2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Das auf dem Grundstück
Hauptstraße 81 befindliche Wohnhaus soll abgerissen und durch einen Neubau
ersetzt werden. Das Grundstück liegt innerhalb eines unbeplanten und im
Zusammenhang bebauten Ortsteils; ein Bebauungsplan besteht für dieses
Grundstück nicht.
Das Bauvorhaben hat sich
gem. § 34 Abs. 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einzufügen.
Wegen der besonderen Lage
dieses Grundstückes im Ortskern von Havixbeck wurde die Planung bereits in der
Sitzung des Gestaltungsbeirates im September vorgestellt. Da der
Gestaltungsbeirat verschiedene Anregungen zur Planung gegeben hat, wurde der
Entwurf in der jetzt vorliegenden und dieser Vorlage beigefügten Fassung überarbeitet
(für die Fraktionen wird je 1 Plansatz in Papierform übersandt, im übrigen sind
die Unterlagen im Ratsinformationssystem hinterlegt). Diese überarbeitete
Planung wird erneut Gegenstand der Beratungen im Gestaltungsbeirat sein, und
zwar am 15.11.2013. Sollten sich hierbei weitere Anregungen zur Planungen
ergeben, wird seitens der Verwaltung in der Sitzung des Bau- und
Verkehrsausschusses am 21.11.2013 entsprechend berichtet.
Durch die vorliegende
Planung sind hinsichtlich der Nachfolgenutzung des ehem. Spritzenhauses alle
Optionen offen. Auf Wunsch des Gestaltungsbeirates wurde zur Schließung der
Lücke zwischen Neubau und vorhandenem Sandsteingebäude ein Planansatz
entwickelt, und zwar eine eingeschossige Mauer mit Türöffnung.
Ich bin der Auffassung,
dass sich die jetzt vorliegende Planung in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt und insofern im Zuge des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens
das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB
erteilt werden sollte.
1.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Planungen zur Ersatzbebauung des Grundstücks Hauptstraße 81 zur Kenntnis. Im Zuge des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens kann das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB erteilt werden.
3.
Finanzielle Auswirkungen
entfällt