2. Begründung
Sachverhalt
und Stellungnahme
Die Interessenten aus der Teilung des Hangwerfeldes sind Eigentümer der Wegegrundstücke in der Gemarkung Havixbeck, Flur 24, Flurstück 80, groß 1.714 m² und Flurstück 962, groß 748 m².
Diese Wege sollen nunmehr an die Gemeinde Havixbeck, Willi-Richter-Platz 1 48329 Havixbeck veräußert werden.
Diese Absicht wurde im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck Nr. 3 vom 30.03.2011 auf Seite 15 öffentlich bekanntgemacht.
Gegen diese Absicht sind Bedenken nicht vorgebracht worden.
Bevor nunmehr der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen werden kann, ist der Erlass einer Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, erforderlich. Nur hierdurch kann die Zweckbindung der Interessentengrundstücke aufgehoben werden.
1. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die folgende Satzung:
Satzung
über die Aufhebung der Zweckbindung von Interessentengrundstückes und Veräußerung dieser Flächen
vom
Aufgrund des §
7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 ( GV.NRW, Seite 666 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007
( GV.NRW, Seite 380 ) und des § 2 des Gesetzes über die durch ein
Auseinandersetzungsverfahren begründeten, gemeinschaftlichen Angelegenheiten
vom 09.04.1956 (GS.NRW, Seite 740 ) hat der Rat der Gemeinde Havixbeck die
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Die
Wegegrundstücke in der Gemarkung Havixbeck Flur 24, Flurstück 80, groß 1.714 m²
und Flurstück 962 zur Größe von 748 m², welche im Eigentum der Interessenten
aus der Teilung des Hangwerfeldes stehen, werden aus der Verwaltung der Interessenten
aus der Teilung des Hangwerfeldes herausgenommen und die Zweckbindung aufgehoben.
Diese
Wegestücke werden an die Gemeinde Havixbeck, Willi-Richterplatz 1, 48329
Havixbeck veräußert, da diese Wegegrundstücke nicht mehr als Weg erforderlich
sind und sie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Hohenholter Straße III“ der
Bebauung zugeführt werden.
Die vorgenannten Flächen sind im beigefügten Planausschnitt durchkreuzt dargestellt.
§ 2
Die erforderliche Eigentumsänderung wird mit Abschluss eines Grundstückskaufvertrages geregelt.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
3. Finanzielle Auswirkungen
Nach Rechtskraft der Satzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde wird dem Gemeinderat der noch abzuschließende Grundstückskaufvertrag zur Genehmigung vorgelegt werden. Der angemessene Grundstückskaufpreis in Höhe von 2.462 € (1,00 € pro m² für diese Wegeflächen) werden nach Abschluss des Vertrages der Interessentenkasse zugeführt werden.
Klaus Gromöller
1 Anlage