Betreff
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau der Gemeinde Havixbeck vom 31.03.1999 sowie Änderung des dazugehörenden Gebührentarifes
Vorlage
093/2015
Aktenzeichen
II.5
Art
Verwaltungsvorlage

 

 

 

Begründung 

 

Gemäß § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ist in Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, in regelmäßigen Abständen eine Brandschau durchzuführen. Diese dient der präventiven Prüfung, ob vorgenannte Gebäude den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. Die Brandschau ist Aufgabe der Gemeinden.

 

Die Kosten, die durch die Brandschau entstehen, können gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 FSHG auf den Eigentümer/ die Eigentümerin übertragen werden. Der Kostenersatz ist von der Gemeinde durch Satzung zu regeln.

 

Die Gemeinde Havixbeck hat mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau vom 31.03.1999 von diesem Recht Gebrauch gemacht. Zur Information wird der bisherige Satzungstext, der sich an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes orientiert, nebst Änderungssatzung im Programm „Session“ eingepflegt. Die Satzung bedarf wegen der Kostenentwicklung der Anpassung.

 

Zudem können gemäß § 41 Abs. 4 S. 2 FSHG für weitere brandschutztechnische Leistungen der Feuerwehr (z. B. Abnahme und Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage, Anleiterproben oder Anfahrproben, Objektbesichtigungen etc.) Entgelte erhoben werden. Um zukünftig einen Kostenersatz für brandschutztechnische Leistungen der Feuerwehr, die über die Leistung der Brandschau hinausgehen, zu ermöglichen, wird der § 3a (Entgelte für sonstige Leistungen) neu eingefügt und der Satzungstitel entsprechend angepasst.

 

Zusätzlich wird der § 8 (Haftung) hinzugefügt, um eine Haftung für eventuelle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung entstandene Schäden zu beschränken.

 

Die Brandschauen der Gemeinde Havixbeck werden entsprechend § 6 Abs. 2 S. 2 FSHG durch einen Brandschutztechniker vorgenommen. Dieser wurde mittels eines Dienstleistungsvertrags mit der Durchführung der Brandschauen beauftragt. Dazu stellt er seine Arbeit entsprechend der in Anlage I genannten Gebührensätze in Rechnung. 

Der Gebührentarif zur Satzung wurde letztmalig zum 01.01.2002 durch Ratsbeschluss vom 22.11.2001 festgelegt und ist dringend anzupassen. Auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex für NRW sind die Preise bis heute um 27,6  % gestiegen. Unter Berücksichtigung dieser Steigerungsrate ergibt sich ein Betrag von 33,28 € pro Stunde. Im Vergleich zu den Gebührensätzen anderer Kommunen scheint eine Festsetzung der Gebühr auf einen Stundensatz von 35,00 € angemessen und stellt weiterhin eine vergleichsweise moderate Gebührenhöhe dar (Senden: 35 €, Billerbeck: 38 €, Nottuln: 42 €, Rosendahl: 33 €, Dülmen: 36 €, Coesfeld: 46 €).     

 

Ebenfalls anzupassen ist die in Anlage II aufgeführte Objektliste, die die verschiedenen brandschaupflichtigen Objektarten auflistet. Diese wurde ausgehend von der Auflistung des Städte- und Gemeindebundes auf die Gegebenheiten bzw. künftig denkbaren Gegebenheiten der Gemeinde Havixbeck angepasst. Zudem ist es aufgrund zwischenzeitlich geänderter baurechtlicher Vorschriften nötig, die Anlage II zu aktualisieren. Die Gaststättenbauverordnung, die Versammlungsstättenverordnung und weitere Verordnungen sind zwischenzeitlich entfallen bzw. in die  verschiedenen Teile der Sonderbauverordnung übergegangen, sodass eine Anpassung an die aktuell bestehenden rechtlichen Regelungen erforderlich ist.

 

Beschlussvorschlag 

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau der Gemeinde Havixbeck vom 31.03.1999 sowie die 2. Änderung der Anlage I (Gebührensätze), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 22.11.2001 und die 1. Änderung der Anlage II (Aufstellung der Objekte).

 

Finanzielle Auswirkungen:                            ja

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

 

Durch die Möglichkeit auch weitere brandschutztechnische Leistungen in Rechnung stellen zu können, können die Erträge im Produkt 0207 (Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz) gesteigert werden. Die Anzahl der Fälle der Erbringung sonstiger Leistungen im Sinne des § 3a der Satzung sind von verschiedenen Faktoren abhängig und können lediglich aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt werden; unter der Voraussetzung dass monatlich ca. 4 Stunden für brandschutztechnische Leistungen erbracht werden, führt dies zu jährlichen Erträgen von rd. 1.700 €.

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller