Begründung
Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen haben den Antrag zur
bevorzugten Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von
Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gestellt. Basis ist
der Runderlass vom 29.12.2017 des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung und des Ministeriums der Finanzen.
In der Vergangenheit haben sich in der Gemeinde Havixbeck im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen keine Werkstätten für behinderte Menschen oder von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe beteiligt. Hier steht es jedem Wettbewerber frei, sich an dem Bieterverfahren zu beteiligen, so dass hier seitens der Gemeinde Havixbeck keine gesonderten Maßnahmen zu treffen sind.
Bei beschränkten Ausschreibungen sind diese Werkstätten und Inklusionsbetriebe bisher nicht explizit zur Angebotsabgabe aufgefordert worden.
Dieses wird
zukünftig z.B. bei der Vergabe von Grünpflegemaßnahmen erfolgen. Im Rahmen der
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sei auf den Absatz 2.4.3 verwiesen. Dieser
besagt, dass bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote der von
den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 %
berücksichtigt werden muss, wenn die Herstellung der angebotenen Lieferung zu
einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch die Beschäftigten mehr
als 10 % des Nettowertes des Auftrages beträgt.
Seitens der Zentralen Vergabestelle in Lüdinghausen werden in Ausschreibungsverfahren eingehende Angebote von Werkstätten für behinderte Menschen oder von Inklusionsbetrieben gesondert vermerkt. Hierdurch ist deren Berücksichtigung bei der Vergabe gewährleistet. Die Entscheidung trifft abschließend die Gemeinde Havixbeck.
Bei EU-Verfahren findet sich keine analoge Regelung dazu. Das heißt, hier gelten normale Wettbewerbsgrundsätze. Eine Privilegierung kann nicht erfolgen. Die Wettbewerbsgrundsätze sind einzuhalten. Geschieht dies nicht, muss die Gemeinde Havixbeck ggfls. mit Strafzahlungen durch die Vergabekammer rechnen. Es steht der Gemeinde Havixbeck jedoch frei, bei entsprechender Bewerbung den Auftrag ebenfalls an eine Werkstatt für behinderte Menschen bzw. einen Inklusionsbetrieb zu vergeben. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, wie es in nationalen Ausschreibungen der Fall ist. Der § 118 GWB ist zu berücksichtigen. Des Weiteren sollte auch die Wirtschaftlichkeit des Angebotes gegeben sein.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt gemäß des Runderlasses vom 29.12.2017 des Ministeriums für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau
und Gleichstellung und des Ministeriums der Finanzen bei der Vergabe von
Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte die bevorzugte Berücksichtigung von
Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge, gemäß Absatz 2.4.2. Oberhalb der EU-Schwellenwerte
gelten die „normalen“ Wettbewerbsgrundsätze.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle
Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden, da nicht feststeht, ob sich die privilegierten Betriebe an den Ausschreibungen beteiligen, und wie die Angebote ausfallen. Deren Angebote sind jedoch mit einem Abschlag von 15 % zu berücksichtigen. Bei einer angenommenen Vergabesumme in Höhe von ca. 20.000 € jährlich würde der Gemeinde eine finanzielle Mehrbelastung in Höhe von 3.000 € entstehen.
Klaus Gromöller