Betreff
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Havixbeck
Vorlage
122/2013
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Die aktuell gültige Vergnügungssteuersatzung datiert vom 06.09.2007. Sie ist der Verwaltungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

Von den darin aufgeführten Steuertatbeständen sind in Havixbeck bislang lediglich die in Spielhallen und Gastwirtschaften für Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder sonstige Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeiten erhobenen Steuern betragsmäßig relevant.

 

Die Gemeinde Havixbeck erhebt die Vergnügungssteuer für entsprechende Geräte bislang nach dem sog. Stückzahlmaßstab als sog. Pauschalsteuer. Dabei wird die Vergnügungssteuer mit einem festen Betrag pro Apparat berechnet.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 13.04.2005 die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit zunächst stark eingeschränkt. Der Stückzahlmaßstab war danach zwar nicht schlechthin unzulässig, sondern nur dann, wenn die Abweichungen der Einspielergebnisse von dem Durchschnitt innerhalb einer Gemeinde zu einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % führen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Anwendbarkeit des Stückzahlmaßstabs dann in einem Beschluss zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz vom 04.02.2009 (Az. 1 BvL 8/05) den Boden entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 09.06.2010 (Az. 9 CN 1.09) nachvollzogen und klargestellt, dass der Stückzahlmaßstab das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit seit dem 01.01.1997 generell verletzt, ohne dass es auf die Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet ankommt.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat seine Mustersatzung nunmehr den aktuellen Entwicklungen angepasst. Die wesentliche Änderung ergibt sich in § 7 Abs. 1 Satz 3, der die Berechnung des Einspielergebnisses definiert. Dort heißt es nunmehr:

 

„Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik- Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.“

 

In der Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 186/2013 werden hierzu folgende ergänzende Erläuterungen gegeben:

 

„Die technische Entwicklung der Geldspielapparate sieht bereits seit einigen Jahren analog der "Münz"-Röhre zur Auszahlbevorratung den "Dispenser" für Geldscheine vor. Es handelt sich beim Dispenser um eine Vorrichtung zur Bevorratung von Geldscheinen zur Auszahlung von Gewinnen. Anders als bei der Röhre ist es nicht erforderlich, den "Dispenser" mit einem Mindestbestand an Geldscheinen zu versehen. Bei allen Geldspielapparaten kann der "Dispenser" jederzeit eingebaut bzw. ausgebaut werden. Der Inhalt des "Dispensers" ergibt sich aus dem laufenden Spielbetrieb. Entnahmen aus dem "Dispenser" sind anlog der Röhrenentnahme als Fehlbetrag der elektronisch gezählten Kasse zuzurechnen. Um Entnahmen aus dem Dispenser als sog. Fehlbetrag zur elektronisch gezählten Kasse hinzurechnen zu können, ist es erforderlich, die oben stehende Definition um den Begriff des Dispensers zu erweitern. Das Gleiche gilt umgekehrt für die Abzüge der Dispenser-Auffüllungen.

 

 

Um größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, schlage ich vor, die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Havixbeck mit Wirkung vom 01.01.2014 an die aktuelle Fassung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW anzupassen und ab diesem Zeitpunkt die Besteuerung abweichend von der bisherigen Praxis nach den Einspielergebnissen vorzunehmen.

Rein vorsorglich sollen in der neuen Vergnügungssteuersatzung auch die übrigen Steuertatbestände mit berücksichtigt werden, auch wenn sich aktuell nicht konkret abzeichnet, dass neben den Spielgeräten weitere Steuererträge in nennenswertem Umfang zu erwarten sind.

 

Eine Umfrage bei den Kommunen im Kreis Coesfeld hat ergeben, dass mit Ausnahme von Rosendahl (Vergnügungssteuer wird nicht erhoben) sowie Nordkirchen und Olfen (Pauschalsteuer) alle übrigen Kreiskommunen die Vergnügungssteuer für aktuell bereits abhängig vom Einspielergebnis festsetzen.

 

Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, mit welchem Prozentsatz die Gemeinde Havixbeck eine Besteuerung der Einspielergebnisse vornehmen muss, damit auch ab 2014 Vergnügungssteuer zumindest in bisheriger Höhe vereinnahmt werden kann.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW geht davon aus, dass regelmäßig bei einem Steuersatz zwischen 8 und 10 % des Einspielergebnisses das bisherige Steueraufkommen gehalten werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Durchschnittsbetrachtung. Nach Information des Städte- und Gemeindebundes NRW liegt der durchschnittliche Steuersatz in 2013 bei 13,5 %.

 

Die Steuersätze in den Nachbarkommunen sind aktuell wie folgt festgesetzt:

Ascheberg:            12 % Spielhallen, 10 % Gaststätten

Billerbeck:              15 %

Coesfeld:               17 %

Dülmen:                15 % Spielhallen, 10 % Gaststätten

Lüdinghausen:       12 %

Nottuln:                 10 %

Senden:                12 %.

 

Aus den gerichtlichen Urteilen zur Vergnügungssteuer wird deutlich, dass bei der Ausgestaltung der Steuersätze vor Ort das sog. „verfassungsrechtliche Erdrosselungsverbot“ zu beachten ist. Das bedeutet, dass der festzulegende Prozentsatz nicht unangemessen hoch sein und die Unternehmen nicht in ihrem Fortbestand ernsthaft gefährden darf.

 

Erstmalig sind der Verwaltung für die ersten 9 Monate des Jahres 2013 die Einspielergebnisse der Geldspielautomaten bekannt gemacht worden.

Danach wird ein Prozentsatz von 12 % voraussichtlich dazu führen, dass die Verwaltung auch ab 2014 in bisheriger Höhe Vergnügungssteuer vereinnahmen kann. Mit Blick auf die festgelegten Prozentsätze der Nachbarkommunen schlage ich für Havixbeck daher ebenfalls eine Festlegung von 12 % vor (vgl. § 7 des Entwurfs der Vergnügungssteuersatzung, gleicher Prozentsatz für Spielhallen und Gastwirtschaften oder sonstige Orte).

 

Als Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorlage lege ich Ihnen den Entwurf der neuen in Anlehnung an die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW erstellten Vergnügungssteuersatzung zur Beschlussfassung vor.

1. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt den dieser Verwaltungsvorlage beigefügten Entwurf der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Havixbeck.

Finanzielle Auswirkungen:    ja     nein

    

3. Finanzielle Auswirkungen

 

Die Gemeinde Havixbeck nimmt aktuell auf der Grundlage eines Stückzahlmaßstabes (Pauschalsteuer je Apparat) etwa 30.000 € pro Jahr ein. In dieser Größenordnung wird sie bei einem Prozentsatz von 12 % bei etwa gleichbleibenden Einspielergebnissen auch in Zukunft Erträge in vg. Größenordnung erzielen oder diese ggf. noch leicht steigern können.