Begründung
Der Entwurf des Bebauungsplanes „2. Erweiterung Wohnpark Habichtsbach“ mit Begründung und Umweltbericht wurde in der Zeit vom 26.10.2020 bis 26.11.2020 im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bekanntgemacht. In diesem Zeitraum hatten die Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern.
Darüber hinaus wurden die Träger öffentlicher Belange gebeten, Anregungen zum Planentwurf zu äußern. Insbesondere wurde Gelegenheit gegeben, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad zu der gem. § 2 Abs. 4 durchzuführenden Umweltprüfung zu äußern.
Die Nachbargemeinden wurden ebenfalls angeschrieben und es wurde Gelegenheit gegeben, zu der Planung Stellung zu nehmen.
Als Ergebnis dieses Verfahrens ist festzustellen, dass die Nachbargemeinden der Planung vorbehaltlos zugestimmt haben.
Die Anregungen und Hinweise, die von den Trägern öffentlicher Belange abgegeben und von den Bürgerinnen und Bürgern benannt wurden, sind im Nachfolgenden abgedruckt und mit einer rechtlichen Bewertung und Beschlussempfehlung versehen. Über alle Einzelpunkte ist separat zu beschließen, bevor der zusammenfassende Beschluss gefasst werden kann.
Der beigefügte Planentwurf enthält bereits die vorgeschlagenen Veränderungen und die in der Ratssitzung am 11.02.2021 unter TOP 7 beschlossenen Festsetzungen.
Ordnungsziffer
1:
Schreiben vom
Kampfmittelräumdienst, Bezirksregierung Arnsberg vom 28.01.2016
Eine Luftbildauswertung wurde
durchgeführt. Es sind keine Maßnahmen erforderlich, da keine in den
Luftbildern erkennbare Belastung vorliegt. |
Es ist möglich, dass die
verwendeten Luftbilder aufgrund von Bildfehlern, ungenügender zeitlicher
Abdeckung oder ungenügender Sichtbarkeit, nicht alle Kampfmittelbelastungen
zeigen.
Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ist deshalb nicht davon entbunden, eigene Erkenntnisse über Kampfmittelbelastungen der beantragten Fläche heranzuziehen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis
aufgenommen.
Ordnungsziffer
6:
Schreiben von der Bezirksregierung
Münster, Dez. 52 vom 03.11.2020
1.
Es bestehen
Bedenken, das im Zuge der Änderungen Böden, auch schutzwürdige Böden,
vollständig durch Überbauung versiegelt und damit zerstört werden.
2.
Neuversiegelungen
sind unbedingt zu vermeiden. Es ist sorgfältig zu prüfen, welche
Alternativflächen innerorts und insbesondere Altlasten(verdachts)flächen in
Anspruch genommen werden können.
3. In § 1 LBodSchG NRW ist aufgeführt, dass Böden besonders
schützenswert sind, welche die natürlichen Bodenfunktionen und die
Archivfunktionen nach § 2 Abs. 2 BBodSchG in besonderem Maße erfüllen.
Generell ist mit dem Schutzgut Boden schonend umzugehen und Neuversiegelungen
sind zu vermeiden. Jeder unversiegelte (auch nicht besonders schutzwürdige
Boden) Boden erbringt Leistungen für den Naturhaushalt. Auch im Zuge der
Klimaerwärmung spielen unversiegelte Böden eine wichtige Rolle, in dem sie
während der Hitzeperioden eine Kühlleistung erbringen sowie bei heutzutage
vermehrt auftretenden Starkregenereignissen als Wasserspeicher dienen. Die
Klimafunktion des Bodens geht durch Versiegelung und Bebauung vollständig
verloren. Insbesondere der Umbruch von landwirtschaftlichen und
bewaldeten Flächen bedeutet einen Verlust sehr wichtiger Bereiche, die sowohl
Beitrag zum Klimaschutz leisten als auch als Kohlenstoffspeicher und
Kohlenstoffsenke fungieren. |
Vor
dem Hintergrund des Verlusts der positiven Klimafunktionen des
Änderungsbereichs verweise ich auf das Arbeitsblatt 29 des LANUV https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuvpubl/4_arbeitsblaetter/arbla29/LANUV-Arbeitsblatt%2029_web.pdf und empfehle die
Berücksichtigung der Handlungsempfehlungen.
4. Lässt sich eine Inanspruchnahme nicht vermeiden, kann
eine Teilkompensation durch grundbuchgesicherte Absicherung nachweislich
gleichwertiger Böden oder durch fachgerechte Dokumentation der beanspruchten
Böden erreicht werden. Das HLNUG bietet für die praktische Umsetzung eine
Arbeitshilfe "Kompensation des Schutzgutes Boden in der Bauleitplanung
nach BauGB" an. |
Darüber
hinaus weise ich bzgl. der baulichen Ausführungen darauf hin, dass
beispielsweise Rasengittersteine für Parkplätze und Wege zur Anwendung kommen
sollten.
Beschlussvorschlag:
Zu 1.
Die Bedenken hinsichtlich einer
Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden werden vor dem Hintergrund nachfolgender
Ausführungen sowie einer entsprechenden Aufwertung im Rahmen der Eingriffsregelung
nicht geteilt.
Zu 2.
Der Hinweis, dass Neuversiegelungen gem. §
1a (2) BauGB zu vermeiden sind, wird zur Kenntnis genommen.
Begründet durch den
dringenden Bedarf an neuen Wohnbauflächen, der jedoch wie in der Begründung zum
Bebauungsplan ausführlich dargelegt (s. Kap. 1.2) nicht durch Maßnahmen der
Innenentwicklung auf Alternativflächen gedeckt werden kann, hat die Gemeinde
Havixbeck auf Grundlage einer städtebaulichen Rahmenplanung (2006) ein Konzept
zur abschnittsweisen Entwicklung der zentralen bis tief in den Ortskern
ragenden Fläche festgelegt. Mit der 25. bzw. der 28. Änderung des
Flächennutzungsplanes wurden dann die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnpark Am Habichtsbach“ (2007) sowie der nun
vorliegenden Erweiterung „Wohnpark Habichtsbach III“ geschaffen.
Vor dem Hintergrund
des steigenden Wohnungsbedarfs (s. Pestel Studie, 2019) und mangelnder
Alternativflächen (s.o.) ist eine Flächeninanspruchnahme mit einhergehenden
Neuversiegelungen unvermeidbar und wird in die Abwägung mit den Belangen des
Bodenschutzes eingestellt. Im Ergebnis wird einer wohnbaulichen Entwicklung
einer derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche Vorrang gegeben. Das
Plangebiet liegt zentral innerhalb der Gemeinde und knüpft an einen bestehenden
Siedlungsbereich an. Durch die Arrondierung des Siedlungsbereiches und die
kompakte Siedlungsgestalt, wird eine Zerschneidung des Freiraums vermieden.
Der Regionalplan
Münsterland stellt den Bereich bereits als „Allgemeinen Siedlungsbereich dar“.
Über adäquate Alternativflächen zur Umsetzung der Planungsabsichten verfügt die
Gemeinde Havixbeck nicht.
Zu 3. Dem Plangebiet unterliegt gem. Bodenkarte des Geologischen Dienstes
NRW ein Plaggenesch mit einer Funktion als Archiv der Kulturgeschichte. Der
Boden ist damit besonders schützenswert. |
Vor dem
Hintergrund, dass dem Gemeindegebiet von Havixbeck großflächig besonders
schutzwürdige Böden unterliegen, ist eine Beanspruchung schutzwürdiger Böden
vor allem in Siedlungsnähe bei der Neuausweisung von Bauflächen unvermeidbar.
Mit Bezug auf eine
Klimaschutzfunktion von Böden gilt es zu berücksichtigen, dass das Plangebiet
derzeit intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt wird. Damit einhergehend
werden die Leistungen für den Naturhaushalt aufgrund der lediglich zeitweisen
Vegetationsbedeckung, dem hohen Einsatz von mineralischem Dünger und der
zahlreichen Arbeitsdurchgänge häufig überschätzt. Durch den derzeitigen
Stickstoffüberschuss der Landwirtschaft entstehen Austragungen in Grund- und Oberflächengewässer
sowie die Luft. Die entstehenden Treibhausgase beeinträchtigen das Klima, die
Landschaftsqualität und die Artenvielfalt (Angaben des Umweltbundesamtes,
abgerufen: 25.22.2020, online unter:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft/stickstoff#einfuhrung).
Zur Vermeidung erheblich negativer
Auswirkungen durch die zukünftigen Versiegelungen werden im Bebauungsplan
entsprechende Festsetzungen getroffen und damit auch die im Arbeitsblatt genannten
Handlungsempfehlungen aufgegriffen.
So werden unnötige Bodenversiegelungen durch die Festlegung der zukünftig versiegelbaren Fläche mittels der festgesetzten Grundflächenzahl vermieden. Um den maximal zulässigen Versiegelungsgrad innerhalb des Baugebietes zu mindern und damit den Eingriff in den anstehenden schutzwürdigen Boden sowie Leistungen des Bodens im Hinblick auf Kühlung und Wasserspeicherung zu minimieren, wird die gem. § 19 (4) BauNVO zulässige Überschreitung der GRZ durch Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen um 50 % im Plangebiet auf 25 % begrenzt. Einer unnötigen Versiegelung von Vorgartenbereichen (Schottergärten) wird durch die Festsetzung von mind. 50% unversiegelter und gärtnerisch gestalteter Fläche vorgebeugt.
Zur Durchgrünung der zukünftigen Erschließungsstraßen sind Baumpflanzungen vorgesehen, wodurch eine anteilige Beschattung der versiegelten Flächen erreicht wird, aber auch die Kühlleistung durch Evapotranspirationsprozesse erhöht wird.
Die besondere Schutzwürdigkeit des Bodens wird zudem durch die Anwendung eines entsprechenden Korrekturfaktors in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz berücksichtigt, so dass im Ergebnis ein höheres Ausgleichserfordernis entsteht was zu (zusätzlichen) positiven Wirkungen i.S. des Klimaschutzes beiträgt.
Zu 4. Der Hinweis auf eine
Teilkompensation auf nachweislich gleichwertigen Böden oder durch eine
fachgerechte Dokumentation wird zur Kenntnis genommen. Inwieweit die zukünftigen Ausgleichsmaßnahmen auf entsprechend gleichwertigen Böden erfolgen, wird durch die Gemeinde derzeit geprüft und sofern möglich berücksichtigt. |
In
Bezug auf die Ausführung von Wegen und Parkplätzen (Auswahl von
versickerungsfähigem Pflaster) wird für die privaten Grundstücke die Empfehlung
in den Bebauungsplan aufgenommen, diese wasserdurchlässig mit entsprechend
geeigneten Materialien zu befestigen.
Ordnungsziffer
9:
Schreiben von Deutsche Telekom Technik GmbH
vom 05.11.2020
Im Planbereich befinden sich
noch keine Telekommunikationslinien der Telekom.
Die Telekom orientiert sich
beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen
Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt
werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur
dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet
aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines
alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine
zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet.
Für eine gegebenenfalls
zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen
geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Tk-Linien der
Telekom vorzusehen.
Für den rechtzeitigen Ausbau
des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf von Maßnahmen im Plangebiet der Deutschen Telekom Technik
GmbH unter der Absender-Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck
der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen
Dritter im Bereich
des Plangebietes stattfinden
werden.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass sich im Plangebiet keine
Telekommunikationslinien der Telekom befinden, wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung für den rechtzeitigen Ausbau
des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik
GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich
anzuzeigen, wird im Rahmen der Umsetzung der Planung gefolgt.
Ordnungsziffer
17:
Schreiben vom Kreis Coesfeld vom 24.11.2020
1.
Gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes „2. Erweiterung Wohnpark
Habichtsbach"
bestehen aus
Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde keine Bedenken.
Die Erheblichkeit der Auswirkungen im Hinblick auf die
Lebensraumfunktion für Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit wurde aus Sicht der Unteren
Bodenschutzbehörde bei der Beschreibung und Ermittlung der Erheblichkeit der
Auswirkungen sowie bei der Kompensation ausreichend berücksichtigt.
Der vorgelegte Umweltbericht dokumentiert hinsichtlich
des vorsorgenden Bodenschutzes, dass die Planung erhebliche Auswirkungen auf
den Boden nach sich zieht. Durch die mit der Planung verbundene umfangreiche
Flächenversiegelung kommt es zum gravierenden
Verlust von Bodenfunktionen und von schutzwürdigen Böden.
Im Umweltbericht wurde
dementsprechend für die Inanspruchnahme von besonders schutzwürdigen
Boden ein Kompensationsbedarf berechnet. Die besondere Schutzwürdigkeit des Bodens wird in der
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
sowie durch die Begrenzung des Versiegelungsgrades
im Baugebiet berücksichtigt.
Es wird vorausgesetzt, dass im Rahmen der
Bauleitplanung die damit befassten Stellen die Vorgaben des § 4 (2) Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
und des § 1 a (2) Baugesetzbuch (BauGB) in hohem Maß berücksichtigt haben, um eine vorrangige Nutzung von
bereits versiegelten,
sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen und somit einen sparsamen
und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten.
2.
Laut Aufgabenbereich
Niederschlagswasserbeseitigung kann eine Stellungnahme erst nach Vorlage
des Entwässerungskonzeptes abgegeben werden. Auf die erforderlichen Verfahren
nach §§ 8 WHG (NW-Einleitung in Gewässer) und 57 I LWG (Anzeige Kanalnetz) wird
hingewiesen.
3.
Die Untere
Naturschutzbehörde erklärt, dass der Geltungsbereich des sich in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes innerhalb des Geltungsbereiches des
Landschaftsplans „Baumberge-Nord" liegt. Widersprechende Festsetzungen
sind für diesen Bereich nicht getroffen. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes weicht der Landschaftsplan
an dieser Stelle zurück (§ 20 Abs.4 Landesnaturschutzgesetz).
Das mit dem Vorhaben
verbundene Kompensationsdefizit von ca. 38.000 Biotopwertpunkten,
berechnet nach dem Biotopwertverfahren zur Bewertung von Eingriffen und
Bemessung von Ausgleichsmaßnahmen im Kreis Coesfeld (Kreis Coesfeld, 2006) soll über das Ökokonto
der Wirtschaftsbetriebe des Kreises Coesfeld abgelöst werden. Dem Verfahren wird zugestimmt.
Bis zum Satzungsbeschluss ist
eine genaue Angabe der zugeordneten Maßnahme aus dem Ökopool der
Wirtschaftsbetriebe des Kreises Coesfeld anzugeben.
4.
Aus Sicht der Bauaufsicht
bestehen hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes „2. Erweiterung Wohnpark
Habichtsbach" (Habichtsbach III) keine Bedenken.
Es wird jedoch gebeten, die
folgende Anregung zu berücksichtigen:
1. Unter der gestalterischen
Festsetzung Nr. 1 „Stellung baulicher Anlagen" wurde
in der Planzeichnung eine Hauptfirstrichtung festgesetzt. Es wird empfohlen hierzu bei
den Festsetzungen eine Definition mit aufzunehmen inwiefern der
Hauptfirstrichtung/ der zulässigen Ausrichtung des Baukörpers planerisch
entsprochen werden kann (z.B. anhand der längeren Gebäudeachse).
5.
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle
lautet: Die vorgelegten Unterlagen zum o.g. B-Plan enthalten keinerlei Angaben zur
Versorgung des Plangebietes mit Löschwasser (Mengenangabe in m3)
und keine Angaben zur Möglichkeit der Löschwasserentnahme (z.B. Löschwasserbehälter,
Löschwasserteich, Löschwasserbrunnen, Hydranten, Hydrantenabstände
etc.) durch die Feuerwehr. Daher
kann eine abschließende Beurteilung des B-Planes erst nach Vorlage
entsprechender Angaben vorgenommen werden. Die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Löschwasserversorgung ist gemäß § 3 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) Aufgabe
der Gemeinde. Hinweis: Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist
gern. Merkblatt des DFV, DVGW und
der AGBF "Löschwasserversorgung
aus Hydranten
in öffentlichen Verkehrsflächen" für Allgemeine Wohngebiete (WA) mit zwei Vollgeschossen bei
einer mittleren Gefahr der Brandausbreitung eine Löschwassermenge von 96 m3
/h für eine Löschzeit von 2 Stunden erforderlich. |
Die
Gefahr der Brandausbreitung würde ich gemäß DVGW-Arbeitsblatt als "mittel“
einstufen, um im Plangebiet auch die Errichtung von Wohngebäuden der
Gebäudeklasse 1, 2 und 3 in Holzbauweise zu
ermöglichen, für die grundsätzlich ein höherer Löschwasserbedarf anzusetzen ist
als für Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 in Massivbauweise.
Beschlussvorschlag:
Zu 1.
Der Hinweis, dass seitens der
Unteren Bodenschutzbehörde keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, dass die Erheblichkeit der Auswirkungen im Hinblick auf die Lebensraumfunktion für Böden
mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit bei der Kompensation ausreichend
berücksichtigt wurde, wird zur Kenntnis genommen.
Zu 2.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Das im
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird in Regenwasserkanälen gesammelt
und über die vorhandenen Regenwasserkanalisation im Baugebiet Habichtsbach II
in den südlich angrenzenden Graben A eingeleitet. Die zentrale Rückhaltung
der Niederschlagswassereinleitungen wird im Retentionsraum „Hohenholter Straße“
sichergestellt.
Zu 3.
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Art und Lage der Ausgleichsmaßnahmen werden im weiteren
Verfahren ergänzt.
Zu 4.
Die Anregung wird in Anlehnung an die im Bereich des Baugebietes
Habichtsbach I getroffenen Regelungen wie folgt berücksichtigt: Die
Festsetzung wird entsprechend ergänzt, und zwar wie folgt: |
„Es sind nur die in der
Planzeichnung festgesetzten Hauptfirstrichtungen zulässig. Die
Hauptfirstrichtung ist der längeren Mittelachse des Hauptbaukörpers
gleichzusetzen. Die Bezugshöhe des maßgeblichen Hauptbaukörpers ist die
Mittelachse des 1. Obergeschosses. Für untergeordnete Baukörper sind
abweichende Firstregelungen zulässig“.
Zu 5.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Die erforderliche Löschwassermenge im Plangebiet beträgt bis zu
96 m3/h und muss für eine Löschzeit von über 2 Stunden zur
Verfügung stehen. Über die Trinkwasserleitung in der Straße „Plaggenesch“ kann
die erforderliche Menge zur Verfügung gestellt werden. Die
Löschwasserversorgung im Plangebiet ist damit gewährleistet.
Ordnungsziffer 20:
Schreiben vom Lippeverband vom
24.11.2020
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen unsererseits keine Bedenken. Der folgende Hinweis sollte
jedoch beachtet werden:
Wir weisen darauf hin, dass, anders als in der Begründung
zum Bebauungsplan angegeben, sehr
wohl wasserwirtschaftliche Belange durch die Planung betroffen sind. Durch die Versiegelung kommt
es zu Veränderungen des Wasserhaushaltes, insbesondere zu einer
Reduzierung der Grundwasserneubildung und der Verdunstung sowie einem erhöhten
Oberfiächenabfluss. Diese Auswirkungen sind auch
bei den Ausführungen über die Anpassung an den Klimawandel zu berücksichtigen, was in der Begründung bislang nicht
der Fall ist. Das noch in Arbeit
befindliche Entwässerungskonzept für das
Niederschlagswasser sollte den Aspekt der Wasserbilanzen über einen möglichst
großen Rückhalt im Gebiet und Maßnahmen zum Erhalt der Verdunstung, wie Dach- oder Fassadenbegrünungen, durchlässige Befestigungen
oder Baumrigolen berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis auf die
wasserwirtschaftlichen Aspekte der Planung wird zur Kenntnis genommen. Für das Plangebiet sind die
Grundzüge der Entwässerung im Kontext der Gesamtentwicklung der Baugebiete am
Habichtsbach entwickelt worden. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser
wird in Regenwasserkanälen gesammelt und über die vorhandene
Regenwasserkanalisation im Baugebiet Habichtsbach II in den südlich
angrenzenden Graben A eingeleitet. Die zentrale Rückhaltung der
Niederschlagswassereinleitungen wird im Retentionsraum „Hohenholter Straße“
sichergestellt.
Im Sinne einer Minderung des Wasserabflusses aus dem Plangebiet bei Regenereignissen wird
den Bauherren empfohlen, Dächer und Fassaden der Gebäude im Plangebiet zu
begrünen und versiegelte Flächen auf den einzelnen Grundstücken mit
wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten.
Keine Anregungen / Hinweise:
- Richtfunk-Trassenauskunft, Deutsche
Telekom Technik, Schreiben vom 26.10.2020
- Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 26.10.2020
- Bezirksregierung Münster, Dez. 26
Luftverkehr, 29.10.2020
- Gelsenwasser AG, Schreiben vom
28.10.2020
- PLEdoc GmbH, Schreiben vom 23.10.2020
- LWL, Archäologie für Westfalen,
Schreiben vom 02.11.2020
- Bezirksregierung Münster, Dez. 33
Ländliche Entwicklung / Bodenordnung, Schreiben vom 03.11.2020
- Ericsson Services GmbH, Schreiben vom
09.11.2020
- Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben
vom 12.11.2020
- Bezirksregierung Münster, Dez. 54
Wasserwirtschaft, Schreiben vom 04.11.2020
- Industrie- und Handelskammer, Schreiben
vom 18.11.2020
- Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe,
Schreiben vom 12.11.2020
- Landesbetrieb Wald und Holz,
Regionalforstamt Münsterland, Schreiben vom 17.11.2020
- Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld, Schreiben
vom 24.11.2020
- Handwerkskammer, Schreiben vom
20.11.2020
- Evangelische Kirche von Westfalen,
Schreiben vom 27.11.2020
- Gemeinde Altenberge, Schreiben vom
27.10.2020
- Gemeinde Nottuln, Schreiben vom
04.11.2020
- Stadt Münster, Schreiben vom 23.11.2020
Ordnungsziffer B1:
Schreiben von B1 vom 01.1.2020
Zum
Entwurf werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
1 .In
dem ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans sind insgesamt 4 Straßenanbindungen
an die Straße „Plaggenesch“ im „Wohngebiet „Habichtsbach 2“ geplant.
Die
beiden mittleren Anbindungen treffen dabei auf das bestehende „Parkrondell“ um
das Grundstück Flurnummer 1297.
Somit
würden auf ca. 80 m Länge neben 6 Straßen aus verschiedenen Richtungen mehrere
Grundstücks- und Parkplatzausfahrten aufeinandertreffen.
Dies
führt zu unübersichtlichen und somit gefährlichen Einmündungsbereichen,
insbesondere da gemäß 8.1 der schriftlichen Festsetzungen bei Eckgrundstücken
Einfriedungen bis zu 2,00 m Höhe zugelassen sind.
Wie im anliegenden Plan dargestellt, schlage ich daher
vor:
1. auf die auf der östlichen Seite des
„Parkrondells“ gelegene Straßenverbindung kpl. zu verzichten und
2. auf der westlichen Seite des
„Parkrondells“ nur einen Fuß- und Radweg anzulegen. Damit weiterhin die
Zufahrten zu den Grundstücken gewährleistet bleiben, ist hier für 7 Grundstücke
eine Änderung der Grundstücksaufteilung, der bebaubaren Grenzen und der
vorgeschriebenen Firstrichtung notwendig.
Durch
diese Änderungen könnten außerdem ca. 500 qm Wohnbaufläche mehr vermarktet
sowie die Gesamterschließungskosten minimiert werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen, auf die an der östlichen
Seite des Parkrondells gelegenen Straßenverbindungen zu verzichten und auf der
westlichen Seite des Parkrondells nur einen Fuß- und Radweg anzulegen, wird
nicht gefolgt.
Der Verzicht auf
zwei der vier Straßenanbindungen hätte zur Folge, dass der gesamte Verkehr der
nördlich liegenden Grundstücke über einen Erschließungsring abgewickelt werden
müsste. Das führt zu einer ungewollten Belastung der Anwohner.
Durch das Rondell
im Bereich der Straße Plaggenesch entsteht eine platzähnliche Situation, so
dass die Einmündungsbereiche der beiden angesprochenen Straßen gut einsehbar
und übersichtlich sind.
Im Übrigen gilt
gem. § 3 Straßenverkehrsordnung, dass die Führer der Fahrzeuge ihre
Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen anzupassen haben.
Zudem hätte der
Verzicht auf die beiden Straßenanbindungen zur Folge, dass eine Neuordnung der
überbaubaren Flächen erforderlich würde, die zu unverhältnismäßig tiefen
Grundstücken führt.
Nicht zuletzt hat
eine Änderung der Straßenführung zudem gravierende Auswirkungen auf die
Entwässerungsplanung, die einen Verlauf von Schmutz- und Regenwasserkanälen
innerhalb der o.g. Straßenanbindungen vorsieht, da die entsprechenden
Anschlusspunkte im Bereich der Straße Plaggenesch bereits vorbereitet sind.
Ordnungsziffer B2:
Schreiben von B2 vom 13.11.2020
(Stellvertretend für 82 Familien/über 100 Unterschriften, die mittels
einer Unterschriftenliste eingereicht wurden)
Die ausgewiesene Absicht „Ziel
der Planung ist die Schaffung von weiterhin dringend benötigtem Wohnraum, da
die Gemeinde Havixbeck aktuell über keine baureifen Grundstücke verfügt und
auch der Privatmarkt derzeit annähernd keine Angebote abbildet.“ (Vgl.
Internetseite http://www.havixbeck.de/de/rathaus/
verwaltung/bauleitplanung.php) wird von keinem in Frage gestellt und sollte weiter
verfolgt werden! In dem Entwurf Bebauungsplan "2. Erweiterung Wohnpark
Habichtsbach" wurde die Planung und Realisierung eines Spielplatzes
erneut nicht berücksichtigt. Es wird vergessen die richtige Entscheidung im Bereich der
sozialen Infrastruktur zu treffen und es wird ausschließlich der Fokus auf
die Gewinnmaximierung mit den zu verkaufenden Grundstücke gelegt. Das ist
nicht richtig! Wir bitten Sie,
parteiunabhängig, den vorliegenden Entwurf nicht als Bebauungsplan
freizugeben bzw. in dieser Form zu verabschieden. |
Lassen
Sie uns gemeinsam Havixbeck familienfreundlich weiterentwickeln und ermöglichen
Sie den Bau eines Spielplatzes für die Kinder und halten das Versprechen der
Gemeinde dieses zukünftig zu tun.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass das Ziel der Planung –
Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum - nicht in Frage gestellt wird und
weiter verfolgt werden sollte, wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung, im Plangebiet
den Bau eines Spielplatzes vorzusehen, wird gefolgt, um eine angemessene
Ausstattung des Baugebietes mit Spielflächen für Kinder sicherzustellen.
Ordnungsziffer B3:
Schreiben von B3 vom
17.11.2020
Es werden folgende
Änderungen beantragt:
1.
Fehlender Spielplatz
für Kinder aller Altersklassen im ausgelegten Bereich:
Ein fehlender
Spielplatz in der Planung sollte bereits bekannt sein.
Der im August 2014
beim Planentwurf zum Habichtsbach II eingezeichnete „Spielplatz“ wurde bewusst
beim endgültigen Plan durch eine „Parkanlage“ ersetzt und auf den Habichtsbach
III verschoben. Ein umfangreicher Spielplatz an der Grünfläche zwischen
Habichtsbach I und II wird auf Grund der dort im Bebauungsplan ausgewiesenen
„Parkanlage“ nicht möglich sein. Daher gilt es nun endlich eine Spielplatzfläche
im Habichtsbach III zu planen und zu beschließen.
Dabei geht es um
einen Spielplatz für Kinder aller Altersklassen mit altersentsprechenden
Spielgeräten/Flächen (Bspw. Seilbahn, Spielhaus, Bolzplatz etc.,) und
nicht um einen Spielplatz lediglich für Kleinkinder. (z.B. wie im Hangwerfeld)
Da der Verkauf der
für einen Spielplatz zurückgehaltenen Grundstücke nur aufgeschoben wird und
zudem eine extrem kostengünstige Erschließung vom Habichtsbach III an der
bestehenden Straße Plaggenesch erfolgt, kann die Umsetzung eines Spielplatzes
für alle Altersklassen nicht an finanziellen Gründen scheitern.
2.
Überprüfung des
Verkehrskonzepts der Straße Plaggenesch und Nachbesserung
Durch die Erweiterung
wird der Verkehr auf der Erschließungsstraße Plaggenesch weiter zunehmen und es
werden Kreuzungsbereiche entstehen. Aktuell besitzt die Straße Plaggenesch (30
km/h erlaubt!) keinen beidseitig durchgängigen Bürgersteig. Der Bürgersteig vom
Plaggenesch Richtung Ortsmitte endet mittig im Gebiet und könnte problemlos im
ausgelegten Bereich bis zum „Plaggenesch 40“ verlängert werden. Insbesondere
Kinder mit Fahrrad könnten somit sicher alle neu geplanten Stichstraßen auf
einem Weg mit Bürgersteig passieren. Die Wichtigkeit eines Bürgersteigs ist an
der Einfahrt zum Habichtsbach I (auch 30 km/h) bestens zu beobachten.
Da in den
verkehrsberuhigten Nebenstraßen vom Habichtsbach II und III parken nicht
zulässig ist, wird zum Parken auf die Straße Plaggenesch bzw. auf den Gehweg
vom Plaggenesch ausgewichen werden. Sobald ein fahrendes Auto oder auch die
Müllabfuhr ein parkendes Auto passieren will, ist ein sicheres durchqueren des
Gebiets für Fußgänger und insbesondere Kinder nicht möglich, da zwangsläufig
der jetzige bodentiefe Gehweg vom fahrenden Verkehr beansprucht wird. Dieses
Gefahrenpotenzial gilt es nun mit der ausgelegten Fläche zu korrigieren.
Sobald der
Habichtsbach IV kommt, wird sich die Situation noch weiter verschärfen, da fast
alle Bewohner vom Habichtsbach II, III und IV diese Strecke passieren, um ins
Dorf zu fahren!
3.
Fehlende öffentliche
Parkplatzflächen im ausgelegten Bereich
Im ausgelegten
Bereich ist der Bau von bis zu 286 Wohneinheiten möglich. Öffentliche Parkplatzflächen
sind dabei in der Planung nicht zu finden und vermutlich nur vereinzelnd
vorgesehen. In der angrenzenden Straße „Im Schnetterken“ plant der Eigentümer
der sechs brachliegenden Grundstücke nochmals 24 Wohneinheiten. Auch hier wird
es keine öffentlichen Parkplatzflächen mehr geben.
Analog des
Habichtsbach I und Habichtsbach II sollten im Plangebiet zwei öffentliche
Sammelparkplätze geplant werden.
Zudem sollte, analog
der Zufahrtsstraße „Am Habichtsbach“ im Habichtsbach I, die Straße Plaggenesch
im Habichtsbach II um einen Parkstreifen (im ausgelegten Bereich) erweitert
werden. Hier bietet sich insbesondere der dem Schnetterken nahen Bereich von
der Straße Plaggenesch an, wo die Straße nur eine Breite von 7 m hat und (noch)
nicht beidseits ein Gehweg vorhanden ist.
4.
Abänderung des
Bebauungsplanes für die Errichtung eines „Multifunktionshaus“ für die Gemeinde
Havixbeck.
In der nahen
Vergangenheit und auch aktuell bestand/besteht für die Gemeinde Havixbeck immer
die Herausforderung von fehlenden Gebäudeflächen. Sei es durch
dringend gesuchte Wohnflächen für Flüchtlinge, der Kitanotstand
(mit Einführung von immer noch vorhandenen Containerkitas und
Containererweiterungen!) oder der fehlenden Fläche für Senioren. („Rausschmiss“
der Senioren aus der AWO Begegnungsstätte „Marie Juchacz).
Da die
Gemeinde Havixbeck nun endlich über Grundstücke verfügt, sollte ein
„Multifunktionshaus“ geplant und der Bebauungsplan entsprechend abgeändert
werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass bei geringem Bedarf auch die
Vermietung
von ein oder mehreren Wohnungen des „Multifunktionshauses“ möglich ist.
5.
Fehlendes Entwässerungskonzept
zur Beseitigung von Niederschlagswasser für das Plangebiet
- Wie leitet ein
möglicherweise marodes überfülltes Kanalnetz das Niederschlagswasser ab?
- Wer haftet für eine
mögliche „Überflutung“ des Plangebietes und der Nachbargebiete durch ein
überfülltes Kanalnetz? Besteht hierfür ausreichend Versicherungsschutz?
Ein Entwässerungskonzept
liegt für das Plangebiet aktuell nicht vor! Die oben genannten Fragen sollten
vor endgültiger Freigabe geklärt sein und beim Bebauungsplan womöglich mit
geplant werden. Es wäre fatal, nun einen Bebauungsplan zu beschließen, um zu
einem späteren Zeitpunkt möglich notwendige Dinge (Auffangbecken, Teich, ...)
nicht mehr erschließen zu können.
Beschlussvorschlag:
Zu 1.
Der Anregung, im Plangebiet
den Bau eines Spielplatzes vorzusehen, wird gefolgt, um eine angemessene
Ausstattung des Baugebietes mit Spielflächen für Kinder sicherzustellen.
Zu 2.
Die Bedenken hinsichtlich des
Ausbaustandards der Straße Plaggenesch werden zur Kenntnis genommen, allerdings
ist diese nicht Teil des vorliegenden Bebauungsplanes.
Der Anregung, die Straße
Plaggenesch im westlichen Teilabschnitt um einen Gehweg zu erweitern, wird
nicht gefolgt. Da die
Straße Plaggenesch nicht in das Baugebiet Habichtsbach I fortgeführt wird,
nimmt sie nur Ziel- und Quellverkehre aus den im westlichen Randbereich des Baugebietes
gelegenen Grundstücken auf. Die geringe Anzahl der Baugrundstücke rechtfertigt
keinen Ausbau der Straße im Trennprinzip. Vielmehr haben sich die Führer der
Fahrzeuge gem. Straßenverkehrsordnung in ihrem Fahrverhalten den
Straßenverhältnissen anzupassen und entsprechend langsam zu fahren.
Die Aussage, die Situation würde sich weiter verschärfen, wenn das
Baugebiet Habichtsbach IV erschlossen wird, ist nicht zutreffend. Ein weiterer
Abschnitt des Baugebietes Habichtsbach wird über die Straße Plaggenesch nicht
erschlossen.
Zu 3.
Die Aussage, es seien im
geplanten Gebiet 286 Wohneinheiten möglich, ist nicht zutreffend.
Vielmehr sind im östlichen Bereich ca. 6 Baugrundstücke für
Mehrfamilienhäuser vorgesehen (max 7 WE/ Wohngebäude) sowie ca. 40 Baugrundstücke
für Einfamilienhäuser. Unter Berücksichtigung eines Anteils an Doppel- und oder
Reihenhäuser sowie von Einliegerwohnungen ist von überschlägig 60 – 70 WE im
Einfamilienhausbereich auszugehen. Im Hinblick den damit verbundenen Bedarf an
öffentlichen Parkplätzen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese dem
Besucherverkehr dienen und nicht für den privaten Stellplatzbedarf vorgesehen
sind. Dieser ist vielmehr auf dem jeweiligen Privatgrundstück zu decken.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der notwendige öffentliche
Stellplatzbedarf durch die Ausweisung von straßenbegleitenden Stellplätzen im
Zuge des Straßenausbaus sichergestellt wird. Unabhängig davon wird der Anregung dahingehend gefolgt,
dass im Sinne eines ausreichenden
Stellplatzangebotes im Straßenraum eine zusätzliche Sammelstellplatzanlage an
der nördlichen Randstraße in zentraler Lage des Baugebietes vorgesehen wird. Inklusive
der Längsparkplätze im Straßenraum kann somit mit zusätzlich ca. 17 Stellplätze
ein ausreichendes Angebot für Besucherverkehre geschaffen im Plangebiet
geschaffen werden.
Die Anlage weitere
Parkstreifen entlang der Straße Plaggenesch ist daher nicht erforderlich.
Zu 4.
Die Anregung im Bebauungsplan
eine Baufläche für ein sog. Multifunktionshaus festzusetzen, wird mangels
planungsrechtlicher Notwendigkeit nicht gefolgt. Die seitens des Einwenders angesprochenen
Nutzungen sind innerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplanes im Rahmen des
Allgemeinen Wohngebietes als Anlagen für soziale Zwecke bereits allgemein
zulässig. Wohnflächen für Flüchtlinge, Senioren oder andere Bevölkerungsgruppen
können im Rahmen der zulässigen Mehrfamilienhäuser in dem mit WA 3
gekennzeichneten Teil des Wohngebietes realisiert werden.
Zu 5.
Der Hinweis, dass für das
Plangebiet ein Entwässerungskonzept fehlt, ist nicht zutreffend.
Das im
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird in Regenwasserkanälen gesammelt
und über die vorhandene Regenwasserkanalisation im Baugebiet Habichtsbach II in
den südlich angrenzenden Graben A eingeleitet. Die zentrale Rückhaltung
der Niederschlagswassereinleitungen wird im Retentionsraum „Hohenholter Straße“
sichergestellt.
Um den Abfluss des
Niederschlagswassers zu drosseln, wird den Bauherren empfohlen, Dächer und
Fassaden der Gebäude im Plangebiet zu begrünen und versiegelte Flächen auf
den einzelnen Grundstücken mit wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten. |
Der Ausbau der Entwässerungsanlagen erfolgt nach den anerkannten Regeln
der Technik. Im Rahmen der Ausbauplanung werden die demnach notwendigen
technischen Vorkehrungen gegen Überflutungen getroffen.
Ordnungsziffer B4:
Schreiben von B4 vom 25.11.2020
Der
aktuelle Bebauungsplan für das noch zu erschließende Neubaugebiet „Am
Habichtsbach“ berücksichtigt in seiner aktuellen Form keinen Spielplatz. Dies
ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, sodass wir hiermit unseren Wunsch
einer Anpassung des Bebauungsplans unterstreichen.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, im Plangebiet den Bau eines
Spielplatzes vorzusehen, wird gefolgt, um eine angemessene Ausstattung des
Baugebietes mit Spielflächen für Kinder sicherzustellen.
Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Jörn Möltgen
Anlagen
Anlage 1: Planentwurf mit den vorgeschlagenen Änderungen und Berücksichtigung der Ergebnisse der Ratssitzung vom 11.03.2021 – TOP 7 und 8
Anlage 2: Begründungsentwurf – nur im RIS – die vorgeschlagenen Änderungen sind gelb markiert
Anlage 3: Stellungnahmen zu den Ordnungsziffern 1, 6, 9, 17 und 20 sowie zu B1, B2, B3
und B4 – nur im RIS
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
nimmt die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Träger öffentlicher
Belange zur Kenntnis und beschließt unter Berücksichtigung der zu den
vorgebrachten Anregungen und Bedenken getroffenen Einzelbeschlüsse, den Entwurf
des Bebauungsplanes „2. Erweiterung Wohnpark Habichtsbach“ mit Begründung und
Umweltbericht gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen.
Finanzielle
Auswirkungen: nein