2. Begründung
Nach § 78 Abs. 1 GO NRW ist jede Gemeinde verpflichtet, für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Aus ihr ist der Haushaltsplan
zu entwickeln. In diesem Plan sind alle für die Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben voraussichtlichen Einzahlungen, die zu leistenden Auszahlungen sowie
Aufwendungen und Erträge und Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen.
Gem. § 80 Abs. 2 GO NRW wird der Entwurf der Haushaltssatzung 2012 dem Gemeinderat in der Sitzung am 23.02.2012 vorgelegt. Erläuterungen zum Haushaltsplan 2012 sind in den Anlagen der Haushaltssatzung enthalten. Im Übrigen werden durch den Bürgermeister sowie den Kämmerer in der Ratssitzung am 23.02.2012 weitere Erläuterungen gegeben.
1. Beschlussvorschlag:
Der in der Sitzung von der Verwaltung vorgelegte Haushaltsentwurf für
das Jahr 2012 wird zur weiteren Beratung an die Fraktionen und Fachausschüsse
verwiesen.
3. Finanzielle Auswirkungen
keine