2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Die
aktuell gültige Vergnügungssteuersatzung datiert vom 06.09.2007. Sie ist der Verwaltungsvorlage
als Anlage 1 beigefügt.
Von
den darin aufgeführten Steuertatbeständen sind in Havixbeck bislang lediglich
die in Spielhallen und Gastwirtschaften für Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder sonstige Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeiten
erhobenen Steuern betragsmäßig relevant.
Die
Gemeinde Havixbeck erhebt die Vergnügungssteuer für entsprechende Geräte bislang
nach dem sog. Stückzahlmaßstab als sog. Pauschalsteuer. Dabei wird die
Vergnügungssteuer mit einem festen Betrag pro Apparat berechnet.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 13.04.2005 die Zulässigkeit
des Stückzahlmaßstabes bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit zunächst stark
eingeschränkt. Der Stückzahlmaßstab war danach zwar nicht schlechthin unzulässig,
sondern nur dann, wenn die Abweichungen der Einspielergebnisse von dem
Durchschnitt innerhalb einer Gemeinde zu einer Schwankungsbreite von mehr als
50 % führen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Anwendbarkeit des Stückzahlmaßstabs
dann in einem Beschluss zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz vom
04.02.2009 (Az. 1 BvL 8/05) den Boden entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 09.06.2010
(Az. 9 CN 1.09) nachvollzogen und klargestellt, dass der Stückzahlmaßstab das
Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit seit dem 01.01.1997 generell verletzt,
ohne dass es auf die Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse der Automaten im
Satzungsgebiet ankommt.
Der
Städte- und Gemeindebund NRW hat seine Mustersatzung nunmehr den aktuellen
Entwicklungen angepasst. Die wesentliche Änderung ergibt sich in § 7 Abs. 1
Satz 3, der die Berechnung des Einspielergebnisses definiert. Dort heißt es nunmehr:
„Die
Steuer für das Halten von Spiel-, Musik- Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-
oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach
dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw.
Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw.
Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.“
In
der Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 186/2013 werden hierzu
folgende ergänzende Erläuterungen gegeben:
„Die technische Entwicklung der Geldspielapparate sieht
bereits seit einigen Jahren analog der "Münz"-Röhre zur
Auszahlbevorratung den "Dispenser" für Geldscheine vor. Es handelt
sich beim Dispenser um eine Vorrichtung zur Bevorratung von Geldscheinen zur
Auszahlung von Gewinnen. Anders als bei der Röhre ist es nicht erforderlich,
den "Dispenser" mit einem Mindestbestand an Geldscheinen zu versehen.
Bei allen Geldspielapparaten kann der "Dispenser" jederzeit eingebaut
bzw. ausgebaut werden. Der Inhalt des "Dispensers" ergibt sich aus
dem laufenden Spielbetrieb. Entnahmen aus dem "Dispenser" sind anlog
der Röhrenentnahme als Fehlbetrag der elektronisch gezählten Kasse zuzurechnen.
Um Entnahmen aus dem Dispenser als sog. Fehlbetrag zur elektronisch gezählten
Kasse hinzurechnen zu können, ist es erforderlich, die oben stehende Definition
um den Begriff des Dispensers zu erweitern. Das Gleiche gilt umgekehrt für die
Abzüge der Dispenser-Auffüllungen.
Um
größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, schlage ich vor, die Vergnügungssteuersatzung
der Gemeinde Havixbeck mit Wirkung vom 01.01.2014 an die aktuelle Fassung der
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW anzupassen und ab diesem
Zeitpunkt die Besteuerung abweichend von der bisherigen Praxis nach den
Einspielergebnissen vorzunehmen.
Rein
vorsorglich sollen in der neuen Vergnügungssteuersatzung auch die übrigen Steuertatbestände
mit berücksichtigt werden, auch wenn sich aktuell nicht konkret abzeichnet,
dass neben den Spielgeräten weitere Steuererträge in nennenswertem Umfang zu erwarten
sind.
Eine Umfrage
bei den Kommunen im Kreis Coesfeld hat ergeben, dass mit Ausnahme von Rosendahl
(Vergnügungssteuer wird nicht erhoben) sowie Nordkirchen und Olfen
(Pauschalsteuer) alle übrigen Kreiskommunen die Vergnügungssteuer für aktuell
bereits abhängig vom Einspielergebnis festsetzen.
Zu
prüfen ist in diesem Zusammenhang, mit welchem Prozentsatz die Gemeinde
Havixbeck eine Besteuerung der Einspielergebnisse vornehmen muss, damit auch ab
2014 Vergnügungssteuer zumindest in bisheriger Höhe vereinnahmt werden kann.
Der Städte- und Gemeindebund NRW geht davon aus,
dass regelmäßig bei einem Steuersatz zwischen 8 und 10 % des
Einspielergebnisses das bisherige Steueraufkommen gehalten werden kann. Hierbei
handelt es sich um eine Durchschnittsbetrachtung. Nach Information des Städte-
und Gemeindebundes NRW liegt der durchschnittliche Steuersatz in 2013 bei 13,5
%.
Die Steuersätze in den Nachbarkommunen sind aktuell
wie folgt festgesetzt:
Ascheberg: 12
% Spielhallen, 10 % Gaststätten
Billerbeck: 15
%
Coesfeld: 17
%
Dülmen: 15
% Spielhallen, 10 % Gaststätten
Lüdinghausen: 12
%
Nottuln: 10
%
Senden: 12
%.
Aus den gerichtlichen Urteilen zur
Vergnügungssteuer wird deutlich, dass bei der Ausgestaltung der Steuersätze vor
Ort das sog. „verfassungsrechtliche Erdrosselungsverbot“ zu beachten ist. Das
bedeutet, dass der festzulegende Prozentsatz nicht unangemessen hoch sein und
die Unternehmen nicht in ihrem Fortbestand ernsthaft gefährden darf.
Erstmalig sind der Verwaltung für die ersten 9
Monate des Jahres 2013 die Einspielergebnisse der Geldspielautomaten bekannt
gemacht worden.
Danach wird ein Prozentsatz von 12 %
voraussichtlich dazu führen, dass die Verwaltung auch ab 2014 in bisheriger
Höhe Vergnügungssteuer vereinnahmen kann. Mit Blick auf die festgelegten
Prozentsätze der Nachbarkommunen schlage ich für Havixbeck daher ebenfalls eine
Festlegung von 12 % vor (vgl. § 7 des Entwurfs der Vergnügungssteuersatzung,
gleicher Prozentsatz für Spielhallen und Gastwirtschaften oder sonstige Orte).
Als Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorlage lege ich
Ihnen den Entwurf der neuen in Anlehnung an die aktuelle Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes NRW erstellten Vergnügungssteuersatzung zur
Beschlussfassung vor.
1.
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat beschließt den dieser Verwaltungsvorlage beigefügten Entwurf der
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Havixbeck.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Die
Gemeinde Havixbeck nimmt aktuell auf der Grundlage eines Stückzahlmaßstabes
(Pauschalsteuer je Apparat) etwa 30.000 € pro Jahr ein. In dieser Größenordnung
wird sie bei einem Prozentsatz von 12 % bei etwa gleichbleibenden Einspielergebnissen
auch in Zukunft Erträge in vg. Größenordnung erzielen oder diese ggf. noch
leicht steigern können.