Begründung
Gemäß § 6 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ist in Gebäuden und
Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in
denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von
Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, in regelmäßigen Abständen
eine Brandschau durchzuführen. Diese dient der präventiven Prüfung, ob
vorgenannte Gebäude den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes
entsprechen. Die Brandschau ist Aufgabe der Gemeinden.
Die Kosten, die
durch die Brandschau entstehen, können gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 FSHG auf den
Eigentümer/ die Eigentümerin übertragen werden. Der Kostenersatz ist von der
Gemeinde durch Satzung zu regeln.
Die Gemeinde
Havixbeck hat mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau vom 31.03.1999 von diesem Recht Gebrauch gemacht.
Zur Information wird der bisherige Satzungstext, der sich an der Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes orientiert, nebst Änderungssatzung im Programm
„Session“ eingepflegt. Die Satzung bedarf wegen der Kostenentwicklung der
Anpassung.
Zudem können gemäß §
41 Abs. 4 S. 2 FSHG für weitere brandschutztechnische Leistungen der Feuerwehr
(z. B. Abnahme und Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage, Anleiterproben oder
Anfahrproben, Objektbesichtigungen etc.) Entgelte erhoben werden. Um zukünftig
einen Kostenersatz für brandschutztechnische Leistungen der Feuerwehr, die über
die Leistung der Brandschau hinausgehen, zu ermöglichen, wird der § 3a
(Entgelte für sonstige Leistungen) neu eingefügt und der Satzungstitel
entsprechend angepasst.
Zusätzlich wird der
§ 8 (Haftung) hinzugefügt, um eine Haftung für eventuelle im Zusammenhang mit
der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung entstandene Schäden zu
beschränken.
Die Brandschauen der
Gemeinde Havixbeck werden entsprechend § 6 Abs. 2 S. 2 FSHG durch einen
Brandschutztechniker vorgenommen. Dieser wurde mittels eines
Dienstleistungsvertrags mit der Durchführung der Brandschauen beauftragt. Dazu
stellt er seine Arbeit entsprechend der in Anlage I genannten Gebührensätze in
Rechnung.
Der Gebührentarif
zur Satzung wurde letztmalig zum 01.01.2002 durch Ratsbeschluss vom 22.11.2001
festgelegt und ist dringend anzupassen. Auf der Grundlage des
Verbraucherpreisindex für NRW sind die Preise bis heute um 27,6 % gestiegen. Unter Berücksichtigung dieser
Steigerungsrate ergibt sich ein Betrag von 33,28 € pro Stunde. Im Vergleich zu
den Gebührensätzen anderer Kommunen scheint eine Festsetzung der Gebühr auf
einen Stundensatz von 35,00 €
angemessen und stellt weiterhin eine vergleichsweise moderate Gebührenhöhe dar
(Senden: 35 €, Billerbeck: 38 €, Nottuln: 42 €, Rosendahl: 33 €, Dülmen: 36 €,
Coesfeld: 46 €).
Ebenfalls anzupassen
ist die in Anlage II aufgeführte Objektliste, die die verschiedenen
brandschaupflichtigen Objektarten auflistet. Diese wurde ausgehend von der
Auflistung des Städte- und Gemeindebundes auf die Gegebenheiten bzw. künftig
denkbaren Gegebenheiten der Gemeinde Havixbeck angepasst. Zudem ist es aufgrund
zwischenzeitlich geänderter baurechtlicher Vorschriften nötig, die Anlage II zu
aktualisieren. Die Gaststättenbauverordnung, die Versammlungsstättenverordnung
und weitere Verordnungen sind zwischenzeitlich entfallen bzw. in die verschiedenen Teile der Sonderbauverordnung
übergegangen, sodass eine Anpassung an die aktuell bestehenden rechtlichen
Regelungen erforderlich ist.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die 1. Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau der
Gemeinde Havixbeck vom 31.03.1999 sowie die 2. Änderung der Anlage I
(Gebührensätze), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 22.11.2001 und
die 1. Änderung der Anlage II (Aufstellung der Objekte).
Finanzielle
Auswirkungen:
ja
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Möglichkeit auch weitere brandschutztechnische Leistungen in Rechnung stellen zu können, können die Erträge im Produkt 0207 (Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz) gesteigert werden. Die Anzahl der Fälle der Erbringung sonstiger Leistungen im Sinne des § 3a der Satzung sind von verschiedenen Faktoren abhängig und können lediglich aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt werden; unter der Voraussetzung dass monatlich ca. 4 Stunden für brandschutztechnische Leistungen erbracht werden, führt dies zu jährlichen Erträgen von rd. 1.700 €.
Klaus Gromöller