Betreff
Änderung des Kostentarifes der "Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Havixbeck vom 31.03.1999"
Vorlage
063/2015
Aktenzeichen
II.1
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadensfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (§ 1 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW – FSHG). Diese Leistungen sind unentgeltlich zu erbringen.

Das FSHG sieht allerdings in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, dass die Gemeinden für die durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten Ersatz verlangen können. Dies ist z. B. denn der Fall, wenn durch besondere Gefahrenlagen (Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, Einsätze aufgrund nicht sachgerechtem Umgang mit Brandmeldeanlagen) der Einsatz erforderlich wird oder von Fahrzeughaltern, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen pp. entstanden ist (hier ist beispielhalft das Beseitigen einer Ölspur zu nennen). Die Fälle, in denen die Abrechnung des Einsatzes möglich ist, werden in § 41  Abs. 2 FSHG genannt.

Darüber hinaus kann für freiwillige Leistungen der Feuerwehr Kostenersatz verlangt werden.

Der Kostenersatz ist von der Gemeinde durch Satzung zu regeln und kann mittels Pauschalen abgerechnet werden.

 

Die Gemeinde Havixbeck hat mit der Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 31.03.1999 (zul. geändert durch Satzung vom 07.05.2008) von diesem Recht Gebrauch gemacht. Zur Information wird der vollständige Satzungstext einschließlich der Änderungssatzung im Programm session eingepflegt.

 

Der Kostentarif zur Satzung wurde letztmalig zum 01.01.2002 durch Ratsbeschluss vom 22.11.2001 festgelegt und ist dringend anzupassen. Einerseits ist durch Rechtsprechung inzwischen geregelt, dass eine Abrechnung der Stundensätze nach angefangenen Stunden nicht mehr möglich ist. Es ist vielmehr auf der Basis von angefangenen ¼-Stunden abzurechnen.

Andererseits müssen die Stundensätze für Personal, Fahrzeuge und Geräte entsprechend den gestiegenen Kosten angehoben werden.

Bei der Berücksichtigung der Dauer des Einsatzes  sollte m. E. auch eine Regelung ergänzt werden, dass bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzuzurechnen ist.

 

Auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex für NRW sind die Preise bis heute um 27,6 % gestiegen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Steigerungsrate und der Möglichkeit, den Stundensatz durch 4 teilen zu können (abgerechnet wird pro ¼ Stunde), ergeben sich folgende neue Beträge pro Stunde:

 

Feuerwehrangehöriger von 18 € auf 24 €

Löschfahrzeug von 66 € auf 84 €

Transportfahrzeug von 26 € auf 36 €

Gerätewagen von 73 € auf 92 €

Kleingeräte von 13 € auf 16 €

 

Für böswillige Alarmierungen sollte der Erstattungsbetrag, der z. Z. bei 511 € liegt auch aus Gründen der Abschreckung auf 1.000 € angehoben werden.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, die Anlage I (Kostentarif) zur Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Havixbeck vom 31.03.1999 in Form der 1. Änderungssatzung vom 07.05.2008 entsprechend des der Vorlage 063/2015 als Anlage 1 beigefügten Entwurfes.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                       x ja   nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Durch die Erweiterung der Möglichkeiten, Feuerwehreinsätze abzurechnen und die Anhebung der Stundensätze für Personal, Fahrzeuge und Geräte können die Erträge im Produkt 0207 (Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz) gesteigert werden mit der Folge, dass der Zuschussbedarf bei diesem Produkt sinkt.

Wie hoch der tatsächliche Ertrag sein wird, kann wegen der nicht Vorhersehbarkeit der Einsätze nicht angegeben werden.

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller