Begründung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10. Oktober 2013 die
Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ergänzung des Bebauungsplanes Flothfeld
VII gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Das Planverfahren ist aktuell anhängig und soll möglichst
zügig durchgeführt werden, um möglichst noch in 2014 eine Vermarktung der
Wohnbaugrundstücke durchzuführen.
Nach den ersten Planungsvorschlägen können ca. 8 bis 10
gemeindeeigene Wohnbaugrundstücke auf dieser Fläche entstehen.
Da sich schon jetzt viel mehr Bauwillige für diese
Wohngrundstücke bei der Gemeinde gemeldet haben, als Wohnbaugrundstücke zur
Verfügung stehen, schlage ich vor, diese Grundstücke unter Berücksichtigung der
im Beschlussvorschlag genannten Kriterien zu vergeben.
Die Bauinteressenten müssen vor Entscheidung über Ihr
Kaufinteresse einen Fragebogen ausfüllen und damit zu den im Beschlussvorschlag
genannten Vergabekriterien Stellung beziehen. Sofern in diesem Zusammenhang
bewusst falsche Tatsachen mitgeteilt werden, soll im notariellen Kaufvertrag
eine Öffnungsklausel zur Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts incl. Zahlung einer
Vertragsstrafe vereinbart werden.
In Anlehnung an die im Bereich des Wohnparks „Am
Habichtsbach“ (1. Bauabschnitt) erzielten Verkaufspreise schlage ich vor, den
Kaufpreis für die Wohnbaugrundstücke für das Ergänzungsgebiet des
Bebauungsplans Flothfeld VII (Erweiterung Kiebitzheide) mit 165 € pro qm incl. Erschließung
festzulegen.
Ausblick für die im Bereich des Bebauungsplans Flothfeld VII
nicht zum Zuge kommenden Interessenten:
Die Bauwilligen können ihr Bauvorhaben möglicherweise im
Bereich der Erweiterung des Wohnparks „Am Habichtsbach II“ verwirklichen.
Die Grundstücksverhandlungen für die geplante Erweiterung
sollen aller Voraussicht nach in Kürze abgeschlossen werden. Es ist
beabsichtigt, anschließend schnellstmöglich die Bauleitplanung für diesen
Bereich voranzutreiben.
Bei der Größe des geplanten Erweiterungsgebietes sollten alle
jetzt registrierten Bewerber – selbst wenn die vorrangigen Kriterien unter
Punkt 1.) des Beschlussvorschlags nicht vollständig erfüllt werden – ein
Grundstück erwerben können.
Die konkreten Vergabekriterien sind allerdings noch zu
gegebener Zeit gemeinsam mit dem Mitgesellschafter in der
Projektentwicklungsgesellschaft Wohnpark Habichtsbach mbh & Co.KG
festzulegen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, die Vergabe der
Wohnbaugrundstücke im Ergänzungsgebiet des Bebauungsplanes „Flothfeld VII“
(Erweiterung Kiebitzheide) nach folgenden Kriterien vorzunehmen:
1.
Die Vergabe der
Wohnbaugrundstücke erfolgt nach folgender Rangfolge:
a)
Gemeindebürger,
verheiratet, mit minderjährigen Kindern (Reihenfolge nach der Anzahl der
Kinder);
b)
Gemeindebürger,
nicht verheiratet (nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Alleinstehende) mit
minderjährigen Kindern (Reihenfolge nach der Anzahl der Kinder);
c) Gemeindebürger, verheiratet, ohne Kinder;
d)
Verheiratete, die
in der Gemeinde aufgewachsen sind, aber vorübergehend weggezogen sind, mit
Kindern (Reihenfolge nach der Anzahl der Kinder);
e)
Ledige
Gemeindebürger (nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Alleinstehende), älter als
18 Jahre, ohne Kinder;
f)
Verheiratete, die
in der Gemeinde aufgewachsen sind, aber vorübergehend weggezogen sind, ohne
Kinder;
g)
Auswärtige,
verheiratet, mit minderjährigen Kindern (Reihenfolge nach der Anzahl der
Kinder);
h)
Auswärtige, nicht
verheiratet (nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Alleinstehende), mit
minderjährigen Kindern (Reihenfolge nach der Anzahl der Kinder);
i)
Auswärtige,
verheiratet, ohne Kinder;
j)
Ledige Auswärtige
(nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Alleinstehende).
2.
Personen, die
bereits einmal ein Grundstück von der Gemeinde erhalten haben, können kein
Grundstück erwerben, es sei denn, sie möchten ein Grundstück für den Neubau
einer altersgerechten Wohnung erwerben und weisen die Übertragung bzw. die
Veräußerung des vorhandenen und von der Gemeinde erworbenen Grundbesitzes auf
Verwandte oder sonstige Personen nach.
3.
Die
Grundstücksbewerber müssen die Absicht haben, auf dem zu erwerbenden Grundstück
ihren Hauptwohnsitz zu begründen.
Die Interessenten verpflichten sich,
die Bebauung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Vertragsabschluss
vorzunehmen (Rückauflassungsvormerkung).
4. Im notariellen Kaufvertrag wird bestimmt, dass kein
Weiterverkauf bzw. keine unentgeltliche Übertragung des unbebauten Grundstücks
möglich ist (Rückauflassungsvormerkung).
5.
Das auf dem
erworbenen Grundstück errichtete Wohngebäude darf ab Bezugsfertigkeit für die
Dauer von 5 Jahren nur von dem Eigentümer selbst bewohnt werden. Lediglich eine
Einliegerwohnung oder eine zweite Wohneinheit (soweit die Errichtung nach dem
Bebauungsplan zulässig ist) dürfen vermietet werden.
Bei einer Weiterveräußerung bzw.
unentgeltlichen Übertragung des bebauten Grundstücks von 5 Jahren nach
Bezugsfertigkeit des Wohngebäudes ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 €/qm
Grundstücksfläche an die Gemeinde zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist
grundbuchlich (nachrangig) abzusichern. Für besondere Einzelfälle wie Tod,
Scheidung, Zwangsversteigerung o.ä. wird im notariellen Kaufvertrag eine
Öffnungsklausel vereinbart.
6. Der Verkauf der Grundstücke erfolgt zum Preis von 165 € pro qm incl. Erschließung.
7.
Über den Verkauf
entscheidet in jedem Einzelfall der Gemeinderat. Dieser entscheidet auch über
eventuelle Ausnahmen von den vorgenannten Grundsätzen.
Finanzielle
Auswirkungen
Durch den alleinigen Beschluss über die Vergabekriterien
entstehen keine Aufwendungen.
Klaus Gromöller