2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Siehe anliegenden Antrag der CDU-Fraktion vom 26.10.2013.
In der Vergangenheit ist verschiedentlich politisch diskutiert worden, ob und unter welchen Voraussetzungen gewünschte Bebauungsplanänderungen durch den Rat der Gemeinde Havixbeck beschlossen werden, wenn nicht alle Eigentümer der benachbarten Grundstücke dieser Planänderung zustimmen.
Durch die im CDU-Antrag vorgeschlagenen Grundsätze wird
Klarheit geschaffen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Änderung eines
bestehenden Bebauungsplanes realistisch ist. Insofern stellen sie eine Hilfe
sowohl für die Bauwilligen als auch die Eigentümer eventueller
Nachbargrundstücke sowie die Verwaltung im Rahmen ihrer Bauberatung dar. Aus
diesen Gründen wird seitens der
Verwaltung die Formulierung derartiger Grundsätze begrüßt. Deshalb schlage ich Ihnen vor, entsprechend dem
CDU-Antrag die Grundsätze zu beschließen.
1.
Beschlussvorschlag:
Zur Schaffung
allgemeingültiger Rahmenbedingungen für die nachträgliche Realisierung von
Bauwünschen in überplanten Baugebieten, die eine Änderung des geltenden
Planungsrechtes erforderlich machen, beschließt der Gemeinderat folgende
Grundsätze:
1.
Dem Änderungsantrag
sind möglichst genaue Planunterlagen (Lageplan,
Ansichten) des beabsichtigten Bauvorhabens beizufügen.
2.
Mit dem Antrag
des Eigentümers ist die schriftliche Einverständniserklärung der unmittelbar
angrenzenden Nachbarn vorzulegen. Als
unmittelbar angrenzende Grundstücke gelten nur solche Grundstücke, die eine
gemeinsame Grenze, einen gemeinsamen Grenzpunkt haben oder nur durch einen
Fuß-/Radweg getrennt sind. Nachbarn, die mit der Änderung des Bebauungsplanes
nicht einverstanden sind, haben ihre ablehnende Haltung unter Darlegung der
Gründe schriftlich zu begründen.
3.
Die Verwaltung
nimmt die rechtliche und fachliche Prüfung des Änderungsantrages vor. Dazu
gehört bei ablehnender Stellungnahme auch der umfassende und sorgfältige
Abwägungsprozess zwischen gewünschter Innenentwicklung und wirksamem
Vertrauensschutz. Gründe, die eine Ablehnung rechtfertigen, sind dabei vor
allem wesentliche Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks , die sich
vornehmlich aus dem Endzustand der geplanten Baumaßnahme , nicht aus ihrer
Errichtung ergeben. Nach Abschluss ihrer Prüfung legt die Verwaltung dem Rat
einen ausreichend begründeten Vorschlag zur Entscheidung vor.
3.
Finanzielle Auswirkungen
entfällt