Begründung
Durch die Regelung des § 13 b BauGB werden Kommunen in die Lage versetzt, im Vorgriff auf eine noch durchzuführende Flächennutzungsplanung Flächen für Wohnnutzungen auszuweisen, und zwar in Bereichen, die an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und eine bestimmte Größe nicht überschreiten. In diesen Fällen kann in Anwendung der Vorschriften des § 13 a BauGB in einem vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung Planungsrecht geschaffen werden. Für das in anliegendem Plan dargestellte Plangebiet sind die Voraussetzungen des § 13 b BauGB erfüllt, da dort zur zeitnahen Deckung der in Havixbeck bekannten und sehr starken Nachfrage nach Wohnraum planerisch ein Angebot kurzfristig geschaffen werden kann. Darüber hinaus soll dort die Errichtung einer Kita für die vorrangige Versorgung des zukünftigen Baugebietes entstehen. Das genannte Planungsinstrument erlaubt es, in einem schlanken Verfahren kurzfristig Planungsrecht und damit dringend benötigte Handlungsoptionen zu schaffen.
Die Regelungen des § 13 b BauGB sind zeitlich daran geknüpft, dass der Aufstellungsbeschluss bis zum 31.12.2019 gefasst worden ist. Aus diesem Grunde besteht letztmalig in der kommenden Sitzungsfolge die Möglichkeit von diesem Instrument Gebrauch zu machen. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, den entsprechenden Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur vorgezogenen
Entwicklung eines Teilbereiches des Baugebietes Masbeck (Bebauungsplan Masbeck
Teil 1), und zwar in einem beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB. Das
Plangebiet ist in dem der VO 117/2019 als Anlage 1 beigefügten Plan umrandet
dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.
Finanzielle
Auswirkungen: x
ja nein
Finanzielle Auswirkungen
Die notwendigen Planungskosten sind im Produkt 0901
(räumliche Planung und Entwicklung)
bereitgestellt.