2. Begründung
Sachverhalt
und Stellungnahme
Wie in der Begründung zur Verwaltungsvorlage Nr. 52/2011 bereits ausgeführt, ist zur Zeit in dem vorgesehenen Änderungsbereich eine Baukörperlänge von 50 m planungsrechtlich zulässig.
Um zu verhindern, dass im Baugebiet Mönkebrei auf den noch für eine Bebauung zur Verfügung stehenden Grundstücken nicht ein so großer Baukörper errichtet werden kann, müssen die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Mönkebrei“ gem. § 22 Abs.2 BauNVO in Verbindung mit § 9 (1) Nr. 1 BauGB für den in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage Nr. 062/2011 dargestellten Änderungsbereich wie folgt ergänzt werden:
„Im Bereich mit festgesetzter offener Bauweise wird die maximale Baukörperlänge mit 30,0 m begrenzt.“
Entgegen des im Rat entstandenen Eindrucks, es gäbe eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Havixbeck und dem Grundstückseigentümer über eine Unveränderbarkeit der Planungen, muss festgestellt werden, dass dieses nicht zutreffend ist.
Mit der beabsichtigten Ergänzung der textl. Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mönkebrei“ in dem Sinne, dass die maximale Baukörperlänge auf 30,0 m begrenzt wird, erklärt sich der betreffende Grundstückseigentümer einverstanden.
Ich habe daher keine Bedenken, Ihnen die vorgeschlagene Bebauungsplanänderung zu empfehlen.
1. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Mönkebrei“ gem. § 22 Abs.2 BauNVO in Verbindung mit § 9 (1) Nr. 1 BauGB für den in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage Nr. 062/2011 dargestellten Änderungsbereich wie folgt zu ergänzen:
„Im Bereich mit festgesetzter offener Bauweise wird die maximale Baukörperlänge mit 30 m begrenzt.“
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
Klaus Gromöller