Begründung
Der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW hat am 20.12.2019 das Urteil zur Abschaffung der Stichwahl gesprochen (VerfGH 35/19). Im Rahmen seiner Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof auch die Grundsätze zur Einteilung der Wahlbezirke nach § 4 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) überprüft. Nicht beanstandet wurde , dass nach der Änderung des KWahlG bei der Berechnung der Einwohnerzahl gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 nur Deutsche und EU-Staatsangehörige zu berücksichtigen sind, nicht aber sog. Drittstaatler.
Darüber hinaus enthält das Urteil umfängliche Ausführungen zur Abweichungsobergrenze des § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG für die Einteilung der Kommunalwahlbezirke in Höhe von 25 %. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung „der Regelungen“ zur Einteilung der Wahlbezirke. Er führt insoweit aus, dass
- eine Abweichung von bis zu 15 % bezogen auf die Einwohnerinnen und Einwohnern mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates in der Regel unproblematisch sei.
Die vom Wahlausschuss der Gemeinde Havixbeck mit Beschluss vom 28.11.2019 (VO/102/2019) vorgenommene Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020 wurde daraufhin überprüft. Grundlage der Bildung der Wahlbezirke bildet die durchschnittliche Bevölkerungszahl, Stand 30.04.2019 mit 898 Personen (11.672 ./. 13 Bezirke).
Die Abweichungen betragen im Einzelnen:
Wahlbezirk Nr. |
Bezeichnung |
Zahl der
Einwohner |
Abweichung von
durchschnittlicher Bevölkerungszahl |
%-Satz |
001 |
Von-Galen-Kindergarten |
980 |
82 |
+ 9,5 |
002 |
Gesamtschule
Altbau |
805 |
93 |
- 10,4 |
003 |
DRK-Kindergarten |
983 |
85 |
+ 9,5 |
004 |
Torhaus am
Kirchplatz |
941 |
43 |
+ 4,8 |
005 |
Caritas
Tagespflege |
833 |
65 |
- 7,2 |
006 |
Sandsteinmuseum |
866 |
32 |
- 3,6 |
007 |
Kommunaler
Kindergarten |
846 |
52 |
- 5,8 |
008 |
Tennisanlage |
928 |
30 |
+ 3,3 |
009 |
Pfarrheim
Hohenholte |
978 |
80 |
+ 8,9 |
010 |
Gesamtschule
Schülercafe |
920 |
22 |
+ 2,5 |
011 |
Masbecker
Bolzplatzhütte |
878 |
20 |
- 2,2 |
012 |
Stift Tilbeck /
Werkstätten |
755 |
143 |
- 15,9 |
013 |
Multifunktionales
Gebäude |
959 |
61 |
+ 6,8 |
Lediglich beim
Wahlbezirk 012 liegt eine Überschreitung der gerichtlich festgelegten
Abweichungsgrenze von 15 % vor.
Der
Verfassungsgerichtshof führt hierzu aus, dass
·
eine
Abweichung von mehr als 15 % bei einem Wahlbezirk nur dann unproblematisch sei,
wenn diese bei Berücksichtigung der (kleineren) Zahl der Wahlberechtigten im
Verhältnis zur durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten unter oder bei 15 %
liege.
Daraufhin wurde der
Stand der Wahlberechtigten zum Stichtag 30.04.2019 = 10.134 ermittelt. Die
durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten betrug somit 780, im Bezirk 012
Stift Tilbeck / Werkstätten 668 Personen. Damit wurde der gerichtlich
entschiedene Toleranzbereich von +/- 15 % bezogen auf die Einwohnerzahl (max.
897 / min. 663 Personen) mit – 14,4 % eingehalten.
Aufgrund des
gesprochenen Urteils haben Kommunen Fragen von landesweiter Bedeutung zur
Einteilung des Wahlgebietes an das Ministerium des Innern gestellt. Unter
anderem wurde auch gefragt, ob die Meldedaten nach Auswertung des
melderechtlichen Stands zum Stichtag 30.04.2019 maßgeblich sein können / müssen
oder ob aktuellere Meldedaten herausgezogen werden müssen?
Das Ministerium
antwortet in einer Mail vom 13.01.2020:
„Nach hier
vertretener Rechtsauffassung sollten die Bevölkerungs- und
Wahlberechtigtenzahlen zunächst gemäß § 94 Kommunalwahlordnung (KWahlO) nach
dem Stand des Melderegisters 30.04.2019 ermittelt und der Wahlbezirkseinteilung
zugrunde gelegt werden.
Soweit sich mit
hinreichender Sicherheit Veränderungen bis zum Wahltag abzeichnen, die für die
Einhaltung der Abweichungsobergrenze relevant sind, sollte der Wahlausschuss
diese im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung in den Blick nehmen und
bei der Wahlbezirkseinteilung berücksichtigen… Gegebenenfalls sollten bei der
Einteilung auch punktuelle, ortsspezifische Besonderheiten im Blick behalten
und zum Anlass einer bis zum Wahltag reichenden Bevölkerungsprognose gemacht
werden (bspw. absehbar erhebliche Bevölkerungszunahme in einem Neubaugebiet,
vgl. hierzu den Kommentar von Bätge, Wahlen und Abstimmungen in NRW, Anmerkung
6 zu § 4 KWahlG)…“
Die Zahl der
Einwohner bzw. Wahlberechtigten verändert sich natürlich bis zum Wahltag. Aller Voraussicht nach sind erhebliche
Bevölkerungsveränderungen in den bisher eingeteilten Wahlbezirken nicht
abzusehen.
Besonders zu
betrachten ist jedoch der Bezirk 012, da die Zahl der Wahlberechtigten zum Stichtag 30.04.2019 nur knapp im
Toleranzbereich liegt. Zu diesem
Wahlbezirk zählt der Wohnbereich des Stiftes Tilbeck. Eine zu berücksichtigende, erhebliche Bevölkerungsveränderung läge vor,
wenn das Stift Tilbeck beabsichtigen würde, z.B. für dort zurzeit wohnende
Personen Außenwohngruppen zu errichten und damit für viele Personen den
Wohnsitz innerhalb eines anderen Wahlbezirkes der Gemeinde Havixbeck oder nach außerhalb zu verlegen. Nach
Rücksprache mit der Leitung des Stiftes Tilbeck wird nicht beabsichtigt, neue Außenwohngruppen
außerhalb des Stiftes bis zum Wahltag 13.09.2020 einzurichten. Erhebliche
Bevölkerungsveränderungen sind daher auch in dem Bezirk 012 Stift Tilbeck /
Werkstätten nicht abzusehen. Veränderungen erfolgen somit aller Voraussicht
nach nur durch Zu- und Wegzüge bzw. Sterbefälle.
Wie sich die
Bevölkerungs- bzw. Wahlberechtigtenzahlen bis zum Wahltag entwickeln, kann zum
jetzigen Zeitpunkt nicht genau ermittelt werden. Es besteht die Möglichkeit,
dass der gerichtlich festgelegte Toleranzbereich von +/- 15 % bezogen auf die
Zahl der Wahlberechtigten im Bezirk 012 nicht eingehalten wird. Nach einer
Ermittlung vom 09.01.2020 lag die Unterschreitung bei – 15,4 %.
Der
Verfassungsgerichtshof führt u.a. dazu aus, dass
·
eine
Abweichung von mehr als 15 % bezogen auf die Wahlberechtigten zur Wahrung
räumlicher Zusammenhänge gerechtfertigt sein könne, wenn sie z.B. im ländlichen
Raum auf gewachsene Ortstrukturen Rücksicht nehme, um die Wahlbereitschaft zu
erhöhen.
Der Wahlausschuss
der Gemeinde Havixbeck hat die Abgrenzungen der einzelnen Wahlbezirke
entsprechend der tabellarischen Aufstellung der Anlage 1 zu der VO/102/2019
beschlossen. Diese Zuordnung der einzelnen Straßen im Bezirk 012 ist gegenüber
vorangegangenen Kommunalwahlen nicht verändert worden (siehe auch Anlage 1 a,
Synaptische Darstellung Wahlbezirke 2014 /2020).
Insofern liegt m.E.
ein Rechtfertigungsgrund vor, diesen räumlichen Zusammenhang auch weiterhin
nicht zu verändern und insofern auf diese gewachsene Ortstruktur Rücksicht zu
nehmen.
Ich schlage vor,
die mit Beschluss vom 28.11.2019 vorgenommene Einteilung (= 13 Wahlbezirke) und
Abgrenzungen (= Zuordnung der Straßen / Haus-Nr.) der Wahlbezirke unter Berücksichtigung des
Urteils des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 20.12.2019 nicht zu verändern,
auch in Kenntnis der möglichen Unterschreitung der gerichtlich entschiedenen
Toleranzgrenze von 15 % bezogen auf die Zahl der Wahlberechtigten im Bezirk 012
Stift Tilbeck / Werkstätten am Wahltage zur Wahrung des räumlichen
Zusammenhangs.
Der Bürgermeister
Beschlussvorschlag
Der Wahlausschuss
der Gemeinde Havixbeck beschließt für die Kommunalwahl 2020:
- Die mit Beschluss des Wahlausschusses
vom 28.11.2019 vorgenommene Einteilung und Abgrenzungen der Wahlbezirke
werden nicht verändert.
- Die Abweichung von mehr als 15 %
bezogen auf die Zahl der Wahlberechtigten im Bezirk 012 Stift Tilbeck /
Werkstätten ist zur Wahrung der räumlichen Zusammenhänge gerechtfertigt.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Gromöller