Betreff
Stellungnahme der Gemeinde Havixbeck zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW
Vorlage
129/2013
Aktenzeichen
II 621-35
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Stellungnahme:

Die Landesregierung hat am 25. Juni 2013 den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. In diesem Zusammenhang hat auch die Gemeinde Havixbeck die erforderlichen Unterlagen bestehend aus einem Textteil sowie einer Planzeichnung erhalten. Die Frist zur Stellungnahme endet am 28.02.2014.

Für die Fraktionen ist jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen in Papierform beigefügt. Im Übrigen sind die Unterlagen über den Link  http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html  im Internet verfügbar.

Durch den jetzt vorliegenden Entwurf werden die bislang im Landesentwicklungsprogramm, im Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und im Landesentwicklungsplan Nordrhein Westfalen von 1995 enthaltene Ziele und Grundsätze der Landesplanung in einem Planwerk zusammengefasst. Im Übrigen erfolgt durch diesen Entwurf eine Anpassung an die inzwischen vorliegende Änderungen  raumordnungsrelevanter Gesetze sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Der Entwicklungsplan unterscheidet zum einen Ziele und zum anderen Grundsätze der Planung. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass  die formulierten Ziele für die nachfolgenden Planungen, wozu auch die gemeindliche Bauleitplanung gehört, strickt zu beachten sind. Sie stehen nicht einer Abwägung offen, sondern sind verbindlich zu beachten. Anders verhält es sich bei den Grundsätzen der Raumordnung. Diese sind lediglich als Belange in die Abwägung einzustellen.

Themen wie demographischer Wandel, Klimawandel, Verringerung der Freirauminanspruchnahme, Landwirtschaft und Naturschutz sind wesentliche Kernpunkte des vorliegenden LEP-Entwurfes.

Wie auch im alten LEP wird Havixbeck als Grundzentrum dargestellt. Darüber hinaus werden im Kartenteil die wesentlichen Siedlungsflächen sowie die Gebiete zum Schutz der Natur (FFH Gebiet Baumberge) und der Auenbereich der Münsterschen Aa als Überschwemmungsbereich ausgewiesen. Das Planzeichen „Gebiete für den Schutz des Wassers“ betrifft insbesondere die südlichen Gemeindeteile als Einzugsbereich der Trinkwassertalsperre in Haltern.

Unmittelbaren Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung hat insbesondere der Teilpunkt 6 (Siedlungsraum) mit den dort genannten Zielen und Grundsätzen.

Das Ziel  6.1.- 1. formuliert hinsichtlich der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung eine Verlagerung des bisherigen Schwerpunktes der Planung  von Siedlungsflächenneuausweisung hin zur Erhaltung und qualitativen Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen sowie an geeigneten Stellen zum Rückbau von Siedlungen und Infrastruktur. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass zur Definition einer „bedarfsgerechten“ Siedlungsentwicklung die zugrunde gelegte Berechnungsmethode nicht zu einer starren und verbindlich geltenden Berechnungsform führen darf, sondern  lediglich als Referenzwertverfahren berücksichtigt werden sollte, damit Planungsspielräume erhalten bleiben.

 

Im Ziel 6.1-11 wird die strategische Ausrichtung des LEP-Entwurfes zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme formuliert . Die dabei zu berücksichtigende strikt zu beachtende 5 ha-Größe und das Nettonullziel sind vor dem Hintergrund nicht abschließend abschätzbarer Entwicklungen in der Wirtschaft bzw. auch großräumiger Wanderungsbewegungen in der Bevölkerung und des sich daran knüpfenden konkreten Flächenbedarfes so nicht zu akzeptieren.

Die Voraussetzung für die Erweiterung von Siedlungsraum schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Art. 28 Abs. 2 GG als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gilt, unzulässig ein. Diese Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerung und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Auch der Städte- und Gemeindebund NRW hat in seiner Bewertung zum vorliegenden LEP-Entwurf ausgeführt, dass diese grundlegenden Rahmenbedingungen jedoch verletzt werden, wenn nur dann neue Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen nicht mehr flexibel, teilweise aber überhaupt nicht mehr reagieren. Insofern ist der strickten Formulierung dieses Ziels aus kommunaler Sicht nachhaltig zu widersprechen.

 

Der Städte- und Gemeindebund hat in einer umfangreichen Bewertung des vorliegenden LEP-Entwurfes die unterschiedlichsten Aspekte aufgegriffen, die im Rahmen des bis zum 28.02.2014 stattfindenden Beteiligungsverfahrens als Anregung und Bedenken vorgebracht werden.

Die zuvor dargestellten Einzelaspekte, die insbesondere die kommunale Planungshoheit tangieren, sind beispielhaft genannt. Ich empfehle zur Verstärkung der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes seitens der Gemeinde Havixbeck all die Punkte in einer Stellungnahme zum LEP vorzutragen und Änderungen anzuregen, die die gemeindliche Planungshoheit tangieren. Insofern empfehle ich Ihnen die im Beschlussvorschlag formulierte Beschlussfassung zur Stellungnahme seitens der Gemeinde Havixbeck.

 

1. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat nimmt die in der Verwaltungsvorlage 139/12013 seitens der Verwaltung dargestellten Ausführungen  zum vorliegenden Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, hinsichtlich der unter dem Teilpunkt 6 (Siedlungsraum) formulierten Ziele Bedenken vorzutragen, die im Zusammenhang mit der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit stehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:    ja     nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

entfällt