Würden
Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben
wesentlich verändert, wäre nämlich das vollständige Besetzungsverfahren der
Ausschüsse inklusive Bestimmung der Ausschussvorsitzenden zu wiederholen
(Argument aus § 58 Abs. 6 GO NRW).
Ich
empfehle Ihnen daher, die als Anlage beigefügte Zuständigkeitsordnung – ggf.
unter Berücksichtigung einzelner Anregungen bzw. Ergänzungen aus den Fraktionen
- zu beschließen.
Zu Punkt 2 des Beschlussvorschlags:
Die
in dem beigefügten Entwurf der Zuständigkeitsordnung sowie unter Punkt 2 im
Beschlussvorschlag aufgeführten Ausschüsse sollten für die aktuelle Wahlperiode
gebildet werden.
Zusätzlich
schlage ich ergänzend die Bildung eines Umlegungsausschusses für die aktuelle
Wahlperiode vor. In der abgelaufenen Wahlperiode ist dieser nicht gebildet
worden. Für den Ortsteil Hohenholte sind nach Gesprächen mit dem Katasteramt
des Kreises Coesfeld diverse kataster- bzw. grundstücksrechtliche Fragen zu
klären. Hierdurch ergibt sich die Notwendigkeit für die Bildung eines
Umlegungsausschusses.
Dessen
Besetzung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs. Neben
Ratsmitgliedern sind auch externe Personen mit vorgegebenen beruflichen
Qualifikationen zu berücksichtigen. Verwaltungsseitig sind insoweit zunächst
noch Abstimmungsgespräche zu führen. Die konkrete personelle Besetzung des
Umlegungsausschusses soll daher erst in einer der kommenden Sitzungen erfolgen.
Zu Punkt 3 des
Beschlussvorschlags:
Die
Ausschussgrößen von 11 bzw. 12 (Haupt- und Finanzausschuss) Mitgliedern haben
sich in der abgelaufenen Wahlperiode aus meiner Sicht bewährt. Ich empfehle
Ihnen daher die Beibehaltung der bisherigen Ausschussgrößen in der aktuellen
Wahlperiode.
Beschlussvorschlag
1.
Die der Verwaltungsvorlage Nr. 055/2014 als Anlage beigefügte Zuständigkeitsordnung
wird beschlossen.
2.
Für die aktuelle Wahlperiode werden folgende Ausschüsse gebildet:
·
Haupt- und
Finanzausschuss
·
Rechnungsprüfungsausschuss
·
Ordnungs-,
Umwelt- und Wirtschaftsförderungsausschuss
·
Schul- und
Sozialausschuss
·
Bau- und
Planungsausschuss
·
Umlegungsausschuss
·
Wahlprüfungsausschuss.
3.
Die Mitgliederzahl für die vg. Ausschüsse wird für die aktuelle Wahlperiode mit
___ festgelegt. Hiervon abweichend wird der Haupt- und Finanzausschuss in der
aktuellen Wahlperiode aus ___ Mitgliedern (___ Ratsmitglieder aus den
Fraktionen plus Bürgermeister) gebildet.
Finanzielle Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Die
Durchführung der Ausschusssitzungen ist mit Personal- und Sachaufwendungen,
u.a. auch mit der Zahlung von Sitzungsgeld für die Ausschussmitglieder,
verbunden.