2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Den Kreisen und den
Gemeinden sind nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes (LWG NRW) jeweils
Überwachungsaufgaben übertragen, die Kleinkläranlagen betreffen. Sind die
Gemeinden für die Überwachung des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung gem.
§ 53 Abs. 1 S. 1 Ziff. 6 LWG NRW zuständig, so sind die Kreise für die
Überwachung von Einleitungen aus Kleinkläranlagen in Gewässer gem. § 116 Abs. 1
Nr. 7 LWG NRW in der Pflicht.
Im Zuge der Bündelung von
Aufgaben und Kompetenzen ist geprüft worden, ob und ggfls. unter welchen
Voraussetzungen die Aufgaben von einer Behörde wahrgenommen werden können. Der
Kreis Coesfeld hat angeboten, die Überwachungspflicht von den Gemeinden zu
übernehmen, da zum einen das notwendige Fachpersonal vorhanden ist und durch eine
Bündelung der Zuständigkeiten Synergien entstehen. Darüber hinaus hat der
Kleinkläranlagenbetreiber alle Aspekte, die mit der Anlage zusammenhängen,
zukünftig nur noch mit einer Stelle abzustimmen.
Dieses Vorgehen ist mit
dem Kreis Coesfeld sowie den anderen kreisangehörigen Gemeinden einvernehmlich
abgestimmt worden.
Ich schlage deshalb vor,
die hierfür notwendige öffentlich-rechtliche Vereinbarung in der dieser Vorlage
beiliegenden Fassung abzuschließen.
1.
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeinde Havixbeck überträgt dem Kreis Coesfeld die ihr nach § 53 Abs. 1 S. 2 Ziff. 6 Landeswassergesetz NRW obliegende Pflicht zur Überwachung von Kleinkläranlagen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit den beteiligten Kommunen und dem Kreis die als Anlage 1 zur Vorlage 115/2013 vorgelegte öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen.
3.
Finanzielle Auswirkungen
entfällt