Betreff
3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Havixbeck
Vorlage
136/2011
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Die Steuersätze sind zuletzt durch Beschluss des Gemeinderates vom 28.11.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2003 wie folgt festgesetzt worden:

 

Ein Hund:                                                        60,00 €

Zwei Hunde:                                                    72,00 € je Hund

Drei oder mehr Hunde:                                   84,00 € je Hund

Ein gefährlicher Hund:                                 480,00 €

Zwei oder mehr gefährliche Hunde:             576,00 € je Hund.

 

Im Zuge der Haushaltskonsolidierung wird vorgeschlagen, die Steuersätze moderat auf die im Beschlussvorschlag angegebenen Beträge anzuheben.

 

Eine Abfrage bei den kreisangehörigen Kommunen im Kreis Coesfeld hat ergeben, dass mit Ausnahme der Stadt Coesfeld (72,00 €)noch keine endgültigen Steuersätze für das Haushaltsjahr 2012 feststehen.

Der günstigste Steuersatz für einen Hund wird derzeit in Olfen (54 €) sowie in Ascheberg und Billerbeck (55,20 €) erhoben. Deutlich höhere Steuersätze werden in Rosendahl (70 €) sowie in Lüdinghausen berücksichtigt. Der höchste Steuersatz wird mit 84,00 € in Dülmen verlangt. Die preislichen Differenzen wirken sich regelmäßig auch auf die anderen Fallkonstellationen aus.

 

Mit der nach nunmehr 9 Jahren ohne betragsmäßige Anpassung vorgeschlagenen Erhöhung der Hundesteuer auf das im Beschlussvorschlag vorgeschlagene Niveau bewegt sich die Gemeinde Havixbeck in der Höhe im oberen Drittel der Veranlagung der Kreiskommunen.

 

Die Steuersätze für gefährliche Hunde liegen im Kreisvergleich bereits ohne Anpassung im oberen Drittel und sollten aufgrund der geringen Anzahl der als „gefährlich“ eingestuften Hunde nicht angepasst werden.

 

Ich halte die Anpassung der Steuersätze lt. Beschlussvorschlag als Beitrag zur Haushaltskonsolidierung unter Berücksichtigung der vorgenannten Darstellung insgesamt  für angemessen.

1. Beschlussvorschlag:

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW S. 394) hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgende Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung beschlossen:

 

Artikel I

 

Der § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Havixbeck im Kreis Coesfeld vom 30.08.2011 in der Fassung der bislang gültigen 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Havixbeck vom 04.08.2003 wird wie folgt geändert:

 

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

a)      nur ein Hund gehalten wird                                                                 72,00 €

b)      zwei Hunde gehalten werden                                                             84,00 € je Hund

c)      drei oder mehr Hunde gehalten werden                                             96,00 € je Hund

d)      ein gefährlicher Hund gehalten wird                                                 480,00 €

e)      zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden                       576,00 € je Hund.

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.

Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

Artikel II

 

Diese Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Havixbeck im Kreis Coesfeld tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen:            ja        nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

Derzeit belaufen sich die Erträge der Hundesteuer mit den gültigen Steuersätzen auf 50.000 €. Durch die Anpassung lt. Beschlussvorschlag ergibt sich jährlich eine Ertragssteigerung um ca. 10.000 € auf 60.000 €, die sich positiv auf den Haushaltsausgleich sowie die Liquidität auswirkt.