2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Nach § 78 Abs. 1 GO NRW ist jede Gemeinde verpflichtet, für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Aus ihr ist der Haushaltsplan
zu entwickeln. In diesem Plan sind alle für die Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben voraussichtlichen Einzahlungen, die zu leistenden Auszahlungen sowie
Aufwendungen und Erträge und Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen.
Gem. § 80 Abs. 2 GO NRW wird der Entwurf der Haushaltssatzung 2013 dem Gemeinderat
in der Sitzung am 07.03.2013 vorgelegt. Erläuterungen zum Haushaltsplan 2013
sind in den Anlagen der Haushaltssatzung enthalten. Im Übrigen werden durch den
Bürgermeister sowie den Kämmerer in der Ratssitzung am 07.03.2013 weitere
Erläuterungen gegeben.
3.
Finanzielle Auswirkungen
keine