Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinsichtlich der Überwachung von Kleinkläranlagen
Vorlage
115/2013
Aktenzeichen
II.11
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Den Kreisen und den Gemeinden sind nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes (LWG NRW) jeweils Überwachungsaufgaben übertragen, die Kleinkläranlagen betreffen. Sind die Gemeinden für die Überwachung des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung gem. § 53 Abs. 1 S. 1 Ziff. 6 LWG NRW zuständig, so sind die Kreise für die Überwachung von Einleitungen aus Kleinkläranlagen in Gewässer gem. § 116 Abs. 1 Nr. 7 LWG NRW in der Pflicht.

 

Im Zuge der Bündelung von Aufgaben und Kompetenzen ist geprüft worden, ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen die Aufgaben von einer Behörde wahrgenommen werden können. Der Kreis Coesfeld hat angeboten, die Überwachungspflicht von den Gemeinden zu übernehmen, da zum einen das notwendige Fachpersonal vorhanden ist und durch eine Bündelung der Zuständigkeiten Synergien entstehen. Darüber hinaus hat der Kleinkläranlagenbetreiber alle Aspekte, die mit der Anlage zusammenhängen, zukünftig nur noch mit einer Stelle abzustimmen.

 

Dieses Vorgehen ist mit dem Kreis Coesfeld sowie den anderen kreisangehörigen Gemeinden einvernehmlich abgestimmt worden.

 

Ich schlage deshalb vor, die hierfür notwendige öffentlich-rechtliche Vereinbarung in der dieser Vorlage beiliegenden Fassung abzuschließen.

1. Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeinde Havixbeck überträgt dem Kreis Coesfeld die ihr nach § 53 Abs. 1 S. 2 Ziff. 6 Landeswassergesetz NRW obliegende Pflicht zur Überwachung von Kleinkläranlagen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den beteiligten Kommunen und dem Kreis die als Anlage 1 zur Vorlage 115/2013  vorgelegte öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen.

Finanzielle Auswirkungen:    ja     nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

entfällt