Begründung
Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 beschlossen, den Planentwurf des Bebauungsplanes „2. Erweiterung Wohnpark Habichtsbach“ für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dementsprechend hat der Planentwurf in der Zeit vom 26.04.2021 – 26.05.2021 gem. § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die Nachbargemeinden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt.
Bürgerinnen und Bürger haben sich in diesem Verfahrensschritt nicht geäußert, die Nachbargemeinden haben keine Einwände erhoben.
Die Anregungen und Hinweise, die von den Trägern öffentlicher Belange abgegeben wurden, können der Anlage 3 zu dieser VO/091/2021 entnommen werden.
Nachfolgend sind – sofern nötig – einzelne Punkte der Stellungnahmen mit einer Begründung versehen. Zu jedem Punkt gibt es eine Beschlussempfehlung.
Über alle Einzelpunkte ist separat zu beschließen, bevor der zusammenfassende Beschluss gefasst werden kann.
Bezüglich der Höhen können innerhalb der 4. Sitzungsfolge redaktionelle Anpassungen geringfügiger Arte erfolgen. Hiervon sind keine Dritten betroffen, lediglich die Gemeinde Havixbeck als Eigentümerin der Grundstücke.
Ordnungsziffer 2:
Schreiben der
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 28.04.2021
– siehe Anlage 3 zur VO/091/2021 –
Begründung:
Eine Beteiligung
der Ericsson Services GmbH ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und im
Rahmen der Offenlage bereits erfolgt. Es wurden keine Bedenken geäußert (siehe
Ordnungsziffer 6).
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass sich im Plangebiet keine
Telekommunikationslinien der Telekom befinden, wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, die Firma Ericsson Services
GmbH in die Anfrage einzubeziehen, wird zur Kenntnis genommen.
Ordnungsziffer 4:
Schreiben des
Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
vom 29.04.2021 – siehe Anlage 3 zur
VO/091/2021 –
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass durch die Planung Belange der Bundeswehr berührt,
jedoch nicht beeinträchtigt werden und vorbehaltlich der gleichbleibenden
Rechtslage die Bundeswehr keine Einwände äußert, wird zur Kenntnis genommen. |
Der Hinweis, dass sich das Plangebiet im
Bereich eines militärischen Fluggebietes befindet und mit Lärm- und
Abgasimmissionen zu rechnen ist, auf die keine Ersatzansprüche bestehen, wir
zur Kenntnis genommen.
Ordnungsziffer 5:
Schreiben der
Bezirksregierung Münster Dezernat 52 – Abfallwirtschaft vom 03.05.2021 – siehe Anlage 3 zur VO/091/2021 –
1. (Versiegelung und
Zerstörung von auch schutzwürdigen Böden):
Begründung:
Begründet durch den
dringenden Bedarf an neuen Wohnbauflächen, der jedoch wie in der Begründung zum
Bebauungsplan ausführlich dargelegt (s. Kap. 1.2) nicht durch Maßnahmen der
Innenentwicklung auf Alternativflächen gedeckt werden kann, hat die Gemeinde
Havixbeck auf Grundlage einer städtebaulichen Rahmenplanung (2006) ein Konzept
zur abschnittsweisen Entwicklung der zentralen bis tief in den Ortskern
ragenden Fläche festgelegt. Mit der 25. bzw. der 28. Änderung des
Flächennutzungsplanes wurden dann die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnpark Am Habichtsbach“ (2007) sowie der nun
vorliegenden Erweiterung „Wohnpark Habichtsbach III“ geschaffen.
Vor dem Hintergrund
des steigenden Wohnungsbedarfs (s. Pestel Studie, 2019) und mangelnder
Alternativflächen (s.o.) ist eine Flächeninanspruchnahme mit einhergehenden
Neuversiegelungen unvermeidbar und wird in die Abwägung mit den Belangen des
Bodenschutzes eingestellt. Im Ergebnis wird einer wohnbaulichen Entwicklung
einer derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche Vorrang gegeben. Das
Plangebiet liegt zentral innerhalb der Gemeinde und knüpft an einen bestehenden
Siedlungsbereich an. Durch die Arrondierung des Siedlungsbereiches und die
kompakte Siedlungsgestalt, wird eine Zerschneidung des Freiraums vermieden.
Der Regionalplan
Münsterland stellt den Bereich bereits als „Allgemeinen Siedlungsbereich dar“.
Über adäquate Alternativflächen zur Umsetzung der Planungsabsichten verfügt die
Gemeinde Havixbeck nicht.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass Neuversiegelungen gem. §
1a (2) BauGB zu vermeiden sind, wird zur Kenntnis genommen.
2. (Erhalt schützenswerter Böden):
Begründung:
Dem Plangebiet unterliegt gem. Bodenkarte des Geologischen Dienstes
NRW ein Plaggen-esch mit einer Funktion als Archiv der Kulturgeschichte. Der
Boden ist damit besonders schützenswert. |
Vor dem
Hintergrund, dass dem Gemeindegebiet von Havixbeck großflächig besonders
schutzwürdige Böden unterliegen, ist eine Beanspruchung schutzwürdiger Böden vor
allem in Siedlungsnähe bei der Neuausweisung von Bauflächen unvermeidbar. Mit
Bezug auf eine Klimaschutzfunktion von Böden gilt es zu berücksichtigen, dass
das Plangebiet derzeit intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt wird.
Damit einhergehend werden die Leistungen für den Naturhaushalt aufgrund der
lediglich zeitweisen Vegetationsbedeckung, dem hohen Einsatz von mineralischem
Dünger und der zahlreichen Arbeitsdurchgänge häufig überschätzt. Durch den
derzeitigen Stickstoffüberschuss der Landwirtschaft entstehen Austragungen in
Grund- und Oberflächengewässer sowie die Luft. Die entstehenden Treibhausgase
beeinträchtigen das Klima, die Landschaftsqualität und die Artenvielfalt
(Angaben des Umweltbundesamtes, abgerufen: 25.22.2020, online unter: https://www.umweltbundesamt.de/the
men/boden-landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft/stickstoff#einfuhrung).
Zur Vermeidung erheblich negativer Auswirkungen durch die zukünftigen
Versiegelungen werden im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen getroffen
und damit auch die im Arbeitsblatt genannten Handlungsempfehlungen
aufgegriffen. |
So werden unnötige Bodenversiegelungen durch die Festlegung
der zukünftig versiegelbaren Fläche mittels der festgesetzten Grundflächenzahl
vermieden. Um den maximal zulässigen Versiegelungsgrad innerhalb des
Baugebietes zu mindern und damit den Eingriff in den anstehenden schutzwürdigen
Boden sowie Leistungen des Bodens im Hinblick auf Kühlung und Wasserspeicherung
zu minimieren, wird die gem. § 19 (4) BauNVO zulässige Überschreitung der
GRZ durch Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen um 50 % im Plangebiet auf
25 % begrenzt. Einer unnötigen Versiegelung von Vorgartenbereichen
(Schottergärten) wird durch die Festsetzung von mind. 50% unversiegelter und
gärtnerisch gestalteter Fläche vorgebeugt.
Zur Durchgrünung der zukünftigen Erschließungsstraßen sind Baumpflanzungen vorgesehen, wodurch eine anteilige Beschattung der versiegelten Flächen erreicht wird, aber auch die Kühlleistung durch Evapotranspirationsprozesse erhöht wird.
Die besondere Schutzwürdigkeit des Bodens wird zudem durch die Anwendung eines entsprechenden Korrekturfaktors in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz berücksichtigt, so dass im Ergebnis ein höheres Ausgleichserfordernis entsteht was zu (zusätzlichen) positiven Wirkungen i.S. des Klimaschutzes beiträgt.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken hinsichtlich einer Inanspruchnahme
schutzwürdiger Böden werden vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen
sowie einer entsprechenden Aufwertung im Rahmen der Eingriffsregelung nicht
geteilt.
3.
(Teilkompensationsmaßnahmen):
Begründung:
Inwieweit die zukünftigen Ausgleichsmaßnahmen auf entsprechend gleichwertigen Böden erfolgen, wird durch die Gemeinde derzeit geprüft und sofern möglich berücksichtigt. |
In
Bezug auf die Ausführung von Wegen und Parkplätzen (Auswahl von
versickerungsfähigem Pflaster) wird für die privaten Grundstücke die Empfehlung
in den Bebauungsplan aufgenommen, diese wasserdurchlässig mit entsprechend
geeigneten Materialien zu befestigen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis auf eine Teilkompensation auf nachweislich gleichwertigen
Böden oder durch eine fachgerechte Dokumentation wird zur Kenntnis genommen.
Ordnungsziffer 6:
Schreiben von
Ericsson GmbH vom 05.05.2021 – siehe Anlage 3 zur VO/091/2021 –
Begründung:
Eine Beteiligung
der Deutschen Telekom ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und im Rahmen
der Offenlage bereits erfolgt. Es wurden keine Bedenken geäußert (siehe
Ordnungsziffer 2).
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass die Firma Ericsson
bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben hat,
wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, die Deutsche Telekom in die
Anfrage einzubeziehen, wird zur Kenntnis genommen.
Ordnungsziffer 9:
Schreiben von
Gelsenwasser AG vom 07.05.2021 (Eingang)/18.05.2020 (Briefdatum)
– siehe Anlage 3 zur VO/091/2021 –
Begründung:
Eine
Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Ordnungsziffer 14:
Schreiben vom Kreis
Coesfeld vom 21.05.2021 – siehe Anlage 3
zur VO/091/2021 –
1. (Untere Immissionsschutzbehörde):
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass eine
Zuständigkeit zur Beurteilung von Immissionen öffentlichen Straßenverkehrs
nicht vorliegt und der jeweilige Straßenbaulastträger zuständig ist, wird
zur Kenntnis genommen.
2. (Niederschlagswasserbeseitigung):
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis auf die erforderlichen
wasserrechtlichen Verfahren wird zur Kenntnis genommen.
3. (Untere
Naturschutzbehörde):
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass dem
Verfahren zugestimmt wird, wird zur Kenntnis genommen.
4. (Brandschutzdienststelle):
Begründung:
Über die in der Nähe des Plangebietes befindlichen Hydranten kann für
den Grundschutz im Brandfall grundsätzlich eine Löschwassermenge von bis zu 96
m3/h für eine Dauer von mindestens 2 Stunden entnommen werden.
Die Löschwasserversorgung im Plangebiet ist damit gewährleistet. Die
Begründung wird entsprechend ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis der
Brandschutzdienststelle des Kreises Coesfeld hinsichtlich der erforderlichen
Angaben zur Löschwasserversorgung wird zur Kenntnis genommen.
5. (Gesundheitsamt):
Begründung:
Entsprechend der gutachterlichen Empfehlung sind im vorliegenden
Bebauungsplanentwurf – ergänzend zur aktiven Schallschutzmaßnahme
(Lärmschutzwall-/ -wandkombination) – bereits passive Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt. Zur Bestimmung des notwendigen Maßes der erforderlichen
Bau-Schalldämmmaße für Außenbauteile gem. DIN 4109 (Schallschutz im
Hochbau) erfolgt im Bebauungsplan die Kennzeichnung von Lärmpegelbereichen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis des
Gesundheitsamtes des Kreises Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.
Ordnungsziffer 15:
Schreiben von Amprion
GmbH vom 10.05.2021 – siehe Anlage 3 zur
VO/091/2021 –
Begründung:
In
der Begründung zum Bebauungsplan „Habichtsbach III“ ist bei der Angabe der
Gemarkung ein redaktioneller Fehler aufgetreten. Die geplanten
Aufforstungsmaßnahmen werden auf dem Grundstück Gemarkung Beerlage, Flur
15, Flurstück 19 umgesetzt. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde korrigiert.
Die Amprion GmbH wurde entsprechend informiert. Mit Schreiben vom 19.07.2021
weist die Amprion GmbH darauf hin, dass sich das für die geplanten
Aufforstungsmaßnahmen angedachte Grundstück außerhalb des
Leitungsschutzstreifens befindet und demgemäß keine Bedenken gegen die Planung
bestehen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass das Plangebiet des
Bebauungsplanes „Habichtsbach III“ außerhalb des Schutzstreifens der westlich
verlaufenden Höchstspannungsfreileitung liegt, wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis, dass sich das für die
geplanten Aufforstungsmaßnahmen angedachte Grundstück Gemarkung Havixbeck,
Flur 15, Flurstück 19 innerhalb des vorgenannten Leitungsschutzstreifens
befindet, wird zur Kenntnis genommen. |
Ordnungsziffer 18:
Schreiben vom
Lippeverband vom 26.05.2021 – siehe
Anlage 3 zur VO/091/2021 –
1. (Anpassung an den
Klimawandel/Festsetzungen im Bebauungsplan):
Begründung:
In den
Bebauungsplänen „Wohnpark Habichtsbach“ und „Erweiterung Wohnpark Habichtsbach“
wurden keine entsprechenden Festsetzungen getroffen. Die bisher enthaltenen
Empfehlungen nun in den Bebauungsplan „Habichtsbach III“ als Verpflichtung
aufzunehmen wäre nicht verhältnismäßig und städtebaulich nicht begründbar
Um für Anlage
erforderlicher Zufahrten und Zuwegungen ausreichend Platz zur Verfügung zu
haben, wird auf eine Erhöhung der unversiegelt zu
gestaltenden Vorgartenfläche verzichtet. Insbesondere für Grundstücke
mit kleinen Vorgartenbereichen würde eine Erhöhung der unversiegelt
zu gestaltenden Vorgartenfläche zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung
führen.
Beschlussvorschlag
Der Anregung, mit Blick auf die notwendige Anpassung an den
Klimawandel, die im Bebauungsplan enthaltenen Empfehlungen teilweise in
Festsetzungen umzuwandeln, wird nicht gefolgt.
2. (Anlage von Baumrigolen):
Beschlussvorschlag
Der Hinweis auf die Anlage von Baumrigolen
wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die Regelungsinhalte eines
Bebauungsplanes.
3. (Dachbegrünung auf
Flachdächern):
Begründung:
Die Umsetzung von Dachbegrünungen ist für den Bauherren mit
Mehraufwendungen (Errichtung, Pflege, Statik) verbunden. Im vorliegenden Fall
ist die Forderung zur verpflichtenden Umsetzung von Dachbegrünungen nicht
verhältnismäßig und städtebaulich nicht begründbar.
Beschlussvorschlag
Der Anregung, die
Dachbegrünung auf Flachdächern, insbesondere Garagen, zur Pflicht zu machen,
wird nicht gefolgt.
Der Hinweis, dass eine Empfehlung der Nutzung der flachen oder wenig
geneigten Dachflächen für Dachbegrünung ODER Photovoltaik nicht sinnvoll
ist, da sich beide Maßnahmen gut ergänzen, wird zur Kenntnis genommen.
4. (Beeinträchtigungen des Loklklimas):
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und
im Rahmen der konkreten Erschließungsplanung berücksichtigt.
Keine Bedenken/Anregungen/Hinweise:
- Bezirksregierung Münster, Dez. 33 Ländliche Entwicklung/Bodenordnung, Schreiben vom 28.04.2021
- Bezirksregierung Münster, Dez. 54 Wasserwirtschaft, anlagebezogener Umweltschutz, Schreiben vom 28.04.2021
- Bezirksregierung Münster, Dez. 26 Luftverkehr, Schreiben vom 28.04.2021
- Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Schreiben vom 05.05.2021
- Evangelische Kirche von Westfalen, Schreiben vom 18.05.2021
- Handwerkskammer, Schreiben vom 20.05.2021
- Die Autobahn GmbH des Bundes, Schreiben vom 20.05.2021
- Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben vom 21.05.2021
- Industrie- und Handelskammer, Schreiben vom 21.05.2021
- Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Münsterland, Schreiben vom 27.05.2021
- Gemeinde Altenberge, Schreiben vom 28.04.2021
- Gemeinde Nottuln, Schreiben vom 03.05.2021
- Stadt Münster, Schreiben vom 21.05.2021
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis und
beschließt, unter Berücksichtigung der zu den vorgebrachten Anregungen und
Bedenken getroffenen Einzelbeschlüsse und der Ergebnisse der bereits erfolgten
ersten Offenlage, den Bebauungsplan „2. Erweiterung Wohnpark Habichtsbach“ mit
Begründung und Umweltbericht als Satzung.
Die Aufnahme einer verbindlichen Regelung des KfW 40 Standards für energieeffizientes Bauen wird auftragsgemäß geprüft und im Rahmen der Kaufverträge geregelt.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Entfällt.
Jörn Möltgen