Betreff
Aktuelle Entwicklungen zur Vorbereitung der Flächennutzungsplanung für die Steuerung der Windkraftnutzung Dr. Böngeler vom Büro enveco ist eingeladen
Vorlage
108/2013
Aktenzeichen
II.1
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Seit der letztmaligen Beratung des Themas vor der Sommerpause haben sich verschiedene Rahmenbedingungen für die gemeindliche Planung verändert.

 

So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Urteil vom 1.07.2013 dargelegt, wie harte bzw. weiche Tabukriterien zu definieren sind und welche Anforderungen an die planende Gemeinde gestellt werden bei der Unterscheidung. Im übrigen hat sich das OVG zu der Frage geäußert, welche Kriterien bei der Bemessung des ausreichenden Raumes für Windenergie im Gemeindegebiet zu berücksichtigen sind.

 

Durch dieses Urteil ergeben sich für die planenden Gemeinden neue Bewertungskriterien bei der Untersuchung des Gemeindegebietes hinsichtlich potentieller Windeignungsflächen.

 

Als harte Tabuzone werden Flächen einer Gemeinde bezeichnet, für die eine Windenergienutzung (aus welchen Gründen auch immer) nicht in Betracht kommt, d.h. die Fläche ist schlechthin dauerhaft ungeeignet.

Weiche Tabuzonen sind dagegen Gemeindeteile, die nach entsprechender politischer Willensbildung für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen werden sollen. Diese dabei berücksichtigten Kriterien unterliegen der Abwägung. Für die Gemeinde heißt das konkret, dass die Gründe, die zum Ausschluss führen, deutlich gemacht und bewertet werden müssen.

Sind z. B. die besiedelten Bereiche selbst als harte Tabuzonen zu werten, sind die darum gebildeten Schutzabstände wiederum zukünftig als weiche Tabuzonen zu bewerten. Der Umfang der gewählten Schutzabstände ist im Einzelnen zu definieren, wobei die der politischen Entscheidung zugrunde liegenden Aspekte deutlich und nachvollziehbar zu dokumentieren sind.

 

Das Büro enveco hat die Auswirkungen des Urteils auf die Klassifizierung der Kriterien in harte bzw. weiche Faktoren in anliegender Liste aufgeführt. Herr Dr. Böngeler wird in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses am 19.09.2013 zu diesem Themenfeld ergänzende Erläuterungen geben und für Fragen der Ausschussmitglieder zur Verfügung stehen.

 

Seitens der Verwaltung wurden weitere Abstimmungsgespräche mit Trägern öffentlicher Belange geführt, um die Aspekte Denkmalschutz, Artenschutz sowie Landschaftsschutz weiter zu untersuchen.

 

Auf der Grundlage des für den Regionalplan erstellten Fachbeitrages des LWL für den Regionalplan zum Thema „ Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung im Münsterland“ ist die Frage der Beeinträchtigung von denkmalwerter Bausubstanz bzw. der Einfluss von Windkraftanlagen auf Sichtbeziehungen mit dem LWL erörtert worden. Im Bereich der Potentialfläche 1 in Poppenbeck befinden sich mehrere Baudenkmäler (landwirtschaftliche Hofstellen, Kotten). Da diese Objekte z.T. auf dem Gebiet der Stadt Billerbeck liegen, müsste auch hier eine weitere Abstimmung vorgenommen werden. Negative Auswirkungen auf Haus Stapel sind so ohne weiteres nicht erkennbar. Hinsichtlich der Potentialfläche in Natrup wird wegen des Ensembleschutzes der denkmalwerten Bausubstanz des Stiftes Tilbeck ein Mindestabstand von 1.000 m empfohlen. Zur Fläche 3 wurden keine besonderen Aspekte benannt. Bei dieser Einschätzung handelt es sich zunächst um eine Grobbetrachtung; im Verfahren zum Flächennutzungsplan sind die Belange weiter zu beleuchten.

 

Mit dem NABU – Kreisverband Coesfeld – ist ebenfalls eine Abstimmung erfolgt. Auf der Grundlage der zur Zeit diskutierten Flächen wird jetzt der NABU unter Hinzuziehung der jeweiligen Experten für die unterschiedlichen Tierarten prüfen, ob Informationen hinsichtlich geschützter Arten vorliegen. Die Rückmeldung steht noch aus. Wenn sie vorliegt, werden die sich daraus ergebenden Auswirkungen untersucht und in das Abschichtungsverfahren einfließen.

 

Auch mit der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises Coesfeld wurde die Frage des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere im Bereich der Fläche in Poppenbeck weiter erörtert. In diesem Zusammenhang stellte sich auch die Frage, ob der Aspekt des Landschaftsschutzes  seitens der ULB so bewertet wird, dass eine Nutzung von Windenergie zukünftig dort ausgeschlossen sein muss. Dies wird von der zuständigen Dienststelle der Kreisverwaltung wegen der besonderen Eigenart und Schönheit der Landschaft so bewertet. Die Fläche wird zukünftig über den neuen Landschaftsplan Baumberge Nord als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Wenn auch der Kreistag, der für den Beschluss über den Landschaftsplan zuständig ist, diese Auffassung der ULB teilt und keine Öffnungsklausel für die Nutzung von Windenergie vorsieht, hätte dies zur Folge, dass dann die Fläche in Poppenbeck nicht mehr zur Verfügung steht. Durch den dann absolut geltenden Schutz der Landschaft wird dieses Kriterium dann als hartes Tabukriterium zu betrachten sein.

Um möglichst frühzeitig Planungssicherheit für die Investoren in diesem Bereich zu erlangen, sollte durch die Verwaltung in Verbindung mit dem Kreis Coesfeld die endgültige Bewertung der Landschaftsschutzaspekte  weiter abgeklärt werden.

 

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die aufgrund des Urteils erforderliche Überarbeitung im Rahmen des Abschichtungsverfahrens sowie die noch weiteren Abstimmungsprozesse mit den Trägern öffentlicher Belange noch Zeit erfordern. Insofern ist zur Zeit eine Beschlussfassung über die Inhalte der notwendigen Flächennutzungsplanänderung noch nicht möglich. Seitens der Verwaltung wird jedoch zeitnah über die weiteren Entwicklungen berichtet.

1. Beschlussvorschlag:

 

 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die bisherigen Ergebnisse des Abschichtungsverfahrens sind im Hinblick auf die im Urteil des OVG Münster vom 01.07.2013 genannten Grundsätze zu überarbeiten.

Darüber hinaus soll der vorgezogene Abstimmungsprozess mit den Trägern öffentlicher Belange fortgesetzt werden.

Finanzielle Auswirkungen:    ja     nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

entfällt