Betreff
Neufassung der Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Havixbeck
Vorlage
VO/094/2019
Aktenzeichen
II 643-06
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

 

Mit der Novellierung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) zum 01.01.2019 erfolgte unter anderem auch eine Änderung der Regelungen hinsichtlich der Stellplatzablösungen. Während in der alten Fassung der Landesbauordnung eine Regelung im § 51 Abs. 5 BauO NRW erfolgte, sind die entsprechenden aktuellen Vorschriften im § 48 BauO NRW 2018 zu finden.

 

Danach können die Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse festlegen, ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen und durch Satzung die Herstellungspflicht durch Zahlung eines festzulegenden Geldbetrages abzulösen.

 

Da die Satzung der Gemeinde Havixbeck über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages (Stellplatzablösesatzung) nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW vom 18. Dezember 2009 und somit auf den alten Gesetzesregelungen basiert, ist eine entsprechende neue Stellplatzablösesatzung auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 und § 89 Abs. 1 Nr. 4 der BauO NRW 2018 zu erlassen.

 

Ergänzend zur alten Satzung wurden im § 3 in den Absätzen 2 und 3 Regelungen aufgenommen, sofern es nicht zu einer Ausführung des Bauvorhabens kommt oder im Falle einer Neubebauung bereits für die beseitigte Anlage Stellplätze abgelöst wurden.

 

Nach § 48 Abs. 4 BauO NRW sind die Mittel, die durch Ablösung der Gemeinde zufließen, zu gegebener Zeit u.a. für die Schaffung zusätzlicher Stellplätze  zu verwenden. In Ermangelung geeigneter gemeindeeigener Grundstücke für die Neuanlegung von Stellplätzen müssen die Ablösebeträge für den Gemeindegebietsteil I, das ist der Kernbereich der Gemeinde, deutlich angehoben werden. Technisch wäre in der Ortsmitte die Schaffung zusätzlicher Plätze nur durch die Anlage sogenannter Parkdecks möglich. Diese Mehrkosten sind bei der Kalkulation des Ablösebetrages zu berücksichtigen. Der in der beiliegenden Satzung für den Gemeindegebietsteil I zugrunde gelegte Betrag berücksichtigt die aktuellen Herstellungskosten eines Platzes auf einem Parkdeck, jedoch lediglich in Höhe von 80 %, da der geschaffene Platz im Eigentum der Gemeinde verbleibt und letztlich dem Bauwilligen nicht ausschließlich, sondern der Allgemeinheit für Parkzwecke zur Verfügung steht.

Im Vergleich zur alten Satzung wurde der Gemeindegebietsteil auch auf die Bereiche der Märkte an der Blickallee ausgeweitet, da in diesem Bereich der Parkdruck wegen des Geschäftsbesatzes ausgesprochen hoch ist.

 

Ich empfehle Ihnen, die in der Anlage beigefügte Satzung der Gemeinde Havixbeck über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages nach §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 und 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Stellplatzablösesatzung -  zu beschließen. 

 

Beschlussvorschlag 

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die der Verwaltungsvorlage VO/094/2019 als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung der Gemeinde Havixbeck über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages nach §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 und 89 Abs.1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW (Stellplatzablösesatzung).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                            ja       

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

 

Gem. § 48 Abs. 4 der Landesbauordnung hat die Gemeinde die Ablösebeträge zu verwenden für

 

  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,

  2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen von ruhenden Verkehr einschl. investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder
     
  3. andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind.

 

Insofern sind sie einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, damit im Falle der Herstellung der Flächen eine Belastung des Ergebnisses der Gemeinde verringert wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller