Betreff
Einbringung des Haushalts 2013 der Gemeinde Havixbeck gem. § 80 GO NRW
Vorlage
031/2013
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Nach § 78 Abs. 1 GO NRW ist jede Gemeinde verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Aus ihr ist der Haushaltsplan zu entwickeln. In diesem Plan sind alle für die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben voraussichtlichen Einzahlungen, die zu leistenden Auszahlungen sowie Aufwendungen und Erträge und Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen.

 

Gem. § 80 Abs. 2 GO NRW wird der Entwurf der Haushaltssatzung 2013 dem Gemeinderat in der Sitzung am 07.03.2013 vorgelegt. Erläuterungen zum Haushaltsplan 2013 sind in den Anlagen der Haushaltssatzung enthalten. Im Übrigen werden durch den Bürgermeister sowie den Kämmerer in der Ratssitzung am 07.03.2013 weitere Erläuterungen gegeben.

 

Finanzielle Auswirkungen:    ja     nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

keine