Begründung
Auf die VO/008/2024 wird verwiesen.
Auf die VO/025/2024 wird verwiesen.
Ausschlaggebend für die Bebauungsplanänderung ist der auch in der Gemeinde Havixbeck größer werdende Druck, Wohnungen im Bereich des sozial geförderten Wohnungsbaus zu realisieren. Es soll neuer, energieeffizienter und preiswerter Wohnraum für ca. 50 Bürgerinnen und Bürger in Havixbeck geschaffen werden, wobei die öffentliche Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen werden soll. Ziel ist es, das Mietpreisniveau im Vergleich zum aktuellen Neubaumietpreis in Havixbeck deutlich zu unterschreiten.
Aus dem Grundstück
Gemeinde Havixbeck, Gemarkung Havixbeck, Flur 1, Flurstück 447 sollen drei
Flurstücke herausparzelliert werden.
Zwei der Grundstücke
sollen mit einem Wohngebäude à 10 Wohneinheiten im Rahmen des sozial
geförderten Wohnungsbaus bebaut werden. Für diese Bebauung existiert bereits im
Gemeindegebiet ein Referenzobjekt am Plaggenesch 13-15.
Auf dem dritten
Grundstück soll Wohnobjekt für das Stift Tilbeck errichtet werden.
Die aktuell
rechtskräftige 1. förmliche Änderung des Bebauungsplanes „Masbeck – Teil 1“
setzt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest. Diese Zahl gibt den
Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der mit einem Gebäude überbaut werden
darf.
Mit Nebenanlagen,
Garagen, Stellplätze mit Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut werden, darf
diese festgesetzte GRZ grundsätzlich um 50% angehoben werden (sog. GRZ II),
maximal auf 0,8. Dieser Maximalwert soll nunmehr ermöglicht werden.
Da die Grundlagen
der Bauvorhaben für den sozialen Wohnungsbau durch das angesprochene
Referenzobjekt bereits erarbeitet wurden, kann nach Rechtskraft dieser
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes zeitnah mit der Bauantragsstellung
begonnen werden, ggf. bereits parallel zum Planverfahren. Sofern während des
Planverfahrens keine unvorhergesehenen Bedenken oder Probleme erscheinen, geht
der Vorhabenträger von einer Vermietung der Wohnungen zum 4. Quartal 2025
aus.
Da durch die
begehrte Änderung die Grundzüge der Planung nicht betroffen werden, kann das
vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB gewählt werden. Von einer frühzeitigen
Beteiligung gem. der §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB kann abgesehen werden. Die
Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2a BauGB ist ebenso nicht erforderlich
wie die Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB.
Aufgrund der
zeitlichen Eile des Planverfahrens konnte die Gemeindeverwaltung erst jetzt
eine rechtliche Einordnung zu der Anlage 1 (zeichnerischer Entwurf) und Anlage
2 (Begründung) der VO/025/2024 einholen. Diese müssen geringfügig angepasst
werden.
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Die
Anlage 1 zu dieser VO/025/2024/1 – Planentwurf – wurde um den Punkt 2.2 der
textlichen Festsetzung ergänzt:
„Die
zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche der in § 14 Abs. 4 Satz 1
BauNVO bezeichneten Anlage bis zu 100 vom Hundert überschritten werden (gem. §
14 Abs. 4 Satz 3 BauNVO).“
ð Somit ist eine konkrete Festsetzung zu einer
abweichenden Grundfläche sichergestellt.
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Anlage 2
zu dieser VO/025/2024/1 – Begründung – beinhaltet nunmehr eine Ergänzung:
„Die mit der abweichenden Bestimmung zur zulässigen Grundfläche verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den Grund und Boden sind im Rahmen einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung überschlägig ermittelt worden. Das mit der Umsetzung der Planung voraussichtlich verbundene Biotopwertdefizit wird auf externen Ausgleichflächen über das Ökokonto der Gemeinde Havixbeck kompensiert. Vor diesem Hintergrund hat sich die Gemeinde im Rahmen der Abwägung der betroffenen Belange dafür entschieden, den Wohnbedürfnisse und den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung trotz der nachteiligen Auswirkungen auf den Grund und Boden durch eine maßvolle Erhöhung der zulässigen Grundfläche Rechnung zu tragen.“
ð Da die Änderung des Bebauungsplanes eine Änderung der GRZ „nach oben“ zulassen soll (Erhöhung der bisher möglichen GRZ II), sind im Hinblick auf den Schutzzweck des § 19 Abs. 4 BauNVO die nachteiligen Auswirkungen auf den Grund und Boden zu berücksichtigen, aber auch Umstände und Maßnahmen, die zur Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen führen. Vor diesem Hintergrund wurde der Gemeindeverwaltung angeraten, die Begründung der vorgesehenen Änderung um Erwägungen zu den nachteiligen Auswirkungen auf den Grund und Boden zu ergänzen.
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Die
ursprüngliche Anlage 3 der VO/025/2024 bleibt unberührt, wird dieser
VO/025/2024/1 aufgrund einer besseren Übersichtlichkeit nochmals angehängt.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der
Gemeinde Havixbeck beschließt die Aufstellung eines Planes zur 1. vereinfachten
Änderung der 1. förmlichen Änderung des Bebauungsplanes „Masbeck – Teil 1“ gem.
der Anlagen 1 bis 3 zu dieser VO/025/2024/1. Ziel der Planung ist die Bebauung
mit Wohngebäuden mit sozial geförderten Wohneinheiten.
2. Der Rat der
Gemeinde Havixbeck beschließt von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. der §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
3. Der Rat der
Gemeinde Havixbeck beschließt, der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb
angemessener Frist gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Möglichkeit zur
Stellungnahme zu geben.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Jörn Möltgen