2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Seit der letztmaligen
Beratung des Themas vor der Sommerpause haben sich verschiedene
Rahmenbedingungen für die gemeindliche Planung verändert.
So hat das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Urteil vom 1.07.2013 dargelegt,
wie harte bzw. weiche Tabukriterien zu definieren sind und welche Anforderungen
an die planende Gemeinde gestellt werden bei der Unterscheidung. Im übrigen hat
sich das OVG zu der Frage geäußert, welche Kriterien bei der Bemessung des
ausreichenden Raumes für Windenergie im Gemeindegebiet zu berücksichtigen sind.
Durch dieses Urteil
ergeben sich für die planenden Gemeinden neue Bewertungskriterien bei der
Untersuchung des Gemeindegebietes hinsichtlich potentieller
Windeignungsflächen.
Als harte Tabuzone werden
Flächen einer Gemeinde bezeichnet, für die eine Windenergienutzung (aus welchen
Gründen auch immer) nicht in Betracht kommt, d.h. die Fläche ist schlechthin
dauerhaft ungeeignet.
Weiche Tabuzonen sind
dagegen Gemeindeteile, die nach entsprechender politischer Willensbildung für
die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen werden sollen. Diese dabei
berücksichtigten Kriterien unterliegen der Abwägung. Für die Gemeinde heißt das
konkret, dass die Gründe, die zum Ausschluss führen, deutlich gemacht und
bewertet werden müssen.
Sind z. B. die besiedelten
Bereiche selbst als harte Tabuzonen zu werten, sind die darum gebildeten
Schutzabstände wiederum zukünftig als weiche Tabuzonen zu bewerten. Der Umfang
der gewählten Schutzabstände ist im Einzelnen zu definieren, wobei die der
politischen Entscheidung zugrunde liegenden Aspekte deutlich und
nachvollziehbar zu dokumentieren sind.
Das Büro enveco hat die
Auswirkungen des Urteils auf die Klassifizierung der Kriterien in harte bzw.
weiche Faktoren in anliegender Liste aufgeführt. Herr Dr. Böngeler wird in der
Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses am 19.09.2013 zu diesem Themenfeld
ergänzende Erläuterungen geben und für Fragen der Ausschussmitglieder zur
Verfügung stehen.
Seitens der Verwaltung
wurden weitere Abstimmungsgespräche mit Trägern öffentlicher Belange geführt,
um die Aspekte Denkmalschutz, Artenschutz sowie Landschaftsschutz weiter zu
untersuchen.
Auf der Grundlage des für
den Regionalplan erstellten Fachbeitrages des LWL für den Regionalplan zum
Thema „ Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung im Münsterland“ ist die Frage
der Beeinträchtigung von denkmalwerter Bausubstanz bzw. der Einfluss von
Windkraftanlagen auf Sichtbeziehungen mit dem LWL erörtert worden. Im Bereich
der Potentialfläche 1 in Poppenbeck befinden sich mehrere Baudenkmäler
(landwirtschaftliche Hofstellen, Kotten). Da diese Objekte z.T. auf dem Gebiet
der Stadt Billerbeck liegen, müsste auch hier eine weitere Abstimmung
vorgenommen werden. Negative Auswirkungen auf Haus Stapel sind so ohne weiteres
nicht erkennbar. Hinsichtlich der Potentialfläche in Natrup wird wegen des
Ensembleschutzes der denkmalwerten Bausubstanz des Stiftes Tilbeck ein
Mindestabstand von 1.000 m empfohlen. Zur Fläche 3 wurden keine besonderen
Aspekte benannt. Bei dieser Einschätzung handelt es sich zunächst um eine
Grobbetrachtung; im Verfahren zum Flächennutzungsplan sind die Belange weiter
zu beleuchten.
Mit dem NABU –
Kreisverband Coesfeld – ist ebenfalls eine Abstimmung erfolgt. Auf der
Grundlage der zur Zeit diskutierten Flächen wird jetzt der NABU unter
Hinzuziehung der jeweiligen Experten für die unterschiedlichen Tierarten
prüfen, ob Informationen hinsichtlich geschützter Arten vorliegen. Die
Rückmeldung steht noch aus. Wenn sie vorliegt, werden die sich daraus ergebenden
Auswirkungen untersucht und in das Abschichtungsverfahren einfließen.
Auch mit der Unteren
Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises Coesfeld wurde die Frage des Natur- und
Landschaftsschutzes, insbesondere im Bereich der Fläche in Poppenbeck weiter
erörtert. In diesem Zusammenhang stellte sich auch die Frage, ob der Aspekt des
Landschaftsschutzes seitens der ULB so
bewertet wird, dass eine Nutzung von Windenergie zukünftig dort ausgeschlossen
sein muss. Dies wird von der zuständigen Dienststelle der Kreisverwaltung wegen
der besonderen Eigenart und Schönheit der Landschaft so bewertet. Die Fläche
wird zukünftig über den neuen Landschaftsplan Baumberge Nord als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Wenn auch der Kreistag, der für den
Beschluss über den Landschaftsplan zuständig ist, diese Auffassung der ULB
teilt und keine Öffnungsklausel für die Nutzung von Windenergie vorsieht, hätte
dies zur Folge, dass dann die Fläche in Poppenbeck nicht mehr zur Verfügung
steht. Durch den dann absolut geltenden Schutz der Landschaft wird dieses
Kriterium dann als hartes Tabukriterium zu betrachten sein.
Um möglichst frühzeitig
Planungssicherheit für die Investoren in diesem Bereich zu erlangen, sollte
durch die Verwaltung in Verbindung mit dem Kreis Coesfeld die endgültige
Bewertung der Landschaftsschutzaspekte
weiter abgeklärt werden.
Zusammenfassend muss
festgestellt werden, dass die aufgrund des Urteils erforderliche Überarbeitung
im Rahmen des Abschichtungsverfahrens sowie die noch weiteren
Abstimmungsprozesse mit den Trägern öffentlicher Belange noch Zeit erfordern.
Insofern ist zur Zeit eine Beschlussfassung über die Inhalte der notwendigen
Flächennutzungsplanänderung noch nicht möglich. Seitens der Verwaltung wird
jedoch zeitnah über die weiteren Entwicklungen berichtet.
1.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die bisherigen Ergebnisse des Abschichtungsverfahrens sind im Hinblick auf die im Urteil des OVG Münster vom 01.07.2013 genannten Grundsätze zu überarbeiten.
Darüber hinaus soll der vorgezogene Abstimmungsprozess mit den Trägern öffentlicher Belange fortgesetzt werden.
3.
Finanzielle Auswirkungen
entfällt