Begründung
Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am 08.05.2013
die Aufstellung eines Planes zur 5. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
„Stapeler/Altenberger Strasse“ nach § 13 a BauGB beschlossen, mit dem Ziel, die
Spielplatzfläche „Auf der Wenge“ mit Ausnahme der zu erhaltenden
Verbindungswege in bebaubare Fläche umzuwandeln.
Die beabsichtigte Änderungsplanung ist gem. § 13 Abs. 2 Nr.
2 BauGB in der Zeit vom 11.11.2013 bis 11.12.2013 öffentlich ausgelegt worden.
Außerdem wurden die unmittelbaren Grundstückseigentümer
des bisherigen Spielplatzgeländes über die Auslegung schriftlich informiert.
Die seitens der Bürger eingegangenen Anregungen sind im
nachfolgenden abgedruckt und mit einer rechtlichen Bewertung und einer
Beschlussempfehlung versehen.
Träger öffentlicher Belange sind von der beabsichtigten
Planänderung nicht berührt.
Finanzielle Auswirkungen
Keine. Durch den
Satzungsbeschluss entstehen keine Kosten.
Klaus Gromöller
Ordnungsnummer
B 1
Stellungnahme der Anlieger Nr. 1 vom 04.12.2013 – siehe Anlage -
1.
Beeinträchtigung der Wohnqualität und Wertminderung
des Grundstücks
2.
Veräußerung des Grundstücks nur an Interessenten,
die das Wohnhaus selbst bewohnen und kein Mietobjekt erstellen
3.
Fußbodenoberkante des Erdgeschosses nicht höher
ansetzen als Kanalisation erfordert und eingeschossige Bebauung einhalten
Rechtliche
Bewertung
Zu 1.
Die künftig auf dem bisherigen Spielplatzgrundstück
zulässige Bebauung entspricht nach Art, Maß und Bauweise dem, was bereits auf
den umgebenden Baugrundstücken zulässig ist, Auch entspricht die
Grundstücksgröße dem in dem Baugebiet „Auf der Wenge“ üblichen Maß. Im Sinne
der Gleichbehandlung wird damit für die verschiedenen Grundstücke innerhalb des
städtebaulichen Zusammenhangs eine einheitliche planungsrechtliche Grundlage
geschaffen.
Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität und der daraus
resultierenden Wertminderung des Grundstückes ist nicht zu erwarten.
Zu 2.
Diese Anregung, beim Grundstücksverkauf eine Auswahl der
Interessenten dahingehend zu treffen, welcher Haustyp errichtet werden soll,
wird zur Kenntnis genommen, betrifft aber nicht den Inhalt des Bebauungsplanes.
Zu 3.
Aus städtebaulicher Sicht sind keine Gründe erkennbar,
warum eine über die im übrigen Bereich getroffenen Festsetzungen hinausgehende
Einschränkung der Bebauung im Änderungsbereich erfolgen soll. Das Maß der
baulichen Nutzung ist über die eingeschossige Bauweise eindeutig und
ausreichend definiert.
Unabhängig davon, ist aufgrund der Örtlichkeit davon
auszugehen, dass das Grundstück über die Straße „Auf der Wenge“ erschlossen
wird und sich daher mit seinem Erschließungsniveau auf diese beziehen wird.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben der Anlieger Nr. 1 zur
Kenntnis und beschließt nach Beratung wie folgt:
Zu 1.
Der Gemeinderat nimmt die Befürchtungen der Anlieger zur
Kenntnis und stellt fest, dass weder eine Beeinträchtigung der Wohnqualität
noch eine Wertminderung des Grundstückes der Anlieger zu erwarten ist.
Zu 2.:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung, beim
Grundstücksverkauf eine Auswahl der Interessenten dahingehend zu treffen,
welcher Haustyp errichtet werden soll, zur Kenntnis und stellt fest, das die
Inhalte des Bebauungsplanes davon nicht betroffen sind.
Zu 3.:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung, die Fußbodenoberkante
des Erdgeschosses nicht höher anzusetzen als die Kanalisation erfordert, zur
Kenntnis und stellt fest, dass aufgrund der Örtlichkeit davon auszugehen ist,
dass das Grundstück über die Straße „Auf der Wenge“ erschlossen wird und sich
daher mit seinem Erschließungsniveau auf diese beziehen wird.
Ordnungsnummer
B 2
Stellungnahme der Anlieger Nr. 2 vom 05.12.2013 –siehe
Anlage -
1.
Veräußerung des Grundstücks nur an Interessenten,
die ein Einfamilien- und kein Mehrfamilienhaus als Mietobjekt erstellen
2.
Gebäude soll nur eine „bestimmte Höhe“ und das
Grundstück „genügend“ Grünfläche erhalten
3.
Beidseitig des Fußweges soll ein Grünstreifen
festgesetzt werden
4.
Niveau der Grundfläche des Hauses soll der Straße
„Auf der Wenge“ angepasst werden
5.
Berücksichtigung der Kaufinteressenten, die sich in
das nachbarschaftl. Gefüge integrieren und aus Havixbeck stammen
Rechtliche
Bewertung
Zu 1:
Die künftig auf dem Grundstück zulässige Bebauung
entspricht nach Art, Maß und Bauweise dem, was bereits auf den umgebenden
Baugrundstücken zulässig ist. Auch entspricht die Grundstücksgröße dem in
diesem Baugebiet üblichen Maß. Im Sinne der Gleichbehandlung wird damit für die
verschiedenen Grundstücke innerhalb des städtebaulichen Zusammenhangs eine
einheitliche planungsrechtliche Grundlage geschaffen. Einer Festsetzung zur
Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten bezogen auf ein einzelnes Grundstück mangelt
es an der städtebaulichen Rechtfertigung und führt im Verhältnis zu den
umgebenden Grundstücken zu einer nicht zu begründenden planungsrechtlichen
Einschränkung eines Einzelnen. Von daher sollte dieser Anregung nicht gefolgt
werden.
Zu 2.:
Der Anregung, dass das Gebäude eine „bestimmte Höhe“ nicht
überschreiten solle und „genügend“ Grünfläche erhalten bleiben solle, wird
bereits durch die Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung und einer
Grundflächenzahl von maximal 0,4 gefolgt.
Zu 3.:
Für die Festsetzung eines Grünstreifens im Änderungsplan
besteht kein Erfordernis, Da die Einfriedung der privaten Grundstücksflächen
entlang der Grundstücksgrenzen ohnehin durch die jeweiligen Eigentümer
vorgenommen wird. Zudem wird der Fußweg auch im weiteren Verlauf zum
Gennericher Weg nicht von Grünflächen begleitet.
Zu 4.:
Die Anregung, das Niveau der Grundfläche des Hauses der
Straße „Auf der Wenge“ anzupassen, wurde durch die Festsetzung der gleichen
Grundflächenzahl, wie sie auch für die Grundstücke entlang der Straße „Auf der
Wenge“ festgesetzt ist, berücksichtigt.
Zu 5.:
Die Anregung, bzgl. der Auswahl der Interessenten bei der
Grundstücksveräußerung wird zur Kenntnis genommen, betrifft aber nicht die
Inhalte des Bebauungsplanes.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben der Anlieger Nr. 2 zur
Kenntnis und beschließt nach Beratung wie folgt:
Zu 1.:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung, dass die innerhalb des
Änderungsbereichs geplante Bebauung als Einfamilien- und nicht als
Mehrfamilienhaus zur Vermietung geplant wird, zur Kenntnnis und beschließt,
dieser nicht zu folgen, da die künftig auf dem Grundstück zulässige Bebauung
nach Art, Maß und Bauweise der umgebenden Bebauung entspricht und auch die
Festsetzung zur Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten bezogen auf ein einzelnes
Grundstück städtebaulich nicht gerechtfertigt ist.
Zu 2.:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und stellt
fest, dass dieser bereits durch die Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung
und einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 im Bebauungsplan gefolgt
wurde.
Zu 3.:
Der Gemeinderat beschließt der Anregung, beidseitig des
Fußweges einen Grünstreifen festzusetzen, nicht zu folgen, da kein
städtebauliches Erfordernis hierfür besteht.
Zu 4.:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung, das Niveau der
Grundfläche des Hauses der Straße „Auf der Wenge“ anzupassen, zur Kenntnis und
stellt fest, dass diese Anregung bereits durch die Festsetzung der gleichen
Grundflächenzahl, wie sie auch für die Grundstücke entlang der Straße
festgesetzt ist, berücksichtigt wurde.
Zu 5.:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung begl. Der Auswahl der
Interessenten bei der Grundstücksveräußerung zur Kenntnis und stellt fest, dass
dies nicht Inhalt des Bebauungsplanes ist.
Ordnungsnummer
B 3
Stellungnahme des Anliegers Nr. 3 vom 11.12.2013
1.
Beschränkung der zulässigen Bauweise auf
Einzelhäuser
2.
Gestaltungsfestsetzungen des Bebauungsplanes
„Stapeler/Altenberger Straße“ sollen auch für den Änderungsbereich gelten
3.
Anpassung der Bebauung des Spielplatzgrundstückes
an die Bestandsbebauung der Gebäude „Auf der Wenge
Rechtliche
Bewertung
Zu 1.:
Für den Änderungsbereich werden im Sinne einer
einheitlichen Regelung für den betroffenen Straßenzug hinsichtlich Art und Maß
der baulichen Nutzung und Bauweise die Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Stapeler/Altenberger Straße“ übernommen, die auch für den Straßenzug „Auf der
Wenge“ gelten. Diese sehen eine offene Bauweise vor. Der Anregung, die
zulässige Bauweise auf Einzelhäuser zu beschränken sollte daher nicht gefolgt
werden.
Zu 2.:
Der Hinweis auf die bestehenden Gestaltungsvorschriften
wird zur Kenntnis genommen. Wie in der Begründung zur 5. Vereinfachten Änderung
des Bebauungsplanes „Stapeler/Altenberger Straße“ ausgeführt, werden die
gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes auch für den Änderungsbereich
gelten.
Zu 3.:
Der Hinweis, dass sich die künftige Bebauung auf dem
Spielplatzgrundstück an der Bebauung der Bestandsgebäude orientieren soll, wird
zur Kenntnis genommen. Den planungsrechtlichen Rahmen hierfür setzen die
Festsetzungen des Bebauungsplanes, die – wie bereits unter 2. ausgeführt,
entsprechend dem Umfeld getroffen wurden.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben des Anliegers Nr. 3
vom 11.12.2013 zur Kenntnis und beschließt wie folgt:
Zu 1.:
Der Gemeinderat beschließt der Anregung, die zulässige
Bauweise auf Einzelhäuser zu beschränken nicht zu folgen, da für den
Änderungsbereich im Sinne einer einheitlichen Regelung für den Straßenzug die
Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Art und Maß der baulichen
Nutzung und Bauweise übernommen wurden.
Zu 2.:
Der Gemeinderat nimmt den Hinweise auf die bestehenden
Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis und stellt fest, dass diese – wie in der
Begründung zur Änderungsplanung ausgeführt, auch für den Änderungsbereich
gelten.
Zu 3.:
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis, dass sich die künftige
Bebauung an der Bebauung der Bestandsgebäude orientieren soll zur Kenntnis und
stellt fest, dass die planungsrechtlichen Rahmen hierfür bereits durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes getroffen wurden.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt
nach Beratung die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
„Stapeler/Altenberger Strasse“ als Satzung, und zwar unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Einzelbeschlüsse.
Gleichzeitig wird die
Begründung zur Bebauungsplanänderung beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen
Keine. Durch den
Satzungsbeschluss entstehen keine Kosten.
Klaus Gromöller