Betreff
Grundzüge einer Beteiligung politischer Gremien bei Entscheidungen über den Erhalt raumbedeutsamer Gehölze
Vorlage
018/2012
Aktenzeichen
II/1
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

In der Vergangenheit sind immer wieder Anlieger auf die Verwaltung zugegangen und haben die Entfernung von großkronigen Straßenbäumen gefordert. Die Gründe waren vielfältig, wie z. B. die Beeinträchtigung des Privatgrundstückes durch Wurzelbildung, Verschattung und Laubwurf.

 

Bisher ist aufgrund der geltenden Beschlusslage jeder Einzelfall im Rahmen eines Ortstermins von den Mitgliedern des Ausschusses für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof geprüft worden. Danach erfolgte eine Beschlussempfehlung an den Rat, der wiederum die letztendliche Entscheidung getroffen hat.

 

Da im Rahmen dieser aufwendigen Verfahrensweise bei der Entscheidung der Frage, ob der Baum entfernt werden kann oder nicht, auch immer grundsätzliche Erwägungen zum Tragen gekommen sind, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, für die zu fällenden Entscheidungen Grundsätze durch Ratsbeschluss festzulegen, nach denen dann im Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof abschließend beraten und entschieden werden kann. Hilfreich kann hierbei eine Liste von betroffenen Bäumen sein, die mit einem entsprechenden Lageplan die Ausschussmitglieder über die im Laufe eines Jahres gesammelten Anfragen informiert. Idealer weise sollte die Liste im Sommer vorgelegt werden, da dann die jeweiligen Bäume voll belaubt  und die Wirkungen des Gehölzes auf die Umgebung am besten festzustellen sind. Die Umsetzung der gefassten Beschlüsse kann dann im folgenden Winter erfolgen.

 

Da die Frage eines Baumerhaltes je nach Größe des Gehölzes unterschiedliche Wirkungen in der Raumbedeutsamkeit hat, schlage ich vor, die Beteiligung der politischen Gremien für Bäume vorzusehen, die einen Stammumfang von 70 cm und mehr haben.  Dieses Vorgehen soll auch für die Frage des Entfernens von Einzelbäumen in Alleen gelten, unabhängig von deren Größe.

Ferner wird vorgeschlagen, dass im Fall einer Baumentfernung eine Ersatzbepflanzung regelmäßig erfolgen muss.

 

Da durch das Entfernen des Altbaumes Kosten entstehen und lediglich einige Personen besonders begünstigt sind, sollten sich die Antragsteller zumindest an einem Teil der Kosten für die Ersatzbepflanzung beteiligen. So kann einerseits erreicht werden, dass der Charakter der Straßenräume als Flächen mit Aufenthaltsqualität und punktueller Bepflanzung im Grunde erhalten bleiben kann. Zum anderen kann der ökologische Eingriff zumindest teilweise ausgeglichen werden. Um jedoch vorzubeugen, dass nach einigen Jahren wiederum Störungen von dem neu gepflanzten Baum auf das Privatgrundstück entstehen, sollten Arten gewählt werden, die im ausgewachsenen Zustand kleiner bleiben und die über eine schmale Wuchsform der Krone verfügen (z.B. Zierapfel, Säulenhainbuche).

 

In allen Fällen, die nicht unter die zuvor beschriebenen Kriterien fallen, entscheidet die Verwaltung im Rahmen eines einfachen Geschäftes der laufenden Verwaltung. Sollte jedoch kein Konsens zwischen Anlieger und Verwaltung herzustellen sein, werden auch diese Bäume auf die Liste der Gehölze genommen, damit zu gegebener Zeit die politische Entscheidung über den Erhalt getroffen werden kann. 

 

Ein Verfahren im Rahmen dieser Grundsätze erhöht die Transparenz für die  beteiligten Bürgerinnen und Bürger  und konzentriert die Behandlung dieses Themenbereiches zeitlich. Darüber hinaus ist durch die Beschlussvollmacht des Ausschusses für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof eine zeitliche Straffung der Entscheidungen möglich.

 

 

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass diese Grundsätze nicht für Maßnahmen gelten, die durch die Gemeinde im Rahmen der von ihr zu erfüllenden Verkehrssicherungspflicht durchzuführen sind. Hier erfolgt – wie bisher – bei raumbedeutsamen Gehölzen ein Bericht der Verwaltung im Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof.

1. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, dass zur Klärung der Frage des Erhaltes von raumbedeutsamen Gehölzen im Bereich von öffentlichen Grün- bzw. Verkehrsflächen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren ist:

 

Seitens der Verwaltung ist eine Liste von Bäumen zu erstellen, deren Entfernung von Anliegern, sonstigen Interessierten bzw. durch die Verwaltung selbst erbeten oder gefordert wird. Bäume sind dann raumbedeutsam, wenn sie einen Stammumfang von 70 cm (gemessen in 1 m über Geländeoberfläche) haben oder Bestandteil einer Allee sind.

Diese Liste ist einmal im Jahr, und zwar im Sommer, dem Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

 

Damit die Gestaltung der Wohnquartiere langfristig erhalten bleiben kann und der Eingriff in die Bepflanzung zumindest teilweise ausgeglichen wird, sollen die entfernten Bäume durch kleinwüchsigere Gehölze ersetzt werden, die zudem noch eine schmale Kronenform haben (z. B. Säulenhainbuche, Zierapfel). Die Ersatzbäume sollen einen Stammumfang von 14/16 cm haben. Diejenigen, die von der Entfernung des Altbaumes profitieren, in der Regel sind das die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Flächen, haben die  Kosten für die Ersatzbepflanzung zu übernehmen, und zwar für das Ausfräsen der Stubbens des Altbaumes sowie das Pflanz- und Befestigungsmaterial. Die verbleibenden Kosten trägt die Gemeinde Havixbeck.

Finanzielle Auswirkungen:            ja        nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

Im Produkt 1201 (Verkehrsflächen und –anlagen) sind für den Aufwand für Straßenunterhaltungsmaßnahmen entsprechende Mittel enthalten.