Begründung
Nach § 78 Abs. 1 GO NRW ist jede Gemeinde verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Aus ihr ist der Haushaltsplan zu entwickeln. In diesem Plan sind alle zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben voraussichtlichen Einzahlungen, Auszahlungen sowie Aufwendungen, Erträge und Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen.
Gemäß § 80 Abs. 2 GO NRW wird der Entwurf der
Haushaltssatzung 2024 dem Gemeinderat in der Sitzung am 26.10.2023 vorgelegt.
Erläuterungen zum Haushaltsplan 2024 sind in den Anlagen der Haushaltssatzung
enthalten. Im Übrigen werden durch den Bürgermeister und die Kämmerin in der
Ratssitzung am 26.10.2023 weitere Erläuterungen gegeben.
Beschlussvorschlag
Der in der Sitzung von der Verwaltung
vorgelegte Haushaltsentwurf für das Jahr 2024 wird zur weiteren Beratung an die
Fraktionen und Fachausschüsse verwiesen.
Finanzielle Auswirkungen: ja
Jörn Möltgen