Betreff
Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Havixbeck
Vorlage
071/2012
Aktenzeichen
II 873-00
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof Havixbeck vom 21.12.2003 wurde zuletzt im Dezember 2009 mit der 4. Änderungssatzung angepasst.

 

In der Handhabung dieser Satzung haben sich in der Vergangenheit verschiedentlich Unklarheiten bei der Auslegung bzw. dem Verständnis ergeben. Aus diesem Grunde soll die Satzung in einigen Punkten bedarfsgerecht angepasst werden.

 

Wegen des Umfanges der Satzung ist die anliegende Synopse begrenzt auf eine Gegenüberstellung der zu ändernden Vorschriften (eine vollständige Fassung der zur Zeit gültigen Satzung finden Sie im Ratsinformationssystem).

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

 

§ 6 Abs. 8

 

Korrektur eines Schreibfehlers im letzten Satz

 

§ 9 Abs. 4

 

Durch das Entfernen von aufgebrachtem Kies kommt es bei der Wiederbelegung oder Nachbeerdigung immer wieder zu erhöhtem Aufwand. Durch die geänderte Formulierung soll mehr Klarheit in der Anwendung geschaffen werden.

 

§ 12 Abs. 2

 

Hier ist das Angebot eines Urnenreihen- bzw. Urnenwahlgrabes in Form eines Wiesengrabes ergänzt worden, weil erstmal nach der Umwidmung der Grabfelder I und J dieses Angebot auf dem Havixbecker Friedhof geschaffen wird.

 

§ 12 Abs. 3

 

Durch die Ergänzung im letzten Absatz soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Grabstätten in der Größe zu verändern, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z. B. bei Wiederbelegungen auf den älteren Friedhofsteilen notwendig wird.

 

§ 20 Abs. 5

 

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass der Aufbau eines Grabmales unmittelbar neben einem Weg, häufig zu Problemen für die Friedhofsgärtner führt, weil größere Geräte nicht über die Wege transportiert werden können. Hier soll die Einhaltung eines Mindestabstandes für Abhilfe sorgen.

 

§ 21 Abs. 5

 

Die Auslegung der Mindest- und Höchstmaße (konkret in den letzten beiden Absätzen genannt) hat immer wieder zu Problemen mit Steinmetzen geführt. Die ergänzte Formulierung soll hier zu

mehr Klarheit führen.

 

§ 21 Abs. 8

 

Die bisherige Formulierung hat bereits Eingang in § 20 Abs. 5 gefunden.

 

§ 22 Abs. 5

 

Die provisorischen Grabmale werden z. T. sehr lange auf den Grabstätten belassen. Um eine Entfernung nach Ablauf der Frist ohne zusätzliches Verwaltungsverfahren (vorheriges Anschreiben und Aufforderung zu Beseitigung) zu ermöglichen, soll für die Friedhofsverwaltung das Recht eingeräumt werden, nach Fristablauf unmittelbar tätig zu werden. Insbesondere in den Bereichen mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist es nicht vorteilhaft, wenn eine Vielzahl provisorischer Grabmale den erwünschten Gesamteindruck des Grabfeldes nachhaltig stören.

 

Die Grundzüge der Friedhofssatzung haben sich in der Vergangenheit gut bewährt und dazu beigetragen, dass sich der Havixbecker Friedhof in seiner Art und Qualität deutlich von anderen Begräbnisplätzen abhebt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen bleiben diese Grundzüge unberührt; vielmehr soll die Handhabung der Satzung durch die Nutzungsberechtigten, den Friedhofsgärtner und die Friedhofsverwaltung verbessert werden.

1. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die der Verwaltungsvorlage Nr. 071/2012 als Entwurf beigefügte 5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof Havixbeck vom 21.12.2003.

Finanzielle Auswirkungen:            ja        nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

entfällt