Begründung
Der Kreis Coesfeld ist als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger (ÖRE) nach § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in
Verbindung mit § 21 KrWG verpflichtet, ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) über
die Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwertung und des
Recyclings und die Beseitigung der in seinem Gebiet anfallenden und ihm zu
überlassenden Abfälle zu erstellen.
Die Anforderungen an die Konzepte regeln nach wie vor die Länder. In
Nordrhein-Westfalen (NRW) hat das Land festgelegt, dass bei der Aufstellung von
AKW bestehende Abfallwirtschaftspläne (AWP) des Landes zu beachten sind.
Gemäß § 5 a Abs. 2 Landesabfallgesetz (LAbfG) muss das AWK fortgeschrieben und alle fünf Jahre der Bezirksregierung erneut vorgelegt werden.
Letztmalig wurde das AWK am 03.03.2010 vom Kreistag beschlossen.
Eine Fortschreibung ist damit zum jetzigen Zeitpunkt
notwendig.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV) hat mittlerweile einen Entwurf eines
neuen AWP erarbeitet. Dieser Entwurf ist vom Kabinett beschlossen und befindet
sich im weiteren Beschlussverfahren. Das MKULNV hat durch Erlass Regelungen
getroffen, was in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen AWPs bei
der Fortschreibung des AWK zu beachten ist. Dieser Erlass ist bei dem jetzt
durch den Kreis Coesfeld vorgelegten Entwurf berücksichtigt worden.
Wegen des Umfanges wird das AWK als Anlage zu dieser Vorlage in Session
eingepflegt; die Fraktionen CDU, SPD und GRÜNE erhalten jeweils drei, die FDP
zwei Exemplare in Papierform.
Zum Inhalt des AWK:
Nach § 5 a LAbfG muss das AWK mindestens enthalten
1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle und der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) zu überlassenden Abfälle, wobei das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfällen jeweils getrennt darzustellen sind,
2. Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der dem ÖRE zu überlassenden Abfälle insbesondere für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen,
3. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,
4. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit,
5. Angaben über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung des Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen,
6. die Darstellung der über das eigene Gebiet hinaus notwendigen Zusammenarbeit mit anderen ÖREn und der dazu notwendigen Maßnahmen sowie ihrer zeitlichen Abfolge (Kooperationen),
7. eine zusammenfassende Darstellung der Angaben, Darstellungen und Festlegungen nach Nr. 1 bis 6.
Letztendlich muss das AWK die erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden enthalten. Die Anregungen und Bedenken der kreisangehörigen Gemeinden sind daher zu prüfen und soweit möglich zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Entwurf des AWKs werden, insbesondere ab
Seiten 16 ff. Aussagen zu den geforderten Mindestinhalten des LAbfG getroffen.
Insbesondere werden Aussagen über die im Kreis bzw. in den einzelnen Kommunen
erfassten Abfallmengen, Prognosen der Mengenentwicklungen und getroffene und
geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der zu überlassenden Abfälle
getrennt nach Abfallfraktionen und deren Verwertung / Beseitigung getroffen.
Hinweisen möchte ich insbesondere auf die Ausführungen zu den
Verwertungsmaßnahmen von Grün- und Bioabfällen, Seite 50:
“Um die Verwertung dieser Abfälle sowohl kostengünstiger als auch ökologisch nachhaltiger zu gestalten, ist der Kompostierung seit 2014 eine Vergärung vorgeschaltet. So kann das gewonnene Biogas nach einer entsprechenden Aufbereitung und Einspeisung in das Erdgasnetz energetisch genutzt werden.“
Ausführungen über die vom Landesgesetzgeber geforderte zehnjährige Entsorgungssicherheit werden auf den Seiten 38 ff. unter Punkt 5.2.3 gemacht.
Zusammenfassend gibt die Kurzfassung unter Punkt 6, Seiten 87-89, Aussagen noch einmal über die Abfallarten, Mengen und Entsorgungswege sowie über vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und getrennten Erfassung und weiter über die Beseitigung und Entsorgungssicherheit.
Die in der Gemeinde Havixbeck zurzeit bestehenden Erfassungssysteme, Abfuhrrhythmen, Gebührensystematik inclusive Befreiungsmöglichkeiten bei Eigenkompostierung finden sich im gesamten AWK wieder. Die insgesamt angefallene Abfallmengen 2014, gegliedert nach Abfallfraktionen, sind in der Tabelle, Seite 31 unten, dargestellt. Die Mengen in der Gemeinde Havixbeck liegen hierbei über dem Kreisdurchschnitt.
Die angesprochene Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit
durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kreis wie auch Kommunen)
kann ich nur unterstützen, obwohl nach Aussagen im AWK relevante Auswirkungen
auf die Mengenentwicklung nicht prognostiziert werden. Eventuell könnten wegen der
insgesamt hohen Abfallmengen in
Havixbeck jedoch leichte Reduzierungen in Frage kommen.
Langfristig könnte in Havixbeck auch überlegt werden, zur Reduzierung der
Grünabfallmengen durch Shredder-Aktionen im Frühjahr und/oder Herbst
beizutragen.
Entsprechende Überlegungen hierzu werden verwaltungsseitig für zukünftige Jahre
zur Diskussion im Ausschuss vorbereitet.
Anmerkungen, dass gesetzlich normierte Punkte im AWK nicht
aufgeführt sind bzw. Punkte der Erfassung und dem Transport von Abfällen in der
Gemeinde Havixbeck widersprechen, muss ich nicht machen.
Ich schlage daher vor, keine besonderen Anregungen und Bedenken der Gemeinde Havixbeck zum Entwurf des AWKs des Kreises Coesfeld zu formulieren und vorzutragen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Fortschreibung des
Abfallwirtschaftskonzeptes des Kreises Coesfeld zur Kenntnis.
Besondere Anregungen und Bedenken der Gemeinde Havixbeck werden nicht
vorgetragen.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine