Betreff
Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung über die Aufhebung der Zweckbindung von Interessentengrundstücken
Vorlage
093/2011
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Die Interessenten aus der Teilung des Hangwerfeldes sind Eigentümer der Wegegrundstücke in der Gemarkung Havixbeck, Flur 24, Flurstück 80, groß 1.714 m² und Flurstück 962, groß 748 m².

 

Diese Wege sollen nunmehr an die Gemeinde Havixbeck, Willi-Richter-Platz 1 48329 Havixbeck veräußert werden.

 

Diese Absicht wurde im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck Nr. 3 vom 30.03.2011 auf Seite 15 öffentlich bekanntgemacht.

 

Gegen diese Absicht sind Bedenken nicht vorgebracht worden.

 

Bevor nunmehr der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen werden kann, ist der Erlass einer Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, erforderlich. Nur hierdurch kann die Zweckbindung der Interessentengrundstücke aufgehoben werden.

 

 

 

1. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die folgende Satzung:

 

Satzung

 

über die Aufhebung der Zweckbindung von Interessentengrundstückes und Veräußerung dieser Flächen

 

vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV.NRW, Seite 666 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 ( GV.NRW, Seite 380 ) und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten, gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GS.NRW, Seite 740 ) hat der Rat der Gemeinde Havixbeck die folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

 

Die Wegegrundstücke in der Gemarkung Havixbeck Flur 24, Flurstück 80, groß 1.714 m² und Flurstück 962 zur Größe von 748 m², welche im Eigentum der Interessenten aus der Teilung des Hangwerfeldes stehen, werden aus der Verwaltung der Interessenten aus der Teilung des Hangwerfeldes herausgenommen und die Zweckbindung aufgehoben.

Diese Wegestücke werden an die Gemeinde Havixbeck, Willi-Richterplatz 1, 48329 Havixbeck veräußert, da diese Wegegrundstücke nicht mehr als Weg erforderlich sind und sie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Hohenholter Straße III“ der Bebauung zugeführt werden.

 

 

Die vorgenannten Flächen sind im beigefügten Planausschnitt durchkreuzt dargestellt.

 

§ 2

 

Die erforderliche Eigentumsänderung wird mit Abschluss eines Grundstückskaufvertrages geregelt.

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:            ja        nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

Nach Rechtskraft der Satzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde wird dem Gemeinderat der noch abzuschließende Grundstückskaufvertrag zur Genehmigung vorgelegt werden. Der angemessene Grundstückskaufpreis in Höhe von 2.462 € (1,00 € pro m² für diese Wegeflächen) werden nach Abschluss des Vertrages der Interessentenkasse zugeführt werden.

 

 

Klaus Gromöller 

 

1 Anlage