Betreff
Änderung des Bebauungsplanes "Ortskern" der Gemeinde Havixbeck im Hinblick auf eine Verlegung des im Bebauungsplan festgesetzten Kinderspielplatzes
Vorlage
VO/028/2019
Aktenzeichen
II 622-21/51
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

 

Wie Sie dem der Verwaltungsvorlage 028/2019 als Anlage 1 beigefügten Schreiben eines Anwohners des Schmitz Kamps entnehmen können, wird eine Verlegung des Kinderspielplatzes von der nördlichen Grünfläche  in die südliche Grünfläche des Schmitz Kamps beantragt.

 

Im nördlichen Bereich des Schmitz Kamps ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Ortskern“ eine Grünfläche mit der  Kennzeichnung „Kinderspielplatz“ festgesetzt. Die Planung des Standortes des Kinderspielplatzes erfolgte im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern“. 

 

Nachdem am 13.08.2015 zur 2. Anliegerversammlung zum Straßenendausbau „Schmitz Kamp“ noch eine große Mehrheit der Anlieger gegen die Errichtung des festgesetzten Kinderspielplatzes gestimmt hat, hat sich die Situation im Baugebiet geändert, da viele junge Familien in das Baugebiet „Schmitz Kamp“ gezogen sind und der sich in der Nachbarschaft befindliche Spielplatz „Auf dem Blick“ auch zwischenzeitlich abgerüstet wurde. 

Um dem berechtigten Interesse dieser Familien nach ortsnahen Spielflächen nachzukommen, ist seitens der Verwaltung beabsichtigt, den im Bebauungsplan festgesetzten Kinderspielplatz im Frühjahr 2019 zu errichten.

 

In den vom Antragsteller genannten bereits geführten Schriftverkehr zwischen den Anwohnern des Wohngebietes und der Verwaltung wird u.a. darauf hingewiesen, dass es weniger um den Spielplatz als solches geht, sondern Lärmbelästigungen  und evtl. Verunreinigungen des Spielplatzes insbesondere in den Abendstunden befürchtet werden.

 

Seitens der Verwaltung ist eine Notwendigkeit zur Verlegung der im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Ortskern“ festgesetzten Fläche für den Kinderspielplatz nicht zu erkennen, weil die befürchtete Lärmbelästigung oder Verunreinigung des Spielplatzes an jedem Standort stattfinden könnte. Darüber hinaus ist im Sinne des Vertrauensschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planungen auch nur die Schaffung des Spielplatzes im nördlichen Bereich zu erwarten gewesen.

 

Ich empfehle Ihnen daher, von einer Verlegung des Kinderspielplatzes abzusehen.

 

Zu Ihrer Information habe ich dieser Verwaltungsvorlage einen Ausschnitt aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Ortskern“ beigefügt, in dem beide öffentlichen Grünflächen (mit und ohne Symbol Kinderspielplatz) dargestellt sind.

 

 

Beschlussvorschlag 

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung von einer Änderung des Bebauungsplanes „Ortskern“ abzusehen und damit dem Antrag eines Anliegers des Schmitz Kamps den Kinderspielplatz von der nördlichen (oberen) Grünfläche auf die untere (südliche)  Grünfläche zu verlegen, nicht zu folgen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

 

keine.

 

 

 

 

Klaus Gromöller